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Split-Payment-Verfahren – Verlängerung der Pflicht bis 2028

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​Joanna Chruściel, ​​​​​Maria Wośkowiak

12. Februar 2025​

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Am 14. Januar 2025 hat die Europäische Kommission auf Antrag des polnischen Finanzministeriums der Verlängerung der Anwendung des obligatorischen Split-Payment-Verfahrens bis zum 28. Februar 2028 zugestimmt. Die Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf noch der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union.

Wesen des Split-Payment-Verfahrens 


Zahlungen, die unter Anwendung des Split-Payment-Verfahrens durchgeführt werden, gelangen nicht vollständig auf das Konto des Empfängers, sondern sie werden in den Nettobetrag und den Umsatzsteuerbetrag aufgeteilt. Der Nettobetrag gelangt auf das Verrechnungskonto des Verkäufers und der Umsatzsteuerbetrag auf sein spezielles Umsatzsteuerkonto. Obwohl die auf dem Umsatzsteuerkonto befindlichen Mittel im Eigentum des Lieferanten/Dienstleisters bleiben, können sie nur für gesetzliche Zwecke verwendet werden. 

Die Pflicht zur Anwendung des Split-Payment-Verfahrens obliegt Umsatzsteuerpflichtigen, die sog. „sensible“ Waren und Dienstleistungen (d.h. die in der Anlage Nr. 15 zum Umsatzsteuergesetz (UStG-PL) genannten Waren oder Dienstleistungen) verkaufen oder erwerben, wobei der Rechnungsbetrag 15.000 PLN brutto oder dessen Gegenwert in einer Fremdwährung übersteigt. In sonstigen Fällen ist die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens freiwillig. 

Vorteile aus dem Split-Payment-Verfahren


Die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens kann den Steuerpflichtigen einige Vorteile bringen, z.B.: 

  • Vermutung der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, wenn die Behörden das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellen;  
  • keine Sanktion für eine Überweisung auf ein Bankkonto, das nicht im Verzeichnis der Umsatzsteuerpflichtigen aufgeführt ist; 
  • beschleunigte Steuererstattung auf das Umsatzsteuerkonto; 
  • Nichtanwendung von Sanktionen im Bereich der Umsatzsteuer auf Beträge, die im Rahmen des Split Payment-Verfahrens gezahlt werden. 

Wenn das Split-Payment-Verfahren trotz der gesetzlichen Pflicht nicht angewendet wird, kann die Steuerbehörde eine zusätzliche Steuerverbindlichkeit in Höhe von 30 Prozent des Umsatzsteuerbetrags aus der vom Split-Payment-Verfahren erfassten Rechnung festsetzen. 

Split-Payment-Verfahren – Zweifel und Herausforderungen 


Das Split-Payment-Verfahren bringt eine Reihe von Zweifeln mit sich, insbesondere was die richtige Einstufung der Geschäfte betrifft. Lieferungen von Waren mit Montage unterliegen grundsätzlich nicht dem Split-Payment-Verfahren, während Baudienstleistungen, z.B. i.Z.m. der Errichtung bestimmter Gebäude, der Renovierung bestehender Gebäude, dem Bau von Brücken und Tunneln sowie der Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, dem Split-Payment-Verfahren unterliegen. Die richtige Anwendung des Split-Payment-Verfahrens bei in Ausführungsphasen unterteilten Baudienstleistungen ist ebenfalls problematisch. Die Unternehmer haben oft Schwierigkeiten, die Geschäfte eindeutig der richtigen Kategorie zuzuordnen, was zu Zweifeln führen kann und das Risiko birgt, dass das Split-Payment-Verfahren nicht angewendet wird (obwohl eine solche Pflicht besteht).

Die korrekte Einstufung von Geschäften ist von ausschlaggebender Bedeutung und eine falsche Einstufung kann das Risiko von Sanktionen oder Fehlern bei den Umsatzsteuerabrechnungen mit sich bringen.

Wenn Sie überlegen, wie das Split-Payment-Verfahren anzuwenden ist, oder wenn Sie nicht sicher sind, welche Geschäfte darunter fallen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung​. Unsere Spezialisten beantworten gerne alle Ihre Fragen zum Thema Split-Payment-Verfahren und Umsatzsteuer​​.

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