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Wir erinnern an die Pflicht zur Einrichtung eines Postfaches für E-Zustellungen

PrintMailRate-it

​Maciej Ogórek

20. Januar 2025


Pflicht zur Anwendung des Landesweiten E-Zustellungssystems


Die Pflicht zur Einführung des Landesweiten E-Zustellungssystems (Postfach für E-Zustellungen) wird u.a. folgenden Unternehmen obliegen: 

  • Kommanditgesellschaften; 
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 
  • Aktiengesellschaften; 
  • Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Fristen für die Einführung von E-Zustellungen je nach dem Datum der Registrierung im Landesgerichtsregister (KRS)


Der Termin, ab welchem die Nutzung eines Postfaches für E-Zustellungen Pflicht ist, hängt vom Datum der Registrierung im Landesgerichtsregister (KRS) ab:


Unternehmen, die sich seit dem 1. Januar 2025 im KRS registrieren lassen
​seit dem 1. Januar 2025
Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2025 im KRS registriert wurden​
​ab dem 1. April 2025


Es lohnt sich, bereits jetzt zu handeln


Die Adresse für E-Zustellungen (poln. Abk. ADE) wird auf der Grundlage eines Antrags zugeteilt, der auf formale Mängel geprüft und anschließend zur Prüfung an das Digitalisierungsministerium weitergeleitet wird, das die Adresse und das Postfach für E-Zustellungen anlegt. Deshalb kann sich das Verfahren zur Einrichtung eines Postfaches hinziehen. 

Da die meisten Unternehmer ab dem 1. April über ein Postfach für E-Zustellungen verfügen müssen, empfehlen wir Ihnen, mit seiner Einrichtung noch im Januar 2025 zu beginnen. So kann das Verfahren der Antragstellung und der Vergabe einer Adresse für E-Zustellungen innerhalb der gesetzlichen Frist detailliert geplant werden.

Unsere Experten unterstützen Unternehmer bei der Einführung der E-Zustellungen. Falls Sie zu der Thematik der E-Zustellungen Fragen haben oder bei der Einrichtung eines Postfaches für E-Zustellungen Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.​

Kontakt

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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