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Neue Regelungen zu Verrechnungspreiskorrekturen

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Marta Woźnik

12. Juli 2019

 

Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden, d.h. zu solchen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass sich die Marktbedingungen ändern, wodurch die ermittelte Höhe eines Verrechnungspreises nicht mehr marktüblich ist. Nach dem Ende des Steuerjahres kann sich herausstellen, dass die Parteien wesentliche Änderungen der Preise für Rohstoffe oder Materialien, Änderungen der Prozentsätze oder Kursschwankungen nicht vorhergesehen haben.

 

In diesem Fall kann es erforderlich sein, die von den Unternehmen bei dem Geschäft zu festgelegten Bedingungen erzielte Rentabilität zu korrigieren, um sie dem marküblichen Niveau anzugleichen. Ein anderer Grund für Differenzen zwischen der geplanten und der tatsächlich erzielten Rentabilität können auf Soll-Kosten basierende Abrechnungen sein, und zwar dann, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich geändert haben und der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres keine Möglichkeit hatte, die Soll-Kosten den Ist-Kosten anzupassen. Dann kann die entstandene Differenz zwischen den Soll- und den Ist-Kosten eine Korrektur der Rentabilität notwendig machen.


Uneinheitlicher Standpunkt der Steuerbehörden


Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Erfassung von Verrechnungspreiskorrekturen in den Steuerbüchern löste viele Kontroversen aus. Es wurden verbindliche Auskünfte erteilt, die auf Art. 12 Abs. 3j des Körperschaftsteuergesetzes (nachfolgend: KStG-PL) hinweisen, der seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist und besagt: Ist die Korrektur der Einnahme nicht auf einen Rechenfehler oder ein anderes offensichtliches Versehen zurückzuführen, so erfolgt die Korrektur durch Minderung oder Erhöhung der Einnahmen, die in dem Abrechnungszeitraum erzielt wurden, in dem die Korrekturrechnung oder ein anderer, die Korrektur bestätigender Beleg ausgestellt wurde. In anderen verbindlichen Auskünften wurde darauf hingewiesen, dass die Korrektur der Rentabilität des Steuerpflichtigen in dem Jahr abzurechnen sei, das sie betrifft, da eine andere Erfassung das steuerliche Ergebnis verzerren würde. Einige verbindliche Auskünfte haben die Möglichkeit, die Korrektur unter den Betriebsausgaben auszuweisen, in Frage gestellt. Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen verwies darauf, dass eine Korrektur, die die Rentabilität erhöht, eine steuerbare Einnahme zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung darstelle, jedoch eine Korrektur, die die Rentabilität mindert, keine Betriebsausgabe darstelle. Die Woiwodschaftsverwaltungsgerichte stimmten dieser Auffassung nicht zu und machten darauf aufmerksam, dass es unzulässig sei, Mittel, die im Rahmen desselben Mechanismus zur Korrektur des Einkommens überwiesen werden, einmal als mit der Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehend und als Einnahme einzustufen, und beim nächsten Mal diesen Zusammenhang abzuerkennen und sie nicht als Betriebsausgaben zu behandeln – je nach der Richtung, in welche diese Mittel fließen.


Eindeutige Grundsätze für die Erfassung von Verrechnungspreiskorrekturen


Der uneinheitliche Standpunkt der Steuerbehörden zu der rückwirkenden bzw. laufenden Erfassung von Korrekturen und deren Ausweis unter den Betriebsausgaben hatte viele praktische Probleme zur Folge. Das Finanzministerium bemerkte die Zweifel, was dazu führte, dass am 1. Januar 2019 neue Grundsätze, die die Vornahme von Verrechnungspreiskorrekturen regeln, in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen wurden.

Gemäß Art. 11e KStG-PL kann der Steuerpflichtige eine Korrektur der Verrechnungspreise im Wege der Änderung der Höhe der erzielten Einnahmen oder der getragenen Aufwendungen vornehmen, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
die konzerninternen Geschäfte des Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres wurden zu Bedingungen getätigt, welche auch nicht verbundene Unternehmen festlegen würden;

 

  1. es haben sich wesentliche Umstände, welche die im Laufe des Steuerjahres festgelegten Bedingungen beeinflussen, geändert, bzw. die tatsächlich getragenen Aufwendungen oder erzielten Einnahmen, welche die Grundlage für die Ermittlung des Verrechnungspreises darstellen, sind bekannt, und zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Marktbedingungen ist eine Korrektur der Verrechnungspreise erforderlich;
  2. zum Zeitpunkt der Korrektur liegt dem Steuerpflichtigen eine Erklärung des verbundenen Unternehmens vor, lt. der dieses Unternehmen eine Korrektur der Verrechnungspreise in derselben Höhe wie der Steuerpflichtige vorgenommen hat;
  3. das in Pkt. 3 genannte verbundene Unternehmen hat seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Geschäftsleitung in der Republik Polen bzw. in einem Staat(sgebiet), mit dem die Republik Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und es besteht eine Rechtsgrundlage für den Austausch von steuerlichen Informationen mit diesem Staat;
  4. der Steuerpflichtige bestätigt die Vornahme der Verrechnungspreiskorrektur in der Jahressteuererklärung für das Steuerjahr, das diese Korrektur betrifft.

 

Es sind auch Art. 12 Abs. 3aa und Art. 15 Abs. 1ab KStG-PL zu beachten. Laut diesen Vorschriften ist bei der Ermittlung der Höhe der Einnahmen oder Aufwendungen eine Verrechnungspreiskorrektur, durch die Einnahmen gemindert bzw. Aufwendungen erhöht werden, und die die (o.g.) Bedingungen gemäß Art. 11e Pkt. 1 bis 5 erfüllt, zu berücksichtigen. In Bezug auf eine Verrechnungspreiskorrektur, durch die Einnahmen gemindert bzw. Aufwendungen erhöht werden, ist es allerdings ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen gemäß Art. 11e Pkt. 1 und 2 erfüllt. 


Die Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis


Beispiel:

 

Die Gesellschaft Alfa Sp. z o.o. ist Auftragsfertiger, der seine Erzeugnisse an die Muttergesellschaft Beta GmbH mit Sitz in Deutschland verkauft. Die Alfa Sp. z o.o. produziert gemäß dem Fertigungsplan, der jährlich mit der Beta GmbH vereinbart wird, wobei der Kaufpreis nach Soll-Kosten festgelegt wird. Die Beta GmbH ist als Vertreiber tätig, der erweiterte Funktionen wahrnimmt und Risiken trägt.
Die Funktionen i.Z.m. der Erschließung neuer Absatzmärkte, Marketing und der Erstellung von Verkaufsplänen werden von der deutschen Muttergesellschaft übernommen. Die Geschäftspartner haben vereinbart, dass die Alfa Sp. z o.o. für die Erfüllung der Funktion des Auftragsfertigers eine Rentabilität von 4 Prozent erzielen soll. Die Übereinstimmung des Rentabilitätsniveaus mit den Marktbedingungen wurde durch Marktforschung bestätigt. Im Jahre 2019 gingen die Preise für Produktionsrohstoffe erheblich zurück, sodass die von der Alfa Sp. z o.o. im Jahre 2019 erzielte Rentabilität 7 Prozent betrug, was ein höheres Ergebnis war als die in dieser Zeit von vergleichbaren unabhängigen Unternehmen erzielten. Die Geschäftspartner schlossen daher im Februar 2020 eine Vereinbarung über die Angleichung der Rentabilität der Alfa Sp. z o.o. an das marktübliche Niveau von 4 Prozent durch Erhöhung der Aufwendungen der Alfa Sp. z o.o. um einen Betrag von 0,5 Mio. Euro. Die Beta GmbH legte der Tochtergesellschaft eine Erklärung über die Vornahme einer Korrektur zur Erhöhung ihrer Einnahmen um 0,5 Mio. Euro vor. Die Alfa Sp. z o.o. kann daher die Korrektur über den Betrag  0,5 Mio. Euro unter den Betriebsausgaben 2019 ausweisen.

 

Die Befolgung der Bedingungen einer Verrechnungspreiskorrektur kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Zweifel kommen bei der Art und Weise der Ermittlung dessen auf, ob während des Steuerjahres geschäftliche Bedingungen Anwendung fanden, welche dritte Unternehmen vereinbart hätten. Schwierigkeiten können auch bei der Einholung einer Erklärung des verbundenen Unternehmens aufkommen, wenn sein Steuerjahr von dem Geschäftsjahr des Steuerpflichtigen abweicht oder wenn die Vorschriften im Staat des verbundenen Unternehmens eine andere Frist für die Korrektur festlegen.
Die angenommenen Lösungen für die Zulässigkeit von Verrechnungspreiskorrekturen beschränken nicht die Möglichkeit der Steuerbehörden, die Begründetheit einer solchen Korrektur zu überprüfen.

 

 

Die neuen Vorschriften über Verrechnungspreiskorrekturen finden auf Korrekturen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2019 abgewickelte konzerninterne Geschäfte betreffen. Bei der Vornahme einer Korrektur im Jahr 2019, die ein Geschäft oder andere Geschäftsvorfälle aus dem Jahr 2018 oder früher betrifft, sind die Vorschriften anzuwenden, die bis Ende 2018 galten.

 

Die Spezialisten von Rӧdl & Partner stehen Ihnen bei der Beurteilung der Begründetheit vonVerrechnungspreiskorrekturen und deren Durchführung gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei einer etwaigen steuerlichen Außenprüfung.

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Dominika Tyczka-Szyda

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