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Preisminderung – wann und wie kann man wirksam eine Gewährleistung in Anspruch nehmen?

​Preisminderung – Gewährleistung und Methode zur Ermittlung des Verhältnisses, das die Grundlage für die Preisminderung darstellt

Der nachstehende Text kann sich für Käufer als nützlich erweisen, wenn die von ihnen verkaufte Sache vom Vertrag abweicht und beanstandet werden muss. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer im Rahmen der Gewährleistung (einschließlich der verbraucherrechtlichen Mangelhaftung) für Sach- und Rechtsmängel. Der Käufer kann ein Unternehmer oder ein Verbraucher sein – allerdings ist der Umfang seiner Rechte dann jeweils unterschiedlich (z. B. besteht bei B2B-Geschäftsbeziehungen eine größere Vertragsfreiheit).

Haftung des Verkäufers im Rahmen der Gewährleistung

Die Lieferung einer mangelhaften Sache kann die Haftung des Verkäufers auslösen. In solchen Fällen bietet die Gewährleistung für Mängel (Art. 556 ff. des polnischen Zivilgesetzbuches [ZGB-PL], Art. 43a ff. des polnischen Verbraucherschutzgesetzes [VSchG-PL]) grundlegenden Schutz.   Dem Käufer steht das Recht zu, den Mangel beseitigen bzw. die Sache durch eine mangelfreie Sache ersetzen zu lassen, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. 

Ist der Mangel nicht so erheblich (um deshalb z.B. vom Vertrag zur​ückzutreten), jedoch zu ernsthaft, als dass er sich vernachlässigen ließe, so ist es ratsam, eine Preisminderungserklärung abzugeben. Sie führt zu einer Änderung des zwischen den Parteien vereinbarten Preises. Dieses Verfahren soll in zwei Schritten erfolgen. Erstens ist der Wert der verkauften Sache mit und ohne Mängel zu ermitteln (z.B. 100 PLN und 80 PLN). Zweitens ist der Vertragspreis um das prozentuale Verhältnis zwischen den Beträgen zu berichtigen (z.B. ist ein Vertragspreis von 80 PLN um 20%, d.h. um 16 PLN, zu mindern). Dies ergibt sich aus Art. 560 § 3 ZGB-PL und Artikel 43e Abs. 2 VSchG-PL (sog. Verhältnismethode). 

Kostenvoranschlagsmethode im Rahmen der Gewährleistung

Problematisch wird es, wenn der Wert der Sache mit und ohne Mängel ermittelt werden muss  (im ersten Schritt). Die einschlägige Rechtsprechung ist widersprüchlich. Die erste Auffassung, geäußert im Beschluss einer Kammer aus sieben Richtern des Obersten Gerichts vom 30.12.1988 (AZ: III CZP 48/88), besagt Folgendes: „Die Minderung des Preises für eine Ware sollte die Kosten und den Aufwand berücksichtigen, die erforderlich sind, um die Sache durch Beseitigung der Mängel in einen Zustand zu versetzen, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung ermöglicht“. Dies stellt die sog. Kostenvoranschlagsmethode dar. 

Vergleichsmethode

Die Höhe der Preisminderung stellt die Summe der notwendigen voraussichtlichen Kosten und Aufwendungen dar, die der Käufer selbst leisten müsste, um die Sache in den vertragsgemäßen (mangelfreien) Zustand zu bringen. In der Rechtsprechung hat sich auch eine andere Auslegung herausgebildet. Danach sind der Marktwert der verkauften mangelfreien Sache und der Marktwert der mangelhaften Sache zu ermitteln. Bei dieser Bewertung werden die Kosten und der Aufwand, die erforderlich sind, um die Sache in den Zustand zu versetzen, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung ermöglicht, nicht berücksichtigt.  Dies ist die sog. Vergleichsmethode. Vor dem Hintergrund dieser Streitigkeit haben sich in der Rechtsprechung zudem eine Reihe von Zwischenauffassungen herausgebildet (z.B. die Ertragsmethode), was zeigt, dass die Frage der Bewertung eines Mangels äußerst strittig und uneinheitlich ist. 

Die Annahme einer der o.g. Auffassungen hat weitreichende Bedeutung. Die Beweislast für das Verhältnis, das die Grundlage für die Preisminderung bildet, trägt der Käufer (Art. 6 ZGB-PL). Kann der Käufer in der Sache nicht darlegen – oder hat er nicht dargelegt – (z.B. durch Anwendung einer unangemessenen Bewertungsmethode beim Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung eines Teils des Preises), in welchem Verhältnis der Wert der mangelfreien Sache zu dem Wert der Sache, der unter Berücksichtigung der Mängel berechnet wurde, steht, so hat er kein Recht auf Preisminderung.  Er sollte dann andere Rechte geltend machen (z.B. Nachbesserung, Austausch, oder Rücktritt vom Vertrag). Diese Auffassung wurde auch in der Rechtsdoktrin kritisiert, ein Alternativvorschlag bleibt jedoch aus. Sollte der Käufer in bestimmten Fällen anstelle einer Preisminderung nicht Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung verlangen?

Jede der oben genannten Methoden hat Vor- und Nachteile. Die Vergleichsmethode erweist sich als kaum anwendbar, wenn man es mit einzigartigen (z.B. maßgeschneiderten) Gegenständen zu tun hat. Oftmals gibt es keinen Markt für mangelhafte Sachen (wie es z.B. bei einem denkmalgeschützten Gebäude mit einer schadhaften Fassade der Fall ist). Die Kostenvoranschlagsmethode zeitigt dagegen oft Nachbesserungskosten, die den Wert der Sache selbst übersteigen, sodass ihre direkte Anwendung dem tatsächlichen Sachverhalt widerspricht und dem Zweck der Preisminderung zuwiderläuft. Problematisch wird es auch, wenn der Mangel nicht behoben werden kann – der Aufwand kann dann nicht ermittelt werden. 

Nichtübereinstimmung der Ware mit dem Vertrag

Weitere Zweifel ergeben sich auch bei spezifischen Fragen. Die Vorschriften geben keine Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist – zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, des Vertragsabschlusses oder vielleicht der Lieferung der mangelhaften Sache? Sollte daher dabei z.B. die Abschreibung des Verkaufsgegenstands (dessen Wertminderung im Verlauf des Verfahrens) berücksichtigt werden? Sind auch Steuern (z.B. Umsatzsteuer) oder Nettokosten mit einzuberechnen? Entscheidet man sich für die Kostenvoranschlagsmethode, so stellt sich die Frage, welcher Aufwand zu berücksichtigen ist – der potenziell zur Behebung des Mangels notwendige Aufwand (z.B. Ersatz von Teilen der Sache durch neue oder deren Reparatur) oder die tatsächlichen Kosten, die dem Käufer für die selbständige Behebung des Mangels entstanden sind (z.B. aufgrund einer Notsituation)? Sind weitere Kosten und Schäden im Zusammenhang mit dem entstandenen Mangel (z.B. wenn die mangelhafte Sache andere uns gehörenden Sachen beschädigt hat – sog. Verätzungsschäden) mit einzubeziehen?

Preisminderungserklärung im Rahmen der Gewährleistung

All diese Fragestellungen machen die Unterstützung durch einen Anwalt (bereits in der vorgerichtlichen Phase) bei der Formulierung des Anspruchs auf Preisminderung notwendig. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass der Käufer das Recht auf Preisminderung unwirksam ausübt und die beabsichtigte Wirkung verfehlt. Dies deshalb, weil man all diese komplexen Verwicklungen sowie Aspekte berücksichtigen muss, die auf den ersten Blick unwesentlich erscheinen.  

FAQ


Was ist ein Antrag auf Preisminderung unter Inanspruchnahme der Gewährleistung?

Stimmt die verkaufte Ware mit dem Vertrag nicht überein, so hat der Käufer (im Rahmen der Gewährleistung) grundsätzlich vier Rechte: Nachbesserung zu verlangen, die Ware durch eine mangelfreie Ware ersetzen zu lassen, eine Erklärung über die Minderung des Vertragspreises abzugeben, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung kann auch bei Mängeln an einer Immobilie vorgenommen werden (in diesem Fall wird der Wert der Immobilie mit dem Mangel berücksichtigt). Einige der Gewährleistungsrechte können kombiniert werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Käufer die Reparatur der verkauften Sache verlangt hat, aber trotz der Reparatur der Ware (innerhalb einer angemessenen Frist) ihr Wert immer noch niedriger ist als der einer neuen Sache. Im Übrigen bleibt der Vertrag (abgesehen vom reduzierten Preis) in Kraft. 

Unter welchen Bedingungen kann der Preis durch Inanspruchnahme der Gewährleistung gemindert werden?

Die Grundvoraussetzung für das Recht auf Preisminderung ist die Nichtübereinstimmung der verkauften Ware mit dem Vertrag (Sach- und Rechtsmängel). Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie z.B. nicht die Eigenschaften hat, die der Verkäufer dem Käufer zugesichert hat oder sich nicht für den im Vertrag genannten Zweck eignet oder unvollständig geliefert wurde. Der Preis muss noch nicht bezahlt worden sein. Der Mangel muss nicht erheblich sein. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer wusste, dass die Ware nicht mit dem Vertrag übereinstimmt. Ist der Käufer ein Verbraucher, so muss er den Mangel gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich billigen. Die Haftung gegenüber dem Käufer tritt in der Regel ein, wenn die Sache an den Käufer geliefert wurde und der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Ein Verbraucher ist – im Gegensatz zu einem Unternehmer – nicht verpflichtet, dem Verkäufer den Mangel unverzüglich mitzuteilen. Der Mangel muss sich nicht aus vom Verkäufer zu vertretenden Umständen ergeben.  Die zeitlichen Beschränkungen für die Ausübung der Rechte sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Wann kann eine Preisminderung im Rahmen der Gewährleistung gewährt werden?

Grundsätzlich sollte der Käufer in erster Linie die Reparatur oder den Austausch der Ware verlangen. Kommt der Verkäufer jedoch seiner Pflicht, die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen, nicht nach, so kann der Käufer entweder eine Minderung des Vertragspreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

Gilt die Preisminderung im Rahmen der Gewährleistung nur für verdeckte Mängel?

Nein, die Haftung des Verkäufers erstreckt sich sowohl auf verdeckte als auch offene Mängel. Dies betrifft auch das Recht auf Minderung des Vertragspreises im Falle der Nichterfüllung des Vertrags. Allerdings kann der Verkäufer dem Käufer vorwerfen, dass der Käufer über die Mängel Bescheid gewusst und sie gesondert gebilligt hat, da sie offen waren (dieses Problem entsteht bei Versandhandel nicht). 

Welche Rechte hat der Käufer im Fall einer Preisminderung?


Die Preisminderung erfolgt durch eine einseitige Erklärung des Verbrauchers, die dazu führt, dass der Verkäufer den Preisunterschied unverzüglich zu erstatten hat. Gleichzeitig hat der Käufer das Recht, die Erstattung der geschuldeten Beträge zu verlangen. Wurde der Preis nicht bezahlt, so ist der Käufer verpflichtet, den niedrigeren Preis zu zahlen. Der Verkäufer darf nicht die Forderung des Verbrauchers ignorieren und hat 14 Tage Zeit, um die Reklamation zu beantworten. 

Welche Dokumente braucht man für die Preisminderung?

Das Zivilgesetzbuch stellt keine besonderen Anforderungen an die Form der Preisminderungserklärung (die Erklärung kann z.B. telefonisch abgegeben werden). Aus Beweisgründen wird jedoch zumindest eine schriftliche Form empfohlen. Eine Bewertung, z. B. durch einen Sachverständigen, ist nicht erforderlich. Bei der Formulierung der Preisminderungserklärung ist jedoch besondere Sorgfalt geboten.

Kann der Verkäufer die Preisminderung im Rahmen der Gewährleistung verweigern?

Der Verkäufer kann eine wirksam abgegebene Erklärung nicht beanstanden, außer in dem vorgenannten Fall, in dem der Verkäufer unverzüglich und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten für den Käufer entweder die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache ersetzt oder den Mangel beseitigt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Sache vom Verkäufer bereits ersetzt oder repariert worden ist oder der Verkäufer seiner Verpflichtung, die Sache durch eine mangelfreie zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Nach den Regelungen, die für Verbraucher gelten, unterliegt das Recht auf Preisminderung den in Art. 43e VSchG-PL vorgesehenen Einschränkungen.  Der Verbraucher muss grundsätzlich zunächst den Ersatz der mangelhaften Sache durch eine mangelfreie Sache oder die Behebung des Mangels und erst dann die Preisminderung verlangen. 

Hat die Preisminderung Einfluss auf die Garantie?

Der Anspruch auf Preisminderung wird grundsätzlich unabhängig von der Garantie ausgeübt. Wird die Vertragswidrigkeit auf diese Weise behoben, so entfallen die Grundlagen für die Haftung im Rahmen der Garantie (es gibt keine Grundlagen für die Haftung gegenüber dem Käufer für die in der Garantieerklärung genannten Eigenschaften der Ware). Die Preisminderung kann auch in der Garantie vorgesehen werden, wenn auch unter anderen Bedingungen und Voraussetzungen. Das Verhältnis zwischen Gewährleistung und Garantie kann allerdings manchmal problematisch sein, was die Notwendigkeit nach sich ziehen kann, einen Rechtsanwalt hinzuziehen (z.B. wurde die Ware zunächst im Rahmen der Garantie repariert, die Preisminderungserklärung wird aber im Rahmen der Gewährleistung abgegeben). 

Autor: dr Kamil Wielgus, Rechtsanwalt von RÖDL, Abteilung Litigation. Sein Schwerpunkt sind Zivilrecht und Handelsrecht. 
17. Dezember 2025

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