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AML-Richtlinie und das Risiko der Geldwäsche

PrintMailRate-it

 

Monika Behrens

6. Februar 2019

 

Bisher waren die AML-Vorschriften hauptsächlich gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Finanzbranche gerichtet. Teilweise wird dies durch die neue 4. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung modifiziert. Polen hat im Rahmen der Implementierung der Richtlinie neue Regelungen in das Gesetz vom 1. März 2018 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufgenommen.

 

4. AML-Richtlinie

 

Die genannte Richtlinie ist ein Bestandteil des Pakets von Regelungen, die die Transparenz des Marktes erhöhen, Steuersysteme abdichten und die Finanzierung krimineller Tätigkeit erschweren sollen. Sie bezieht sich auch auf Steuerdelikte und Korruption und soll eine höhere Transparenz der Finanzgeschäfte und der Tätigkeit von Konzernen gewährleisten. Diesem Zweck soll ein leichter Zugang zu Informationen über sog. wirtschaftliche Eigentümer dienen, d.h. natürliche Personen, die die Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausüben oder Vorteile aus der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens ziehen. Das Ziel der Richtlinie ist die Verhinderung der Steuerumgehung und der Schutz des Wirtschaftsverkehrs (Zugang zu Informationen über potenzielle Geschäftspartner). Die Vorschriften können z.B. bei Tätigkeiten zwecks Unterschlagung der Umsatzsteuer und dem Einsatz ahnungsloser Unternehmer Anwendung finden.

 

Änderungen beim polnischen Gesetzgeber

 

In Polen wurde die 4. AML-Richtlinie als Gesetz vom 1. März 2018 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung implementiert. Das Gesetz erweitert den Katalog der Einrichtungen, die verpflichtet sind, das Gesetz zu beachten, u.a. um Rechtsträger, die Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts erbringen, und um Rechtsträger, die Dienstleistungen erbringen, die in Geldwechsel mithilfe von virtuellen Währungen und Zahlungsmitteln bestehen. Im Gesetz wird auch von mehreren neuen Pflichten für verpflichtete Einrichtungen ausgegangen, wie etwa Einführung eines Verfahrens zur anonymen Meldung von Verletzungen der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Mitarbeiter, Einführung des Gruppenverfahrens, Erstellung und Aktualisierung einer Risikobewertung. Neu wird auch die Pflicht sein, Informationen über wirtschaftliche Eigentümer beim Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer anzumelden. 

Das Gesetz ist am 13. Juli 2018 in Kraft getreten, obwohl die Frist für die Implementierung der Richtlinie am 26. Juni 2017 abgelaufen ist. Einer der Gründe für die Verzögerung ist eben die Vorschrift, welche die EU-Länder verpflichtet, das o.g. Register einzurichten. Das Inkrafttreten derjenigen Vorschriften des Gesetzes, die das Register betreffen, wurde um 18 Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes, d.h. auf den 13. Oktober 2019, verschoben.

 

Für die Verletzung des Gesetzes drohen u.a. folgende Konsequenzen:

 

  • Geldstrafen für Finanzeinrichtungen bis 5 Mio. Euro,
  • sonstige Verwaltungsstrafen, wie etwa Rücknahme einer Konzession oder Genehmigung bzw. Löschung aus dem Register der regulierten Tätigkeit,
  • Verbot der Wahrnehmung von Pflichten in einer Leitungsposition durch eine Person, die für die Verletzung der Gesetzesvorschriften durch die verpflichtete Einrichtung verantwortlich ist,
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die im Namen oder zugunsten der verpflichteten Einrichtung handelt – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

 

Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentümer in Polen

 

Das Register soll ein Werkzeug zur Überprüfung der Eigentumsstruktur der Gesellschaften sein und der Steuerumgehung durch deren tatsächliche Eigentümer vorbeugen. Das Register wird in Polen offen und kostenlos sein. Zur Anmeldung und Aktualisierung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer werden folgende Gesellschaften verpflichtet sein:

 

  • Offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Aktiengesellschaften, mit Ausnahme von börsennotierten Unternehmen.

 

Die registerpflichtigen Informationen umfassen die Identifikationsangaben des wirtschaftlichen Eigentümers und des Organmitglieds bzw. des zur Vertretung der Gesellschaften berechtigten Gesellschafters, und zwar:

 

  • Vor- und Nachname,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitzstaat,
  • PESEL-Nummer oder Geburtsdatum – im Falle von Personen, denen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde,
  • Information über die Größe und die Art des Anteils oder die Befugnisse, die dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen.

 

Die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person nimmt die Anmeldung beim Register vor und gibt eine Erklärung darüber ab, dass die gemeldeten Informationen wahrheitsgetreu sind. Sie wird unter der Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Abgabe falscher Erklärung abgegeben.  Es ist dabei darauf zu achten, dass die Person, welche die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer anmeldet und aktualisiert, für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass nicht wahrheitsgemäße Daten angemeldet werden. Sie haftet ebenfalls dafür, dass Daten und deren Änderungen, die registrierungspflichtig sind, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet werden. Dies kommt nicht zustande, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder ausschließlich durch Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten entstanden ist, für welchen die anmeldende Person nicht haftet. Gesellschaften, welche die Pflicht zur Anmeldung der Informationen zum Register nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllen, können zur Rechenschaft gezogen werden und mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. PLN belegt werden.

 

Sind Sie an diesem Thema interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Monika Behrens

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