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Änderungen auf dem Arbeitsmarkt - bekommt die Staatliche Arbeitsinspektion (PIP) 2026 neue Kompetenzen?

​​​​​​​Für Anfang 2026 ist das Inkrafttreten einer Novelle des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion (PIP) geplant, die die Kompetenzen der Arbeitsinspektoren erheblich ausweiten soll. Der Gesetzesentwurf sieht u.a. die Möglichkeit vor, kraft einer Verwaltungsentscheidung zivilrechtliche Verträge (z.B. Auftragsverträge, Werkverträge und B2B-Verträge) in Arbeitsverträge umzuwandeln, ohne dass hierzu der Rechtsweg beschritten werden müsste. Am 4. Dezember 2025 hat der Ständige Ausschuss des Ministerrates den Gesetzesentwurf angenommen. Es ist jedoch sehr fraglich, ob die Novellierung bereits Anfang 2026 in Kraft treten wird.


Die neuen Vorschriften werden weitreichende Konsequenzen für die Pflichten gegenüber den Steuerbehörden sowie für die Beitragspflichten haben - und zwar sowohl für die Arbeitgeber als auch für die (Mit)arbeiter. 

Sollte festgestellt werden, dass die Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet wird, der Definition eines Arbeitsverhältnisses entsprechen, so wird der Arbeitsinspektor eine Verwaltungsentscheidung erlassen können, die:

  • das Datum der Arbeitsaufnahme, den Ort der Arbeitsleistung, die Arbeitszeit sowie die Höhe der Vergütung nennt;
  • hinsichtlich der Folgen für die Arbeitnehmer sowie hinsichtlich der Steuer- und Beitragspflichten sofort vollstreckbar ist.

Nach der neuesten Version des Gesetzesentwurfs wird die Staatliche Arbeitsinspektion (PIP) eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur dann erlassen können, wenn formal ein Vertrag geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn eine Person faktisch eine Arbeitsleistung erbringt. Somit kann eine solche Entscheidung sogar dann erlassen werden, wenn kein formaler Vertrag vorliegt. 

Außerdem erhält die PIP neue Kontrollinstrumente, darunter die Möglichkeit, Handlungen von ferne vorzunehmen sowie Dokumente auf elektronischem Wege einzuholen. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit zwischen der Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP), der Landesfinanzverwaltung (KAS) und der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) enger gestaltet werden, was in der Praxis bedeutet, dass diese Organe bessere Möglichkeiten haben werden, Unternehmen zu benennen, die überprüft werden sollen. Vorgesehen ist des Weiteren, die Geldstrafe, die die PIP in einem Bußgeldverfahren auferlegen kann, um das Doppelte zu erhöhen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. 

Was bedeutet das für die Arbeitgeber? 


Die Entscheidung der PIP soll vom Augenblick ihrer Zustellung an rechtliche Folgen zeitigen, und dies bedeutet, dass der Arbeitgeber von diesem Zeitpunkt an die Person, für welche die Entscheidung gilt, als Arbeitnehmer behandeln muss. Das zieht ernsthafte Konsequenzen bei Steuern, Beiträgen und im Arbeitsrecht nach sich. 

Gemäß dem Entwurf werden bei einem Einspruch gegen die Entscheidung Sozialversicherungsbeiträge während des gesamten Verwaltungsverfahrens und später während des Gerichtsverfahrens nach den für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften abgerechnet. Der Entwurf der Gesetzesnovelle sieht darüber hinaus vor, in die polnischen Zivilprozessordnung einen neuen Artikel 477⁷h aufzunehmen. Stellt das Gericht fest, dass die Entscheidung inkorrekt war, so wird angenommen, dass das Arbeitsverhältnis vom Tag der Zustellung der Entscheidung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urteils bestand, also während des gesamten Zeitraums, in dem die Entscheidung vollstreckbar war - in der Praxis kann dieser Prozess sich sogar mehrere Jahre hinziehen. In der Praxis wird es keinerlei rechtliche Möglichkeit geben, die Folgen der Beschäftigung für diesen Zeitraum zurückzunehmen - selbst dann nicht, wenn das Urteil für die Arbeitgeber günstig ausfällt. In der gegenwärtigen Phase informieren wir Sie über den Gesetzesentwurf. Die endgültige Fassung der Vorschriften steht noch nicht fest, und ihr Inkrafttreten hängt von den weiteren Gesetzgebungsarbeiten ab. 

Wenn Sie darüber nachdenken, welchen Einfluss die vorgeschlagenen Änderungen auf die Tätigkeit Ihres Unternehmens haben können, welche Risiken dies mit sich bringen kann und wie Sie sich darauf vorbereiten können, so stehen unsere Spezialisten Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen bei der Analyse der Situation und beraten Sie, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. 

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie:

  • eine Bestandsaufnahme der zivilrechtlichen Verträge durchführen;
  • ein Audit der abgeschlossenen Verträge durchführen und deren neuralgische Gebiete und Bestimmungen identifizieren;
  • die tatsächliche Erfüllung der Verträge überprüfen;
  • je nach dem Ergebnis des Audits eine erneute Klassifizierung des Risikos vorzunehmen und sich dabei davon leiten zu lassen, welche Wesensmerkmale eines Arbeitsverhältnisses der überprüfte Vertrag aufweist;
  • eine Änderung der Vertragsbestimmungen sowie der Grundsätze für deren faktische Umsetzung in Erwägung zu ziehen.

Wir möchten Sie ermuntern, unsere weiteren Newsletter zu verfolgen - wir werden Sie über den Fortschritt der Gesetzgebungsarbeiten sowie über die praktischen Aspekte der Einführung der neuen Vorschriften auf dem Laufenden halten.



Autorin: Maria Wośkowiak-Adamczyk
9 Dezember 2025

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Weronika Nazarkiewicz

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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