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Meldepflichtige Steuergestaltungen – Änderung der Meldefristen während der Epidemie

PrintMailRate-it

 

Agnieszka Gliwińska

27. April 2020

 

Seit dem 31. März 2020 wurde der Lauf der Fristen für die Meldung meldepflichtiger Steuergestaltungen gehemmt. Weder die Steuerpflichtigen noch deren Berater müssen in dieser Zeit Steuergestaltungen melden. Die wichtigsten Regelungen zu allen Meldeformularen sind in dem Gesetz über den sog. Krisenschutzschild enthalten. Die Pflichten zur Übersendung der Meldeformulare werden zum Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemiegefahr erneut gelten, aber sie können maximal bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt werden.


Besondere Vorschriften gelten für das Formular MDR-3, in dem über die im Jahr 2019 erzielten Steuervorteile informiert wird. Zwei Verordnungen des Finanzministers, die die Frist für die Übersendung der Körperschaftsteuererklärung und der Meldung IFT-2 bis zum 31. Mai verlängern, verlängern auch automatisch die Fristen für die Abgabe des Formulars MDR-3 für die Zwecke der Körperschaftsteuer und der Quellensteuer bis zu diesem Tag.
    

Fristen für die Meldung von Steuergestaltungen

 

Das Gesetz über den sog. Krisenschutzschild vom 2. März 2020 enthält Regelungen, die die Fristen für die Meldung von Steuergestaltungen verschieben.

 

Die Novelle des Gesetzes über den Krisenschutzschild vom 31. März 2020 legt fest, dass sämtliche Fristen für die Vorlage der Formulare nicht zu laufen beginnen und Fristen, deren Lauf bereits begonnene hat, in dem Zeitraum vom 31. März 2020 bis zur Aufhebung des wegen COVID-19 ausgerufenen Zustands der Epidemiegefahr bzw. Epidemiezustands gehemmt sind, jedoch maximal bis zum 30. Juni 2020  (Art. 31y des Gesetzes über den Krisenschutzschild).


Gleichzeitig sind alle Handlungen, die vom Leiter der Landesfinanzverwaltung, Intermediären, Nutzern und unterstützenden Personen vorgenommen werden, im Zeitraum der Aussetzung der Pflichten wirksam. Dies bedeutet, dass die Verpflichteten während der Aussetzung nicht handeln müssen, es aber können.


Am 2. April 2020 wurde auf der Internetseite des Finanzministeriums eine Mitteilung zu dieser Änderung veröffentlicht.
 
Das Finanzministerium erklärte, dass insbesondere der Lauf der Fristen für die Vorlage folgender Dokumente gehemmt ist:

 

  • Information über eine meldepflichtige Steuergestaltung (MDR-1),
  • Information des Nutzers über eine meldepflichtige Steuergestaltung (MDR-3),
  • quartalsmäßige Information des Intermediärs über die Bereitstellung einer marktfähigen meldepflichtigen Steuergestaltung (MDR-4),
  • Benachrichtigung von einer meldepflichtigen Steuergestaltung gemäß Art. 86b § 6 und Art. 86d § 3 und 5 der poln. Abgabenordnung (MDR-2).

 

Das Finanzministerium hat unterstrichen, dass diese Grundsätze sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf inländische Steuergestaltungen Anwendung finden.

 

Der Zustand der Epidemiegefahr wurde in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 13. März 2020 verkündet und gilt seit dem 14. März 2020 – er wird auch vom Gesundheitsminister in Form der Verordnung aufgehoben.

 

Pflichten von Intermediären, Nutzern und unterstützenden Personen

 

Bedeutung der obigen Vorschriften für Intermediäre, Nutzer und unterstützende Personen Begann die Frist für die Abgabe des Formulars noch vor dem 31. März 2020 zu laufen und ist sie am 31. März noch nicht abgelaufen, dann wird ihr Lauf gehemmt. Der Verpflichtete muss das Formular im Zeitraum der Aussetzung der Pflicht nicht abgeben. Die Hemmung der Frist endet erst am Tag der Aufhebung des Epidemiezustands. Ab diesem Tag beginnt die Meldefrist weiter zu laufen.


Fand hingegen nach dem 31. März ein Ereignis statt, das die Meldepflicht nach sich zieht, dann beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Frist beginnt erst am Tag der Aufhebung des Zustands der Epidemiegefahr zu laufen. 

Da das Datum der Aufhebung dieses Zustands nicht bekannt ist, ist es notwendig, die Mitteilungen der Regierung und in der Presse genau zu verfolgen.

 

Besondere Fristen für die Meldungen auf dem Formular MDR-3 für Nutzer

 

Die Meldepflichten werden nicht nur durch das Gesetz über den sog. den Krisenschutzschild beeinflusst. Auch die zwei Verordnungen des Finanzministers über die Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung und der Information IFT-2 wirken sich darauf aus. Im Einzelnen sind dies:

 

  • Verordnung des Finanzministers vom 27. März 2020 über die Verlängerung der Frist für die Abgabe der Erklärung über die Höhe des erzielten Einkommens (getragenen Verlusts) und die Zahlung der geschuldeten Steuer durch Körperschaftsteuerpflichtige,
  • Verordnung des Finanzministers vom 31. März 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Erstellung und Übersendung einiger Steuerinformationen.

 

Diese Verordnungen betreffen Steuerpflichtige, deren Steuerjahr zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 31. Januar 2020 endete, d.h. sie gelten insbesondere für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr das Kalenderjahr ist und für welche die Frist für die Abgabe der KSt.-Erklärung und der Information IFT am 31. März 2020 ablief.

 

Mit den kraft der Verordnungen verlängerten Fristen sind die Fristen für die Abgabe des Formulars MDR-3, d.h. der Information über die im Rahmen der Umsetzung einer meldepflichtigen Steuergestaltung erzielten Vorteile oder vorgenommenen Handlungen, eng verbunden. Und daher unterliegt die Abgabe des Formulars MDR-3 zu im Jahr 2019 erzielten Vorteilen besonderen Regelungen.

 

Durch die Verordnungen wird die Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (für die meisten Steuerpflichtigen) und der Meldung IFT-2 (für alle Steuerpflichtigen) bis zum 31. Mai 2020 verlängert. Infolgedessen sind Meldeformulare MDR-3 in Bezug auf meldepflichtige Steuergestaltungen, die die Körperschaftsteuer und die Quellensteuer betreffen, spätestens bis zum 31. Mai dieses Jahres vorzulegen. Diese Frist kann sich gemäß den o.g. Vorschriften über den Krisenschutzschild verlängern, wenn der Zustand der Epidemiegefahr nach diesem Tag weiterhin gelten wird, sie endet jedoch spätestens am 30. Juni 2020.

 

Eine besondere Kategorie der Steuerpflichtigen, die die Körperschaftsteuererklärung bis zum 31. Juli 2020 abgeben können, sind  von der Körperschaftsteuer befreite Rechtsträger und gemeinnützige Organisationen. Für sie endet die Frist für die Abgabe des Formulars MDR-3 für Körperschaftsteuerzwecke erst am 31. Juli; dies betrifft nicht die Quellensteuer, für welche die Frist am 31. Mai endet.

 

Unsere Berater beantworten gerne Ihre Fragen bezüglich der Meldepflichten für Steuergestaltungen.

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Agnieszka Gliwińska

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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