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Der Präsident des Hauptamtes für Statistik hat die statistischen INTRASTAT-Schwellenwerte für 2026 im INTRASTAT-System akzeptiert.

​Im Vergleich zu 2025 hat sich der Wert der Sonderschwelle für Versendungen geändert.

Vergleich der Schwellenwerte 2025 und 2026



​2025
​2026
​​Basisschwelle​ ​
​für Eingänge
6 000 000 Zloty
​6 000 000 Zloty
​für Versendungen
​2 800 000 Zloty
​2 800 000 Zloty
Sonderschwelle
​für Eingänge
​105 000 000 Zloty
​105 000 000 Zloty
​für Versendungen
​158 000 000 Zloty
​148 000 000 Zloty

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Wann die INTRASTAT-Meldung vorzunehmen ist

Die Meldepflicht betrifft Unternehmen, die Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten tätigen. Die Auskunftspflicht obliegt denjenigen Unternehmen, bei denen der Wert des Eingangs oder der Versendung die festgelegten und veröffentlichten statistischen Schwellenwerte überschreitet. 

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der Eingang oder die Versendung von Waren erfolgte. Die INTRASTAT-Meldung für den betreffenden Berichtszeitraum ist spätestens am 10. des Folgemonats nach dem Zeitraum, für den der Bericht erstellt wird, abzugeben.

Sanktionen

Wenn das verpflichtete Unternehmen keine bzw. eine fehlerhafte INTRASTAT-Meldung vorlegt, so kann die Zollbehörde eine Geldstrafe i.H.v. 3.000 Złoty für einen Berichtszeitraum für jede Art des Umsatzes verhängen.

Wenn Sie nicht wissen, wie die INTRASTAT-Meldung zu erstellen und abzugeben ist, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung​. 

Autor: Tadeusz Piekłowski
7. Januar 2026


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Tadeusz Piekłowski

Zollagent (Polen)

Senior Associate

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