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Neues Gesetz über Investitionen in Windkraftanlagen – sog. „Entfernungsgesetz“

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Piotr Mrowiec

16. November 2016

  

Am 16. Juli 2016 ist ein neues Gesetz über Investitionen in Windkraftanlagen (im Folgenden: „Gesetz”) in Kraft getreten, mit dem u.a. Anforderungen an den Abstand der Windkraftanlagen eingeführt werden, und zwar zu den Wohngebäuden bzw. Gebäuden für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört. Das Gesetz kann auch die Besteuerung der Windkraftanlagen mit der Immobiliensteuer beeinflussen.


Allgemeines


In Polen wurde bisher der Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden gesetzlich nicht geregelt. Das Gesetz führt eine solche Regelung ein. Daher bedarf jetzt ein Investitionsprozess der Berücksichtigung neuer Regelungen und Anforderungen, die das Gesetz mit sich bringt.
Entfernt wurden dagegen aus dem Gesetz unklare und unpräzise Bestimmungen, nach denen Entscheidungen eingeholt werden müssten, welche Betrieb bzw. Nutzung von Windkraftanlagen erlauben, sowie die damit verbundenen Bestimmungen über die strafrechtliche Haftung. Zusätzlich sieht das Gesetz nicht vor, dass die Vornahme jeglicher Reparatur oder Modernisierung technischer Elemente der Windkraftanlage einer früheren Abstimmung mit dem Amt für Technische Überwachung und anschließend einer neuen Entschei.


Objektbezogener Anwendungsbereich des Gesetzes


Das Gesetz legt die Bedingungen sowie das Verfahren für den Standort, Bau und Betrieb von Windkraftanlagen fest; ferner die Bedingungen für den Standort von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft bestehender oder geplanter Wohngebäude. Das Gesetz findet dagegen keine Anwendung auf Investitionen, die in den Hoheitsgewässern der Republik Polen umgesetzt oder genutzt werden.


Darüber hinaus führt das Gesetz eine Definition des Begriffs der Windkraftanlage ein, die als Bauwerk im Sinne des Baugesetzes zu verstehen ist, das sich mindestens aus einem Fundament, einem Turm und technischen Elementen zusammensetzt und eine Leistung aufweist, die die Leistung einer Mikroanlage im Sinne des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen übersteigt (d.h. über 40 kW liegt). Mehr noch: Das Gesetz sieht vor, dass die technischen Elemente einer Windkraftanlage Folgendes umfassen werden: Rotor mit Rotorblättern, Antriebselemente, Stromgenerator, Steuerungssysteme und Gondel mit Befestigung und Drehmechanismus.


Grundsätze der Standortwahl bei Windkraftanlagen


Der Standort einer Windkraftanlage darf ausschließlich aufgrund eines lokalen Flächennutzungsplans (im Folgenden: „Flächennutzungsplan”) gewählt werden.


Gemäß dem Gesetz müssen die Abstände zwischen:

  • einer Windkraftanlage und einem Wohngebäude bzw. Gebäude für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört, und
  • einem Wohngebäude bzw. Gebäude für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört und einer Windkraftanlage
    – gleich oder höher sein als die zehnfache Höhe der Windkraftanlage – gemessen vom Boden bis zum höchsten Punkt des Bauwerks, einschließlich technischer Elemente, insbesondere Rotor und Rotorblätter (gesamte Höhe der Windkraftanlage).

Der obige Abstand wird auch bei der Wahl des Standortes und dem Bau einer Windkraftanlage in Bezug auf die Umweltschutzformen (d.h. bei den Naturschutzparks, Naturschutzgebieten bzw. Natura-2000-Gebieten) und Muster - Waldgebieten [poln. leśne kompleksy promocyjne] gefordert.


Zur Ermittlung des Abstands muss die kürzesteStrecke zwischen folgenden Geländeelementen:

  • der Horizontalprojektion eines bestehenden Wohngebäudes bzw. Gebäudes für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört, oder
  • der Grenze eines Geländes, das unter die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen fällt, oder
  • einer Trennlinie eines Geländes, dessen Bewirtschaftungsart, die im Flächennutzungsplan bestimmt wurde, die Umsetzung einer Investition zulässt, die in Wohngebäuden oder bestehenden Gebäuden für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört, besteht
    und
  • dem Kreis, dessen Radius der Hälfte des Durchmessersdes Rotors samt Rotorblättern entspricht und dessen Mittedie Mitte des Kreises ist, der im Aufriss des Turms der bestehenden Windkraftanlage beschrieben wird, oder
  • einer Trennlinie eines Geländes, dessen Bewirtschaftungsart, die im Flächennutzungsplan bestimmt wurde, den Bau einer Windkraftanlage zulässt, herangezogen werden.
    Die lokalen Flächennutzungspläne, die den Bau einer Windkraftanlage vorsehen, müssen:
  • die maximale gesamte Höhe der Windkraftanlage bestimmen;
  • mindestens für ein Gebiet erstellt werden, wo neue Wohngebäude bzw. Gebäude für Mischzwecke, zu denen auch das Wohnen gehört, nicht lokalisiert werden dürfen und dessen Grenzen unter Berücksichtigung der maximalen gesamten Höhe der in diesem Plan bestimmten Anlage festgelegt wurden.


Übergangsvorschriften


Das Gesetz sieht mehrere Übergangsvorschriften sowohl für die schon betriebenen Windkraftanlagen als auch für anhängige Verfahren zur Planung oder Bau von Windkraftanlagen vor. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen dazu dargestellt, und zwar aus der Sicht von Investoren mit Bauabsicht bzw. derjenigen Investoren, die schon Windkraftanlagen betreiben.


Bei den zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes betriebenen Windkraftanlagen, die die Abstandsanforderungen nicht erfüllen, ist es lediglich erlaubt, Reparaturen durchzuführen sowie sonstige Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu ergreifen, ausgenommen Handlungen zur Erhöhung der Nutzungsparameter der Anlage bzw. Erweiterung ihrer Auswirkung auf die Umwelt.


  •  Baugenehmigungen für Windkraftanlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bzw. aufgrund von eingeleiteten, jedoch bis Inkrafttreten des Gesetzes nicht beendeten Verfahren über den Erlass der Baugenehmigung erlassen wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Entscheidung über die Zustimmung zur Nutzung erlassen wird.
  • Verfahren zur Erteilung von Bebauungsbedingungen für die Windkraftanlagen, die eingeleitet, aber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht beendet wurden, werden eingestellt.
  • Bebauungsbedingungen für Windkraftanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen wurden, verlieren ihre Gültigkeit – es sei denn, vor Inkrafttreten des Gesetzes wurde ein Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet.
  • Studien über die Bedingungen und Richtungen der Flächennutzung der Gemeinde sowie Flächennutzungspläne der Woiwodschaft, die vor Inkrafttreten des Gesetzes beschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit.


Immobiliensteuer


Die Änderungen in der Definition des Begriffs eines Bauwerks im Sinne des Baugesetzes können die Besteuerung von Windkraftanlagen mit der Immobiliensteuer beeinflussen.


Im Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren vom 12. Januar 1991 wurden als Besteuerungsgegenstand nämlich u.a. Bauwerke oder deren Teile, die im Rahmen einer Gewerbetätigkeit genutzt werden, angegeben (Art. 2 Abs. 1 Pkt. 3). Als Immobiliensteuer-Bemessungsgrundlage dient der Wert eines Bauwerks. Von grundlegender Bedeutung für die Steuerhöhe ist also die Tatsache, ob wir in die Bemessungsgrundlage nur den Wert der Bauteile der Windkraftanlage oder sämtlicher dort montierter Anlagen einrechnen.


Bisher hatte das Baurecht ein Bauwerk als (u.a.) Bauteile der technischen Anlagen – Windkraftanlagen definiert. Daher war es begründet, anzunehmen, dass eine Windkraftanlage als Ganzes eine Anlage darstellt; als Bauwerk wurden dagegen nur Bauteile dieser Anlage eingestuft. Im Resultat einer solchen Regelung konnte die Windkraftanlage als ein bestimmtes Bauobjekt nicht im Rahmen derselben Regelungen als ein Bauwerk gelten. In die Bemessungsgrundlage wurde daher nicht der Wert von Anlagen eingerechnet, die der direkten Erzeugung von Strom dienten (Turbinen, Gondel und sonstige Anlagen in der Gondel); der Steuer unterlagen dagegen nur die Bauteile, also das Fundament und der Turm.


Das Gesetz führt eine Definition der Windkraftanlage ein, nach der sie als Ganzes ein Bauwerk im Sinne des Baurechts darstellt und sich mindestens aus einem Fundament, einem 6 Newsletter – November 2016 Mit den neuen Vorschriften werden die Unternehmer ein weiteres Mal in einen Zustand der Unsicherheit versetzt. Diejenigen, die sich für die Besteuerung von Windkraftanlagen im Ganzen entscheiden, müssen mit wesentlich höheren Kosten rechnen; diejenigen, die bei der günstigen Auslegung der Vorschriften bleiben, müssen auf Streitigkeiten mit den Steuerbehörden vorbereitet sein. Obwohl die technischen Anlagen selbst bisher nicht der Immobiliensteuer unterlagen, sind das Ergebnis eventueller Streitigkeiten mit den Steuerbehörden sowie die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach den neuen Vorschriften gegenwärtig schwer einzuschätzen. Turm und technischen Elementen zusammensetzt, d.h. Rotor mit Rotorblättern, Antriebselemente, Stromgenerator, Steuerungssysteme und Gondel mit Befestigung und Drehmechanismus. Diese Änderungen ergeben sich aus:

  • der Einführung einer Legaldefinition einer Windkraftanlage in Art. 2 Pkt. 1 dieses Gesetzes – Bauwerk im Sinne des Baugesetzes, das sich mindestens aus einem Fundament, einem Turm und technischen Elementen zusammensetzt und eine Leistung aufweist, die die Leistung einer Mikroanlage im Sinne von Art. 2 Pkt. 19 des Gesetzes über erneuerbare Energiequellen vom 20. Februar 2015 (Dz. U. Pos. 478 und 2365) übersteigt;
  • der Änderung von Art. 3 Pkt. 3 des Baurechts durch Streichung des Begriffs der Windkraftanlagen in den Klammern (mit einer beispielhaften Aufzählung von technischen Anlagen);
  • der Hinzufügung der Windkraftanlagen zur „XXIX. Kategorie” in der Anlage zum Baugesetzt.
    Dies bedeutet, dass die Windkraftanlagen, die in der Anlage zum Baugesetz erwähnt wurden, ab dem 1. Januar 2017 im Gesamtwert – ohne Aufteilung in Bauteile und Nicht-Bauteile – der Besteuerung unterliegen können.

Es bestehen jedoch Grundlagen dafür, in Frage zu stellen, ob es überhaupt möglich ist, die Grundsätze für die Erhebung der Immobiliensteuer auf Windkraftanlagen durch ein Gesetz zu modifizieren, bei dem es sich nicht um ein Steuergesetz bzw. um ein Gesetz handelt, auf das ein Steuergesetz verweist. Der Änderung der Praxis bei der Besteuerung von Windkraftanlagen widerspricht die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach der lediglich die Bauteile zu besteuern sind; ferner die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 13. September 2011, Az. P 33/09).


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Piotr Mrowiec

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