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Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung

PrintMailRate-it

​​​Jan Starybrat

13. August 2025


Das Finanzministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Abgabenordnung vorgelegt. Die vorgeschlagenen Reformen zielen darauf ab, bestimmte steuerliche Verfahren zu straffen und zu vereinfachen sowie die Vorschriften an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. In der Praxis erweisen sich einige der Änderungen als vorteilhaft für Steuerpflichtige und Mitglieder der Geschäftsleitungen von Kapitalgesellschaften, während andere deutlich nachteilig sind. Zu den wichtigsten Vorschlägen zählen neue Regelungen zu den Verjährungsfristen für Steuerverbindlichkeiten sowie Änderungen bei den Meldepflichten für Steuergestaltungen.

Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist die bedeutendste Änderung die Abschaffung der Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auszusetzen. Diese Regelung wurde von der Steuerverwaltung bislang häufig genutzt, um die Verjährung künstlich zu verlängern, sodass ihre Aufhebung eindeutig richtig ist. An ihre Stelle soll jedoch eine neue Regelung treten, die es den Strafgerichten ermöglicht, den Steuerpflichtigen (oder seinen Vertreter) auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten finanzstrafrechtlich zu belangen. Derzeit ist dies ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Täter einer Finanzstraftat bei einer Verurteilung nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern auch den gesamten geschuldeten Steuerbetrag entrichten.

Auch für Steuerverbindlichkeiten, auf die die allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel (GAAR) Anwendung findet, soll künftig eine längere Verjährungsfrist gelten. Die Einleitung eines Verfahrens zur Anwendung der GAAR-Klausel führt zu einer Hemmung der Verjährung der betreffenden Steuerverbindlichkeit – jedoch für höchstens zwei Jahre.

Weitere wesentliche Änderungen umfassen unter anderem:


  • die Abschaffung der Meldepflicht für rein nationale Steuergestaltungen (MDR), wobei die Pflicht nur für grenzüberschreitende Gestaltungen bestehen bleibt;
  • Änderungen der Verjährungsfristen für durch Hypotheken oder Steuerpfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten;
  • die Anhebung der Betragsgrenze, bis zu der eine Steuerzahlung durch Dritte zulässig ist – von derzeit 1.000 PLN auf 5.000 PLN;
  • die Möglichkeit für die Steuerbehörden, Steuererklärungen von Amts wegen bis zu einem Betrag von 10.000 PLN zu berichtigen;
  • die Einführung der Möglichkeit zur Durchführung von Befragungen von Parteien und Zeugen mit Mitteln der Telekommunikation.


Insgesamt sieht der Entwurf fast 50 Einzeländerungen vor und zählt damit zu den umfassendsten Reformvorhaben der Abgabenordnung in den letzten Jahren.

Wie geht es nun weiter?


Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Phase der öffentlichen Konsultation. Die endgültige Fassung steht noch nicht fest, sodass es sich empfiehlt, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Wenn Sie erfahren möchten, wie sich die neuen Regelungen auf Ihr Unternehmen auswirken können, wenden Sie sich gerne an uns​. Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Auslegung der Vorschriften und bei der Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen.

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Jan Starybrat

Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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