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Abrechnungen zwischen den Teilnehmern von Energieclustern aus der umsatzsteuerlichen Perspektive


Dieser Artikel stellt den zweiten Teil eines Zyklus dar, der den rechtlichen und steuerlichen Aspekten der Tätigkeit von Energieclustern gewidmet ist. In der vorherigen Publikation (Energiecluster in Polen und deren umsatzsteuerlicher Status | Rödl) haben wir versucht, die Frage zu beantworten, ob ein Energiecluster ein eigenständiger Umsatzsteuerpflichtiger sein kann.
 
Außerdem sind wir, stark verkürzt, auf die Frage eingegangen, was ein Cluster ist und worin seine Attraktivität besteht.
Der nachfolgende Text beleuchtet die Problematik von Einkäufen, die im gemeinsamen Interesse der Teilnehmer eines Energieclusters getätigt werden sowie von gegenseitigen Abrechnungen zwischen ihnen. Im Mittelpunkt unseres Interesses steht die umsatzsteuerliche Perspektive solcher Abrechnungen.

Energiecluster und die interne Abrechnung gekaufter Dienstleistungen

 
Geht man davon aus, dass ein Energiecluster nicht als eigenständiger Umsatzsteuerpflichtiger agiert, so lohnt es sich, zu analysieren, wie die Teilnehmer des Energieclusters die Kosten abrechnen müssen, die sie aufgrund der allgemeinen Tätigkeit des Clusters getragen haben.
Eine Vereinbarung über Energiecluster wird gewöhnlich geschlossen, indem einer der Teilnehmer die Funktion des Koordinators übernimmt. Dieser Rechtsträger vertritt als Koordinator die Interessen des Clusters nach außen, wobei er häufig Dienstleistungen erwirbt, um die Tätigkeit des Clusters zu gewährleisten, und die übrigen Teilnehmer des Clusters nehmen diese Dienstleistungen in Anspruch. 

Rechnung oder Lastschrift


Die Rechnung für eine erworbene Leistung wird gewöhnlich auf den Rechtsträger ausgestellt, der die Bestellung aufgegeben hat, d.h. Meistens auf den Koordinator. 
Es erhebt sich also die Frage, wie ein solcher Einkauf zwischen den übrigen Teilnehmern unter Umsatzsteuergesichtspunkten abzurechnen ist. 

Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des polnischen Umsatzsteuergesetzes (UStG-PL) sind vor allem zwei Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen:

  • Konzeption 1: Die Rechnung wird auf den Koordinator des Clusters ausgestellt. Der Koordinator belastet die Leistung an die übrigen Teilnehmer des Clusters weiter. Auf jeden Teilnehmer des Clusters wird eine Rechnung in entsprechender Höhe ausgestellt. 
  • Konzeption 2: Die Rechnung wird auf den Koordinator des Clusters ausgestellt. Der Koordinator stellt auf die übrigen Teilnehmer des Clusters Lastschriften in entsprechender Höhe aus. 

Da Energiecluster sich gerade erst zu verbreiten beginnen, haben sich die Steuerbehörden noch nicht häufig mit der Frage befasst, wie erworbene Leistungen gemäß dem UStG-PL abzurechnen sind. Es gibt diesbezüglich keine einheitliche Auslegungslinie. 

Eine Handlung ist nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie als entgeltliche Dienstleistungserbringung einzustufen ist. Damit eine Leistung als entgeltlich eingestuft werden kann, muss zwischen dem Dienstleister und dem Dienstleistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, und für die erbrachte Dienstleistung ist eine Vergütung auszuzahlen.

Bei Anwendung von Konzeption 1 ist festzustellen, dass der Koordinator in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2a UStG-PL handelt, d.h. er handelt bei der Teilnahme an der Dienstleistungserbringung im eigenen Namen, aber zu Gunsten eines Dritten. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hat. Somit ist festzustellen, dass die Kriterien einer entgeltlichen Dienstleistungserbringung erfüllt sind und wir es mit einer Weiterbelastung zu tun haben.
 
Bei Konzeption 2 dagegen kann die Überwälzung der Kosten auf die übrigen Teilnehmer des Energieclusters nicht als Dienstleistungserbringung im Sinne des UStG-PL eingestuft werden. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass die Erstattung der Kosten seitens der übrigen Teilnehmer nicht umsatzsteuerbar ist und der Koordinator beim Erwerb der Leistung nicht zu Gunsten Dritter handelt. Somit ist die Überwälzung der Kosten selbst mit einer Lastschrift zu dokumentieren. 

Die Grenze zwischen beiden Konzeptionen ist dünn. Das sind keine austauschbaren Konzeptionen (deren Wahl im Ermessen des Steuerpflichtigen stünde), sondern das Problem besteht darin, dass der Steuerpflichtige sich bei einer selbstständigen Bewertung der Vorgehensweise leicht irren kann.

Der Fall eines Konsortiums


Solche Überlegungen wurden im Kontext der Erhebung der Umsatzsteuer auf Abrechnungen zwischen den Parteien eines Konsortialvertrages angestellt. Gegenstand eines Konsortialvertrages ist meistens die Zusammenarbeit mehrerer Rechtsträger im Rahmen einer konkreten Aufgabe (eines Projekts). Es handelt sich also um einen Kooperationsvertrag zwischen mindestens zwei Rechtsträgern, der es diesen Rechtsträgern erlaubt, konkrete Unternehmungen gemeinsam durchzuführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit erwirbt häufig einer der Rechtsträger Dienstleistungen, die auch den anderen Konsorten zugute kommen. 

Die Steuerbehörden haben schon häufig Stellung genommen zu den gegenseitigen Abrechnungen zwischen Konsorten, bei denen die Situation bis zu einem gewissen Grade analog zu derjenigen von Teilnehmern eines Energieclusters ist. 

Jedoch sind die in den verbindlichen Auskünften dargestellten Auffassungen der Steuerbehörden nicht einheitlich. 

Beispiel:

  • In einer verbindlichen Auskunft vom 23. Dezember 2024, Az. 0112-KDIL1-3.4012.583.2024.1.AKR, kommt der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (KIS) zu dem Schluss, dass der Konsortialführer bei dem Erwerb von Dienstleistungen zwar im eigenen Namen, aber zu Gunsten Dritter (der übrigen Konsorten) handelte, weswegen die Belastung der übrigen Konsorten durch den Konsortialführer mit einem Teil der gemeinsamen Kosten die Definition der entgeltlichen Dienstleistungserbringung erfülle. Es wurde festgestellt, dass es zu einem Weiterverkauf von Dienstleistungen gekommen sei, weswegen über diese Handlung eine Rechnung auszustellen sei.
  •  Im Gegensatz dazu vertrat der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (KIS) in einer verbindlichen Auskunft vom 28. August 2024, Az.: 0113-KDIPT1-1.4012.424.2024.2.AK, die Auffassung, dass die Erstattung der Kosten einer gemeinsamen Unternehmung nicht umsatzsteuerpflichtig sei und z.B. durch eine Lastschrift dokumentiert werden könne (s. auch verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen [KIS] vom 26. Juli 2023, Az.: 0114-KDIP4-2.4012.299.2023.1.MC).

Es ist also zu beachten, das die analysierten Abrechnungen oft eine andere Art erworbener Leistungen sowie verschieden konstruierte Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Parteien betreffen. Deshalb können die Steuerbehörden je nach individueller Sachlage zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen. 

Wendet man die obigen Überlegungen auf die Abrechnungen zwischen den Teilnehmern eines Energieclusters an, so ist festzustellen, dass die Art der Abrechnungen zwischen den Teilnehmern eines Energieclusters nicht einheitlich ist. 

Noch komplizierter wird die Angelegenheit, wenn wir berücksichtigen, dass als Teilnehmer eines Energieclusters sowohl Umsatzsteuerpflichtige als auch Umsatzsteuerbefreite oder überhaupt nicht Umsatzsteuerpflichtige sowie Rechtsträger in Betracht kommen, die sowohl umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben als auch solche, die von der Umsatzsteuer befreit oder nicht umsatzsteuerbar sind.

Zu beachten ist außerdem, dass die Vereinbarung über die Errichtung eines Energieclusters unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Es lohnt sich, zu überprüfen, welche Rolle der Koordinator im Rahmen der konkreten Vereinbarung spielt. Es ist wichtig, den Umfang seiner Haftung sowie den Umfang des getragenen Risikos zu überprüfen. Analysiert werden sollte auch, auf welche Weise die einzelnen Teilnehmer in der Phase der Aushandlung der Vereinbarung an den Kosten beteiligt sind. 
Ein Teil der Probleme und Risiken kann nämlich schon in der Phase der Aushandlung minimiert werden. 
Das Risiko kann außerdem durch Einholung einer verbindlichen Auskunft über die Steuervorschriften beschränkt werden, die auf die in dem konkreten Cluster angewandten Lösungen zugeschnitten ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass jede Situation individuell analysiert und die angewandte Abrechnungsweise abgesichert werden muss.

Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die getragenen Aufwendungen 


Es lohnt sich auch, sich das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die getragenen, mit der Tätigkeit des Energieclusters verbundenen Aufwendungen näher anzusehen. 
Je nachdem, welche Rolle der betreffende Rechtsträger bei der Vereinbarung spielt, und was Gegenstand der konkreten Aufwendungen ist, stellt sich das Recht auf Vorsteuerabzug jeweils unterschiedlich dar.

Es ist zu eruieren, welches Ziel der Steuerpflichtige mit seiner Teilnahme an einem Energiecluster verfolgt und wofür die betreffende Aufwendung getragen wurde.

Besteht z.B. das Hauptziel des Teilnehmers darin, seine Reputation zu steigern und die Teilnahme an dem Energiecluster zum Aufbau einer Marke oder sogar für ökologische Zwecke zu nutzen, so kann die Steuerbehörde zu dem Schluss kommen, dass diese Unternehmung nicht in ausreichendem Maße mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit verbunden ist und deshalb das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den mit dem Energiecluster getragenen Aufwendungen in Frage stellen (s. nach dem Grundsatz einer gewissen Analogie z.B. die verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen (KIS) vom 20. Mai 2019, Az: 0111-KDIB3-2.4012.81.2018.3.AZ, sowie die verbindliche Auskunft vom 20. Mai 2019, Az.: 0111-KDIB3-2.4012.81.209.3.AZ). 

Sollte sich jedoch die Tätigkeit des Clusters darin widerspiegeln, dass einer seiner Teilnehmer einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht, so dürfte der Vorsteuerabzug ohne Weiteres möglich sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, wie Abrechnungen im Rahmen eines Energieclusters umsatzsteuerlich abzurechnen sind, nicht eindeutig beantwortet werden kann. Da es keine transparenten Regelungen gibt und für Abrechnungen zwischen den Teilnehmern eines Clusters verschiedene Modelle existieren, bedarf jede Situation einer gesonderten, detaillierten steuerlichen Analyse.
Sollten Sie Teilnehmer an einem Energiecluster sein und Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Abrechnungen des Clusters haben, so sind unsere Experten gerne bereit, Ihre Situation zu analysieren.

FAQ


Wer erhält die Rechnung für die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den Interessen des Energieclusters erworben werden?


Die Marktpraxis zeigt, dass gewöhnlich der Koordinator des Clusters, der die Bestellung aufgibt, die Rechnung erhält.


Wie soll der Koordinator des Clusters mit den übrigen Teilnehmern abrechnen?

Je nach der gewählten Konzeption stellt der Koordinator des Clusters auf die übrigen Teilnehmer Rechnungen (sog. Weiterbelastungen) oder Lastschriften aus. 

Welche Variante gewählt wird, hängt ab von: 

  • der Art der Aufwendung, die von den übrigen Teilnehmern des Clusters erstattet wird, 
  • sowie von den Grundsätzen, die intern im Rahmen der Vereinbarung festgelegt wurden. 

Hervorzuheben ist, dass die Grenze zwischen diesen beiden Konzeptionen dünn ist. Das sind keine austauschbaren Konzeptionen (deren Wahl im Ermessen des Steuerpflichtigen stünde), sondern das Problem besteht darin, dass der Steuerpflichtige sich bei einer selbstständigen Bewertung der Vorgehensweise leicht irren kann.

Leider ist es nicht möglich, eine allgemeinverbindliche Antwort zu erteilen - um so weniger, als es immer noch Auslegungsdifferenzen gibt, z.B. bezüglich Abrechnungen zwischen den Teilnehmern eines Konsortiums.


Wie lässt sich die Tätigkeit eines Clusters absichern?


Die Fragen im Zusammenhang mit wechselseitigen Abrechnungen müssen in der Phase der Aushandlung der Vereinbarung über die Errichtung des Clusters geklärt werden. 
Die steuerlichen Folgen können z.B. durch Einholung einer verbindlichen Auskunft abgesichert werden, die für alle Teilnehmer des Clusters gemeinsam erteilt wird.

Können die Teilnehmer eines Clusters die Vorsteuer auf Einkäufe abziehen, die mit der Tätigkeit des Clusters in Zusammenhang stehen?


Sofern der Einkauf eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eines Teilnehmers des Clusters betrifft, sollte der Abzug ohne Weiteres möglich sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Tätigkeit des Clusters, für die die Aufwendung getragen wurde, für die Ausübung einer umsatzsteuerpflichtigen Handlung durch einen Teilnehmer des Clusters von Bedeutung ist.

Besteht jedoch das Hauptziel des Teilnehmers darin, seine Reputation zu steigern und die Teilnahme an dem Energiecluster zum Aufbau einer Marke oder sogar für ökologische Zwecke zu nutzen, so kann die Steuerbehörde zu dem Schluss kommen, dass diese Unternehmung nicht in ausreichendem Maße mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit verbunden ist und deshalb das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen.
Jeder Fall muss individuell analysiert werden.


Autoren:

Agata Asenhajmer – Tax advisor (Polen)

Jakub Wajs​ – Attorney at law (Polen), Tax advisor (Polen)

9 Januar 2026

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