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Erklärung über die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise unter der Lupe des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts – wichtiges Urteil zu Verrechnungspreisen

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Damian Szatan

​28. Mai 2025


Am 12. März 2025 hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gleiwitz ein Urteil bez. der Erklärung über die Anwendung fremdüblicher Verrechnungspreise im Falle der Erfassung von fremdüblichen Einnahmen erlassen.

Gegenstand der Sache


Eine Gesellschaft beantragte eine verbindliche Auskunft in einer Sache, die mit gruppeninternen Abrechnungen verbunden war. Im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verkaufte diese Gesellschaft fertige Erzeugnisse an verbundene Unternehmen. Bei ausgewählten Geschäftspartnern und bestimmten Erzeugnissen wandte die Gesellschaft Vorzugspreise an, die manchmal sogar unter den Produktionskosten lagen. Um den Vorwurf der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage zu vermeiden, erfasste die Gesellschaft eine zusätzliche Einnahme auf fremdüblichem Niveau, die der Differenz zwischen dem Standardverkaufspreis und dem Vorzugspreis für ausgewählte Geschäftspartner entsprach. Diese Einnahme wurde besteuert und der Steuerbetrag wurde fristgerecht abgeführt.

Die Gesellschaft argumentierte, dass diese Art und Weise der Erfassung von Geschäftsvorfällen zu Steuerzwecken die Vorlage einer Erklärung über die Fremdüblichkeit der Geschäftsvorfälle begründet, die Bestandteil der Information über Verrechnungspreise (TPR) ist. Ihrer Ansicht nach muss der Steuerpflichtige in der Lage sein, sein Einkommen in korrekter, d.h. fremdüblicher Höhe zu ermitteln. Ferner vertrat die Gesellschaft folgende Auffassung: Wenn gemäß Art. 11t Abs. 2b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) die Vorlage einer solchen Erklärung im Falle einer teilweise entgeltlichen Leistung zulässig ist – vorausgesetzt, dass die auf dieser Grundlage erzielten Einnahmen von ihrem Erwerber erfasst werden – so darf eine analoge Situation, in der die Einnahmen vom Lieferanten erfasst werden, nicht anders behandelt werden. 

Standpunkt des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen


Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformation (KIS) stimmte der Auffassung der Gesellschaft nicht zu. Seiner Meinung nach waren die bei den Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen zugrunde gelegten Preise nicht fremdüblich. Die Behörde wies darauf hin, dass die bloße Erfassung der Einnahme durch den Steuerpflichtigen keinen Einfluss auf die Höhe des bei diesen Geschäftsvorfällen festgesetzten Verrechnungspreises hat. Darüber hinaus betonte der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen, dass Art. 11t Abs. 2b KStG-PL nur beim Erhalt von unentgeltlichen oder teilweise entgeltlichen Leistungen Anwendung findet.

Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts


Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht hielt den Standpunkt des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen aufrecht. In seiner Begründung wies es darauf hin, dass diese Vorschrift nach der wörtlichen Auslegung von Art. 11t Abs. 2 Pkt. 7 KStG-PL eine rechtliche Fiktion darstellt und nur auf bestimmte Situationen anwendbar ist, d.h. auf Geschäftsvorfälle, bei denen der Steuerpflichtige unentgeltliche oder teilweise entgeltliche Leistungen erhält. Folglich stellt der Umstand, dass die Gesellschaft  zusätzliche (fremdübliche) Einnahmen erfasst, keine Grundlage für die Vorlage einer Erklärung darüber dar, dass die von der landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation erfassten Verrechnungspreise zu Bedingungen festgelegt wurden, die nicht verbundene Unternehmen untereinander vereinbart hätten.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gleiwitz bestätigte, dass auch wenn ein Steuerpflichtiger Einnahmen in fremdüblicher Höhe erfasst, dies nicht automatisch bedeutet, dass er in der TPR-Information eine Erklärung über die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise abgeben kann. Es zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Bedingungen eines Geschäftsvorfalls.

Dies ist ein wichtiges Signal an alle Kapitalgruppen und verbundenen Unternehmen – es sollte analysiert werden, ob die Dokumentation und die vorgelegten Erklärungen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Wir empfehlen, bei Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen besondere Vorsicht walten zu lassen. Wenn Sie Unterstützung bei der Verrechnungspreisanalyse oder TPR-Information benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung​ – bei Rödl prüfen wir jeden Fall individuell. Wir untersuchen nicht nur die bestehende Dokumentation, sondern unterstützen unsere Mandanten auch bei der Erstellung einer neuen Dokumentation gemäß den geltenden Vorschriften.
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