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Immobiliensteuer: Ein neuer Entwurf nach weiteren öffentlichen Konsultationen

PrintMailRate-it

​Jakub Wajs, Marcin Wierzba

8. Oktober 2024

Das Finanzministerium hat nach weiteren öffentlichen Konsultationen einen neuen Entwurf der Novelle im Bereich der Immobiliensteuer veröffentlicht. Die ursprüngliche Version war im Juni vorgelegt worden, und im September wurde ein Entwurf vorgelegt, der eine Reihe von Anmerkungen der Steuerpflichtigen berücksichtigte. Anfang Oktober – nach der zweiten Runde der Konsultationen – wurde eine dritte Version des Entwurfs veröffentlicht.  


Was Sie erwartet


In der ersten Phase der Konsultationen hat das Finanzministerium viele Anmerkungen der Steuerpflichtigen berücksichtigt, und folglich wurde in der zweiten Version des Entwurfs u.a.:

  • von dem Konzept Abstand genommen, dass es sich bei einem Bauobjekt unter Nutzungs- und technischen Aspekten um eine Einheit handeln muss;
  • der Einstufung eines Objekts als Gebäude Vorrang eingeräumt,
  • das Kriterium „Errichtung durch Bauarbeiten“ berücksichtigt;
  • die Möglichkeit eingeführt, unter bestimmten Bedingungen die Frist zur Abgabe der Immobiliensteuererklärung für 2025 zu verlängern.


Das Finanzministerium erklärte, dass es bei der Erhebung der Immobiliensteuer den

Status quo aufrechterhalten wolle, damit die Änderungen weder den Unternehmern noch der Selbstverwaltung zum Schaden gereichen.


In der zweiten Runde der Konsultationen waren die Vertreter der Selbstverwaltung sehr aktiv, und im Endergebnis sind die Vorschriften der dritten Version der Novelle stärker profiskalisch.


Entwurf 3.0 – die neuesten Änderungen


In der neuesten Version des Entwurfs wurde u.a.:

  • darauf hingewiesen, dass einzelne Kategorien von Bauwerken einen Teil eines im Gesetz nicht genannten Objektes darstellen können (was erhebliche Zweifel weckt und großen Raum zur Überinterpretation lässt);
  • ein offener Katalog der Sportanlagen berücksichtigt, die wie Bauwerke zu besteuern sind;
  • die Besteuerung der mit dem Grundstück fest verbundenen Zeltüberdachungen und Traglufthallen hinzugefügt;
  • es wurden Beschränkungen beseitigt, nach denen im Falle einer freistehenden und mit dem Boden fest verbundenen Industrieanlage nur der Bauteil besteuert würde.

Die Lektüre des Entwurfs 3.0 ist nicht leicht, und es ist damit zu rechnen, dass die Immobiliensteuer in vielen Situationen weiterhin ein Zankapfel zwischen den Steuerpflichtigen und Steuerbehörden sein wird.

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts müssen die neuen Vorschriften am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Für Änderungen bleibt nicht mehr viel Zeit. Es ist anzunehmen, dass die dritte Version des Entwurfs bereits diejenige sein wird, die dem Parlament vorgelegt werden wird.


Der neue Entwurf stellt eine Revolution bei der Immobiliensteuer dar. Deshalb ist es so wichtig, sich auf die kommenden Herausforderungen mit einem ausreichenden Vorlauf vorzubereiten. Eine entsprechende Einführung der neuen Vorschriften wird das steuerliche Risiko sowie die Wahrscheinlichkeit eines Streits mit den Finanzbehörden mindern und kann so für die Unternehmen zu messbaren Steuereinsparungen führen.


Bitte machen Sie sich mit unserem Angebot vertraut und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung der Steuer.


Sollten Sie Fragen zur Immobiliensteuer habenso stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. 


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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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