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EU-Taxonomie – grüne Änderung des unternehmerischen Handelns. Vorbereitung auf die neuen Pflichten

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​​​​​​​​​​Honorata Zakrzewska

18. Dezember 2024


Am 12. Dezember 2024 unterzeichnete der polnische Präsident ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie1. Dies bedeutet auch, dass der Prozess der Anpassung des polnischen Rechts an die EU-Taxonomie2 zu Ende geht. 


INHALTSVERZEICHNIS​​​​​


Die CSRD-Richtlinie – wer betroffen ist


Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) erlegt den Unternehmen eine Reihe von neuen Pflichten i.Z.m. der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG-Berichterstattung) auf.

Die Unternehmen werden regelmäßig Angaben zu den ökologischen und sozialen Aspekten ihrer Tätigkeit und ihrer Unternehmensführung vorlegen müssen.

Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, sondern auch für alle Großunternehmen sowie für mittlere und kleine börsennotierte Unternehmen in der EU.


CSRD-Richtlinie


ESG-Berichterstattung – Interessenträger


Die ESG-Berichterstattung führt den Begriff „Interessenträger“ ein. Interessenträger sind natürliche oder juristische Personen, auf die das Unternehmen Auswirkung hat oder die auf das Unternehmen Auswirkung haben. 

Interessenträger in diesem Sinne sind:

  • Anleger, die Informationen über Risiken und -Chancen i.Z.m. ESG suchen, um bewusste Anlageentscheidungen treffen zu können;
  • lokale Gemeinschaften, die ein Interesse an den ökologischen und sozialen Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens haben;
  • Kunden, deren Umweltbewusstsein wächst und die sich bei ihren Kaufentscheidungen immer häufiger für nachhaltige Produzenten entscheiden;
  • Lieferanten und Geschäftspartner, die wegen der Liefer- und Wertschöpfungsketten ebenfalls zunehmend auf Nachhaltigkeit achten;​
  • Arbeitnehmer, die bei der Wahl eines Arbeitgebers prüfen, ob er sozial und ökologisch verantwortlich handelt.

Um zu verstehen, welche Auswirkung ein Unternehmen auf Nachhaltigkeitsaspekte hat und wie sich diese Aspekte auf die Entwicklung, das Ergebnis und die Lage des Unternehmens auswirken, ist der Dialog mit den Interessenträgern unerlässlich.

Wesen der EU-Taxonomie


Die EU-Taxonomie ist Teil der Pflichten, die durch die CSRD-Richtlinie eingeführt werden. Sie soll das Umweltschutzniveau erhöhen, indem das Kapital aus die Umwelt beeinträchtigenden Investitionen hin zu umweltfreundlichere Alternativen gelenkt wird. Ziel dieser Änderungen ist es, die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unternehmen hinsichtlich ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen zu erhöhen. Die EU-Taxonomie ist ein EU-weites System harmonisierter Regeln, die die Transparenz und die Bewertung nachhaltiger Tätigkeiten gewährleisten.


EU-Taxonomie


EU-Taxonomie – Umweltziele


Die Taxonomie-Berichterstattung ist Teil der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und unterscheidet die folgenden Umweltziele:

  • Klimaschutz: 
      1. ​Wirtschaftstätigkeiten, die bereits als CO2-arm anerkannt sind und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen (z. B. Solarstromerzeugung, CO2-armer Verkehr); 
      2. Übergangswirtschaftstätigkeiten (die besten verfügbaren Praktiken in Sektoren, für die es unmöglich ist, Null-Emissionen zu erzeugen, wie z. B. der Stahlsektor); 
      3. Ermöglichende Tätigkeiten (Sektoren, die ermöglichend auf die Entwicklung von CO2-armer Tätigkeit hinwirken, z. B. die Herstellung von Windturbinen);
  • Anpassung an den Klimawandel, d. h. Verringerung der negativen Auswirkungen des tatsächlichen oder erwarteten Klimawandels auf Menschen, Natur oder die Wirtschaftstätigkeit;
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Offenlegungen in der EU-Taxonomie – neue Pflichten für Unternehmer


Im Rahmen der EU-Taxonomie sind die Unternehmer zu Offenlegungen verpflichtet, die in folgende Bereiche unterteilt werden können:

  • quantitative Angaben:

      1. die wichtigsten Indikatoren in Bezug auf Umsatz;
      2. die wichtigsten Indikatoren in Bezug auf die Investitionsausgaben (CapEx);
      3. die wichtigsten Indikatoren in Bezug auf die Betriebsausgaben (OpEx);

  • qualitative Angaben:

      1. in die Rechnungslegungsgrundsätze aufgenommen;
      2. Bewertung der Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2020/852;
      3. kontextbezogene Informationen, die für die Kommunikation mit den Interessenträgern von entscheidender Bedeutung sind; 

  • Offenlegungen im Bereich Kernenergie und Erdgas:

      1. quantitative Informationen (Tabellen mit Offenlegungen); 
      2. qualitative Informationen.

Taxonomische Tätigkeit


Damit eine Tätigkeit als taxonomisch betrachtet werden kann, muss sie vier Bedingungen für eine nachhaltige Tätigkeit erfüllen:

  1. die Tätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der oben genannten sechs Umweltziele (z. B. durch die Entwicklung der EE);
  2. die Tätigkeit verursacht keine erhebliche Beeinträchtigung für eines der Umweltziele;
  3. die Tätigkeit wird unter Einhaltung des Mindestschutzes (Verfahren, die sicherstellen, dass die OECD-Leitsätze und die Leitprinzipien der  UNO befolgt werden) ausgeübt;
  4. die Tätigkeit erfüllt die technischen Bewertungskriterien, die in den delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission festgelegt sind und die Hunderte von Seiten mit technischen Kriterien umfassen.​

Das Ziel des Mindestschutzes ist es zu vermeiden, dass Investitionen als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie eine negative Auswirkung in einem der folgenden Bereiche haben:​

  1. Menschenrechte, einschl. Arbeitsrechte (z.B. Bekämpfung von Mobbing), Verbraucherrechte und sozialer Rechte;
  2. Korruptionspraktiken;
  3. Unvereinbarkeit mit den Steuervorschriften;
  4. Unlauterer Wettbewerb.

Folgen einer ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeit


Wird eine Tätigkeit nicht als ökologisch nachhaltig eingestuft, hat dies nachstehende Folgen:

  • eine erhebliche Einschränkung des Zugangs zu EU-Mitteln;
  • die Inanspruchnahme von Bankfinanzierung wird durch die dem Finanzsektor im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auferlegten Pflichten erschwert und mit der Zeit sogar unmöglich gemacht;
  • Verlust eines Teils der Geschäftsmöglichkeiten, da auch die Geschäftspartner an der Einhaltung der Taxonomie in ihrer Wertschöpfungskette interessiert sein werden;
  • Verbot der Behauptung, dass die Tätigkeit des Unternehmens umweltfreundlich ist, was den Verlust eines Teils der Verbraucher zur Folge hat.

Nachhaltigkeitsbericht


Die Nachhaltigkeitsberichte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Jahresabschlüsse zu bestätigen:

  • Die Bestätigung führen Wirtschaftsprüfer durch, die zur Bestätigung dieser Berichte berechtigt sind (zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes alle Wirtschaftsprüfer, später wird es diesbezüglich Änderungen geben)
  • Bestätigung, die eine begrenzte Prüfungssicherheit gewährleistet;
  • Wahl einer Prüfungsgesellschaft und Unterzeichnung eines Vertrags;
  • Gewährleistung des Zugangs zu allen Daten und Dokumenten für den Abschlussprüfer;
  • Abgabe entsprechender Erklärungen;
  • Gesonderter Bericht über die Bestätigungsleistung;
  • Die Tätigkeit der Prüfungsgesellschaften wird diesbezüglich – so wie die Prüfung von Jahresabschlüssen – der Aufsicht durch die polnische Abschlussprüferaufsichtsstelle (PANA) unterliegen.​

EU-Taxonomie – Zusammenfassung​


Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: Die Umsetzung der EU-Taxonomie ist ein komplexer Prozess, der die Einbeziehung vieler Spezialisten und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen innerhalb des Unternehmens erfordert. Arbeitgeber müssen die komplexen ESG-Vorschriften und -Standards verstehen und einhalten, was rechtliche und regulatorische Fachkenntnisse erfordert.

Die Unternehmen müssen ihre Tätigkeit eingehend im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien analysieren. 

Die Umsetzung der EU-Taxonomie erfordert die Zusammenarbeit von Spezialisten aus verschiedenen Bereichen wie Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen und Lohnbuchhaltung, Umweltschutz und Technologie. Auch die bestehenden Berichterstattungssysteme müssen angepasst werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Nur ein integrierter Ansatz ermöglicht die wirksame Umsetzung und das Management von Praktiken im Einklang mit der Taxonomie.

ESG – Interdisziplinäre Beratung

Bei Rödl & Partner bieten wir eine umfassende ​ ESG-Beratung an. Wir bereiten Unternehmen auf die Berichterstattung vor und unterstützen sie in jeder Etappe der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Wir helfen bei der Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie und bei der Erfüllung der Anforderungen im Bereich ESG, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen. 

Benötigen Sie Beratung im Bereich ESG? Schreiben Sie uns.


Rechtsgrundlage:
1 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 
2 Richtlinie (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen​

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Honorata Adaszewska

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