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Beihilfe für energieintensive Unternehmen ist von der Körperschaftsteuer befreit

​​​​​​Magdalena Szwarc

12 June 2025


Im Mai 2025 obsiegte die Kanzlei Rödl vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) in Olsztyn in einem Präzedenzstreit mit dem Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (KIS) um die Steuerbefreiung bei der Beihilfe für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2022 bis 2024.

Gegenstand der Sache


Der Kern des Streits bestand in der Beantwortung der Frage, ob die Beihilfe für energieintensive Unternehmen in Form von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem plötzlichen Anstieg der Gas- und Strompreise in den Jahren 2022 bis 2024, nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine, um die sich Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige beworben hatten, als von der Körperschaftsteuer befreite Einkünfte gemäß Art. 17 Abs. 1 Pkt. 47 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL)  eingestuft werden kann.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Unternehmen aus Vorsichtigkeitsgründen die erhaltene Beihilfe als steuerbare Einnahme ausgewiesen haben. Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hielt (trotz einiger 2023 ergangener, für die Steuerpflichtigen positiver Entscheidungen) daran fest, dass die den Unternehmen gezahlte Beihilfe nicht den Charakter eines Zuschusses habe und somit nicht in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung komme. 

Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA)


Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Olsztyn schloss sich sowohl den Einreden, die sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlichen Charakter hatten, als auch der Fülle an Argumenten, die von unserer Kanzlei vorgebracht wurden, an. Es unterstrich u.a., dass die Ausgleichszahlungen, die energieintensive Unternehmen auf der Grundlage von Regierungsprogrammen erhalten hatten, einen Zuschuss gemäß Art. 17 Abs. 1 Pkt. 47 KStG-PL darstellten und somit in den Genuss der Steuerbefreiung kämen. 

Das Gericht stellte des Weiteren fest, die einzige Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Befreiung sei, dass die Unterstützung aus dem Staatshaushalt oder aus dem Haushalt einer Einheit der territorialen Selbstverwaltung stamme. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht unterstrich insbesondere die Auslegung der strittigen Vorschrift vor dem Hintergrund des EU-Rechts - darunter der Pflicht der Mitgliedstaaten, jegliche Maßnahmen zur Erfüllung der von der EU gestellten Aufgaben zu ergreifen und alles zu unterlassen, was die Umsetzung der Ziele der EU gefährden könnte. Nach Auffassung des Gerichts würde zu der letztgenannten Kategorie zweifelsohne die Erhebung der Körperschaftsteuer auf die Beihilfe gehören, die energieintensive Sektoren im Zusammenhang mit dem plötzlichen Anstieg der Gas- und Strompreise in den Jahren 2022 bis 2024 erhielten.

Bezüglich der verfahrensrechtlichen Einreden wies das Gericht außerdem darauf hin, dass das Landesbüro für Finanzinformationen in seiner Auslegung auf andere Entscheidungen, die der Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung herangezogen hatte, allzu lakonisch oder überhaupt  nicht eingegangen ist, was eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch die Behörde darstelle. Unzureichend sei auch die Information, dass die im Antrag genannten Gerichtsentscheidungen oder verbindlichen Auskünfte in von anderen Antragstellern angestrengten Verfahren ergangen seien und keine Rechtsquelle oder Verpflichtung für andere Steuerpflichtige darstellen könnten. Dies muss durch eine entsprechende juristische Argumentation gestützt werden, aus der hervorg​​ehe, warum die o.g. Entscheidungen oder verbindlichen Auskünfte in dieser Sache keine Anwendung finden könnten, und eventuell, warum die Behörde der Ansicht sei, dass die Auffassung, die in den von der Klägerin angeführten verbindlichen Auskünften vertreten werde, fehlerhaft sei. 


Wenn Sie Ausgleichszahlungen für energieintensive Unternehmen im Zusammenhang mit dem drastischen Anstieg der Gas- und oder Strompreise in den Jahren 2022 bis 2024 in Anspruch genommen haben und Näheres über die Möglichkeit einer Erstattung der überzahlten Körperschaftsteuer erfahren möchten, so stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung​. ​​
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