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Umweltabgaben - geplante Änderungen

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Joanna Litwińska

8. Juli 2021​

 

Am 3. Juli 2021 trat die EU-Richtlinie zu Einwegkunststoffartikeln (engl. Single Used Plastic, SUP) in Kraft. Jeder Mitgliedstaat war verpflichtet, bis zu diesem Tag diese Vorschriften in die nationale Rechtsordnung einzuführen. Sie betreffen u.a. die Einführung einer neuen Art von Umweltgebühr.


Es gibt bereits einen Gesetzentwurf über eine Gebühr auf ausgewählte Kunststoffprodukte und Produkte in Plastikverpackungen.


Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der SUP-Richtlinie sieht die Einführung folgender Gebühren vor:

  • Bechergebühr - gilt für Getränkebecher und Behältnisse für Mahlzeiten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, die aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere (thermische) Zubereitung verzehrt werden können. Zur Zahlung dieser Gebühr sind Unternehmer verpflichtet, die Gewerbe- (im Einzel- und Großhandel) und Gastronomieeinheiten betreiben. Sie wird von den Verbrauchern erhoben. Die Höchstgebühr kann 1 PLN zzgl. Umsatzsteuer betragen, der konkrete Betrag wird jedoch in der entsprechenden Verordnung festgelegt werden. Die Gebühr wird auf das Konto des Woiwodschaftsmarschalls eingezahlt;
  • Reinigungsgebühr - gilt für das Inverkehrbringen von z.B. Behältnissen für Mahlzeiten, Tüten, Folienverpackungen aus flexiblen Materialien, Getränkebehältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, Getränkebechern, leichten Kunststofftragetaschen. Zur Zahlung dieser Gebühr werden Unternehmer, die Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringen, verpflichtet sein. Die maximale Höhe der Gebühr kann 0,05 PLN pro in Verkehr gebrachten Artikel betragen, die konkrete Höhe wird jedoch in einer entsprechenden Verordnung festgelegt werden. Die Gebühr wird bis zum 15. März nach dem Kalenderjahr, für das sie gilt, auf das Konto des Woiwodschaftsmarschalls gezahlt;
  • Bildungsgebühr -  gilt für das Inverkehrbringen von z.B.: Behältnissen für Mahlzeiten, Tüten und Folienverpackungen aus flexiblen Materialien, Getränkebehältern  mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, Getränkebechern, leichten Kunststofftragetaschen, Luftballons, Fanggeräten, Damenbinden, Tampons, Tabakprodukten. Die Gebühr wird zur Finanzierung und Durchführung von öffentlichen Aufklärungskampagnen verwendet werden, die die Verbraucher über Abfälle informieren. Zur Zahlung dieser Gebühr werden Unternehmer, die Einwegkunststoffartikel in Verkehr bringen, verpflichtet sein. Die Gebühr wird 0,1% der Umsatzerlöse für die gegenständlichen Artikel betragen;
  • Zusätzliche Gebühr  - kann vom Woiwodschaftsmarschall Unternehmern auferlegt werden, die eine der o.g. Gebühren nicht bezahlen. Sie wird 50% des Wertes der nicht bezahlten Gebühr betragen.
     

Zusätzliche Pflichten

Darüber hinaus werden den Unternehmern weitere Pflichten auferlegt, wie z.B.: Einreichung entsprechender Berichte, Führen von Aufzeichnungen über gekaufte und abgegebene Einwegverpackungen, Kennzeichnung eingeführter ausgewählter Produkte, Ernennung eines Vertreters in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch ein Unternehmen mit Sitz in Polen.


Der Gesetzentwurf sieht auch ein Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Einwegkunststoffartikel vor, wie z.B. Wattestäbchen, Plastikbesteck, Plastikteller, Trinkhalme, Behältnisse für Mahlzeiten aus expandiertem Polystyrol.


Für die Nichteinhaltung der Pflichten sieht der Gesetzentwurf die Einführung von Geldbußen vor.


Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

Kontakt

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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