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Wesentliche Änderungen in der Körperschaftsteuer

PrintMailRate-it

 

Tomasz Kośmider

21.02.2021

 

In den letzten Jahren wurden viele neue Pflichten für Körperschaftsteuerpflichtige eingeführt, die auf zahlreiche Novellen des Körperschaftsteuergesetzes zurückzuführen sind.

 

Kosten der Fremdfinanzierung

 

 

Seit dem 1. Januar 2018 haben sich die Grundsätze der Erfassung der Fremdfinanzierungskosten (Zinsen, Zinsanteil der Leasingraten, Provisionen, Gebühren) unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben geändert. Der Gesetzgeber führte einen Höchstbetrag der Kosten der Fremdfinanzierung ein, der unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben erfasst werden darf.  Die Obergrenze bei abzugsfähigen Betriebsausgaben ist der nachfolgenden Formel zu entnehmen:


 

 Dem nach der obigen Formel berechneten Höchstbetrag ist ein „Freibetrag“ von 3 Mio. PLN hinzuzurechnen.

 

Die Obergrenze bei der Erfassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben bezieht sich ausschließlich auf den Überhang der Fremdfinanzierungskosten, der nach folgender Formel ermittelt wird:


 

 

 

 

Obergrenze für die Erfassung von Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben


 

Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine neue Regelung, nach der die Ausgaben für immaterielle Dienstleistungen, die bei verbundenen Unternehmen erworben werden, nur beschränkt unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben erfasst werden können. 

 


Dem nach der obigen Formel berechneten Höchstbetrag ist ein „Freibetrag“ von 3 Mio. PLN hinzuzurechnen.

Die Obergrenze bei der Erfassung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben bezieht sich u.a. auf Ausgaben für den Erwerb folgender Dienstleistungen:

  • Beratung, Marktforschung, Werbung, Leitung und Kontrolle, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften sowie ähnliche Leistungen;
  • Urhebervermögensrechte;
  • Lizenzen;
  • gewerbliche Eigentumsrechte, z.B. Marken.

 

 

 

Aufteilung der Einnahmen nach Einnahmequellen

 


Seit dem 1. Januar 2018 gilt im Körperschaftsteuergesetz – ähnlich wie im Einkommensteuergesetz –  die Aufteilung der Einnahmen nach Einnahmequellen. Einnahmequellen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen und sonstige Einnahmen.


Zu der Einnahmequelle „Einnahmen aus Kapitalvermögen“ zählt der geschlossene Katalog der in Art. 7b des Körperschaftsteuergesetzes bestimmten Einnahmen. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen u.a. erhaltene Dividenden, erhaltenes Liquidationsvermögen, Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen oder Aktien und aller Rechte und Pflichten an einer Personengesellschaft, Einnahmen aus Umstrukturierungsverfahren.

Die Aufteilung der Einnahmen nach Einnahmequellen hat auch zur Folge, dass die abzugsfähigen Betriebsausgaben einer konkreten Tätigkeit zuzuordnen sind und die Verluste im Rahmen der jeweiligen Einnahmequelle verrechnet werden müssen.

 

 

 

 

Erhebung der Quellensteuer


 

Seit dem 1. Januar 2019 gelten nach dem Körperschaftsteuergesetz neue Grundsätze für die Erhebung der Quellensteuer. Steuerzahler, die Präferenzgrundsätze im Bereich der Quellensteuer (Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes, der sich aus dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, oder Befreiung von der Steuer) in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, die gehörige Sorgfalt zu wahren. Unter der gehörigen Sorgfalt ist eine genaue Überprüfung des Empfängers der Forderung u.a. im Hinblick auf die Ausübung einer tatsächlichen Gewerbetätigkeit oder den Status des wirtschaftlichen Eigentümers (Beneficial Owner) der ausgezahlten Forderungen zu verstehen.

 

Wird die gehörige Sorgfalt nicht bzw. nicht ausreichend gewahrt (im Hinblick auf den Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeit), so drohen Strafsteuern i.H.v. mindestens 10% der Steuerbemessungsgrundlage der Forderung, die nach Präferenzgrundsätzen besteuert wurde. 

 

 

 

Geleaste Fahrzeuge – abzugsfähige Betriebsausgaben


 

Seit dem 1. Januar 2019 gelten nach dem Körperschaftsteuergesetz neue Grundsätze für die Erfassung von Ausgaben für Kauf, Miete, Leasing, Versicherung und Betrieb von Personenkraftwagen unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben. 


Durch die Änderung wurde der Höchstbetrag angeglichen, der bei Leasing- und Mietverträgen über Autos und dem Erwerb von Fahrzeugen zu Eigentum unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgewiesen werden kann. Bei Elektroautos beträgt die Obergrenze 225.000 PLN und in sonstigen Fällen – 150.000 PLN. Die Höhe der Abschreibungen bzw. der Leasingraten, die abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen können, wird im Verhältnis des Marktwerts des Fahrzeugs zu dem Betrag von 225.000 PLN bzw. 150.000 PLN ermittelt. Die Kaskoversicherung des Fahrzeugs wird nach ähnlichen Grundsätzen abgerechnet.

Die Novelle beschränkte auch die Möglichkeit, die Betriebskosten von Fahrzeugen bei gemischter Nutzung unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben zu erfassen. Seit dem 1. Januar 2019 sind in einem solchen Fall 25% der Betriebskosten nicht abzugsfähig.  

 

 

 

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

 

 

Seit dem 1. Januar 2020 gelten nach dem Körperschaftsteuergesetz neue Grundsätze für die Erfassung sämtlicher Zahlungen unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Regel lautet, dass falls eine Zahlung für eine Rechnung in Höhe von über 15.000 PLN brutto auf ein Konto erfolgt, das nicht in der Weißen Liste der Steuerpflichtigen aufgeführt ist, oder falls das obligatorische Split Payment nicht angewandt wird, eine solche Zahlung nicht unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben erfasst werden kann.

 


 

Zahlungsengpässe

 

 

Seit dem 1. Januar 2020 gelten nach dem Körperschaftsteuergesetz – ähnlich wie im Umsatzsteuergesetz – neue Grundsätze für die Erfassung nicht beglichener Schulden unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben sowie für die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage bei nicht beglichenen Forderungen.

Begleicht der Schuldner die Forderung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, so ist er verpflichtet, die abzugsfähigen Betriebsausgaben zu mindern, und der Gläubiger wird berechtigt sein, die Steuerbemessungsgrundlage zu mindern.

 

 

 

Wir empfehlen Ihnen, sich an unsere Experten zu wenden, die gerne bereit sind, Sie bei Fragen der Körperschaftsteuer zu beraten.

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Maciej Wilczkiewicz

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