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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Anzahlung auf die Abschlussgebühr in Frage gestellt

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Anzahlung auf die Anschlussgebühr in Rahmen der Tätigkeit im Bereich Erneuerbare Energien (EE)

Anschlussbedingungen werden in der Regel eingeholt, um eine Investition zu tätigen, die zur Erzielung von Einnahmen aus der Erzeugung und dem Verkauf von Elektrizität beitragen wird. 

Gemäß Art. 15 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) gelten als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben Aufwendungen, die zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen aus der Einnahmequelle oder zur Erhaltung bzw. Sicherung der Einnahmequelle getragen werden.

Es gibt kaum Zweifel daran, dass die Kosten der Anschlussgebühr für die Elektrizitätserzeuger als abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen werden können.  Fraglich ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem diese Ausgabe ausgewiesen wird. 

Möglichkeiten des Ausweises abzugsfähiger Betriebsausgaben

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben auszuweisen: Ausweis im laufenden Zeitraum gemäß den entsprechenden Regelungen oder periodische Abschreibungen auf den AHK-Wert einer Sachanlage. 

Die Leistung einer Anzahlung auf den Stromnetzanschluss ist oft der erste Schritt, um den Investitionsprozess zu starten. Mit dem entsprechenden Recht am Grundstück holen die Unternehmen die notwendigen Umwelt- und Verwaltungsbescheide ein und beantragen einen Anschluss ans Elektrizitätsnetz. Ohne einen solchen Anschluss kann keine Erzeugungstätigkeit ausgeübt werden. 
Sobald die erforderlichen Genehmigungen vorliegen, beginnt der Bau. 

Es stellt sich dann die Frage, ob die Anzahlung auf die Anschlussgebühr den AHK-Wert der künftigen Sachanlagen erhöhen soll oder ob sie „laufend“ abzurechnen ist.

Herstellungskosten einer Sachanlage

Gemäß Art. 16g Abs. 4 KStG-PL gelten als Herstellungskosten einer Sachanlage (und somit als die Kosten, die den AHK-Wert dieser Sachanlage erhöhen) der Wert (Anschaffungspreis) der zur Herstellung der Sachanlagen verbrauchten materiellen Wirtschaftsgüter und der in Anspruch genommenen externen Dienstleistungen, der Lohnkosten samt Lohnnebenkosten und anderer dem Wert der hergestellten Sachanlagen zurechenbarer Kosten. Nicht zu den Herstellungskosten gehören: Verwaltungsgemeinkosten, Vertriebskosten und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Finanzaufwendungen, insbesondere Zinsen von Darlehen (Krediten) und Provisionen, ausgenommen Zinsen und Provisionen, die bis zum Tage der  Freigabe der Sachanlage zur Nutzung berechnet wurden.

Somit muss ein direkter Zusammenhang zwischen den Kosten und dem Prozess der Entstehung dieser Sachanlage selbst bestehen, damit ein Aufwand als Herstellungskosten einer Sachanlage eingestuft werden kann. Es gibt keinen geschlossenen Katalog von Kosten, die den AHK-Wert von Sachanlagen erhöhen, was sich u.a. in der Formulierung „und anderer dem Wert der hergestellten Sachanlagen zurechenbarer Kosten“ widerspiegelt.

Im Fall von Energieerzeugern scheint der Netzanschluss direkt mit dem Bau von Energieerzeugungsanlagen oder Energiespeichern verbunden zu sein. Dies ist nicht nur ein für den Beginn der Investition (Bau) notwendiges Element, sondern hat auch mit dem Umfang des Betriebs der künftigen Sachanlagen und der Produktion zu tun. Folglich stellen für einen Energieerzeuger die Netzanschlusskosten nicht nur Nebenkosten seiner Geschäftstätigkeit dar (es handelt sich hierbei nicht um z.B. Kosten der Lagerbeleuchtung), sondern sie sind Kosten, nach denen sich der Umfang des Betriebs der herzustellenden Sachanlagen bestimmt. 

Wichtig ist, dass die Steuerbehörden seit einiger Zeit eine andere Auffassung vertreten, nämlich, dass die Netzanschlusskosten nicht den AHK-Wert von Sachanlagen erhöhen können, sondern laufend abzurechnen sind. Die Steuerbehörden weisen darauf hin, dass die Anzahlung auf die Anschlussgebühr nicht mit der Herstellung von Sachanlagen selbst verbunden ist und deren Wert nicht erhöht.

Die diesbezüglich erteilten verbindlichen Auskünfte betreffen auch Energieerzeuger, z.B.: 

  • verbindliche Auskunft vom 17. Juli 2025, Az: 0111-KDWB.4010.63.2025.1.APA, betreffend einen Windpark;
  • verbindliche Auskunft vom 22. August 2022, Az: 0111-KDIB2-1.4010.338.2022.1.PB, betreffend eine Photovoltaikanlage;

Gerichte vertreten einen ähnlichen Standpunkt, z.B.:

  • Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2025, Az. : II FSK 959/22, betreffend den Bau eines Gebäudes.

Für die Energieerzeuger ist dieser Ansatz häufig äußerst ungünstig, da sie aufgrund von Verlusten (Unfähigkeit, Gewinne zu erzielen) in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit diese Ausgaben manchmal nicht steuerlich wirksam abrechnen können. Außerdem kann der Ausschluss dieser Kosten aus dem AHK-Wert der Sachanlagen für einige Unternehmen Jahre später bedeuten, dass diese Posten aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht unter den laufenden Kosten erfasst werden können. 

Es lohnt sich, genau zu verfolgen, wie sich diesbezügliche Praxis der Steuerbehörden weiter entwickelt. 

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um die Möglichkeit zur Absicherung der steuerlichen Lage ihrer Geschäftstätigkeit zu besprechen und zu überprüfen. 

FAQ 


Kann die Anzahlung auf die Anschlussgebühr als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe eingestuft werden?

Nach Auffassung der Steuerbehörden erfüllt die Anzahlung auf die Anschlussgebühr für Energieerzeuger die in Art. 15 KStG-PL genannten Kriterien und kann als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen werden. Streitig ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem sie auszuweisen ist. 

Erhöht die Anzahlung auf die Anschlussgebühr den AHK-Wert von Sachanlagen?

Das ist eine strittige Frage. In der Praxis behandeln viele Unternehmen die Anzahlung als Teil der Investitionskosten, indem sie auf den direkten Zusammenhang zwischen der Anschlussgebühr und der Investition verweisen. Die Steuerbehörden vertreten jedoch immer häufiger die Auffassung, dass die Anschlussgebühr den Wert der Sachanlage nicht beeinflusst und dass sie laufend abzurechnen ist.

Warum stellen die Steuerbehörden in Frage, dass die Anschlussgebühr den AHK-Wert einer Sachanlage erhöht?

Nach Auffassung der Steuerbehörden ist die Anschlussgebühr nicht direkt mit der Herstellung einer Sachanlage verbunden. Ihrer Ansicht nach erhöht die Anzahlung auf die Anschlussgebühr nicht den Wert der herzustellenden Anlagen – obwohl sie häufig den Start einer Investition voraussetzt.

Welche Meinung vertreten die Verwaltungsgerichte zu diesem Thema?

Die Gerichte teilen mitunter den Ansatz der Steuerbehörden – sie weisen darauf hin, dass die Anzahlung auf die Anschlussgebühr als indirekte Kosten betrachtet werden sollte. Die meisten Urteile betreffen jedoch die Abrechnung der Anzahlung auf die Anschlussgebühr in anderen Branchen als den erneuerbaren Energien. Unseres Erachtens gibt es im Fall von Energieerzeugern mehrere Argumente für die Möglichkeit, die Kosten der Anzahlung auf die Anschlussgebühr im AHK-Wert einer Sachanlage zu berücksichtigen (es handelt sich um Ausgaben, die den Umfang des Betriebs der hergestellten Sachanlagen bestimmen).


Warum könnte der laufende Ausweis der Kosten für die Anzahlung ungünstig sein für Unternehmen aus der EE-Branche?

In den ersten Betriebsjahren erwirtschaften die Energieerzeuger oft keine Einnahmen und müssen daher Steuerverluste hinnehmen. In dieser Zeit kann es schwieriger sein, die Kosten steuerlich abzurechnen. Mehr noch – hat der Steuerpflichtige diese Kosten in den AHK-Wert der Sachanlagen mit eingerechnet, so kann die Beanstandung eines solchen Vorgehens durch die Steuerbehörden dazu führen, dass die genannten Kosten aufgrund der Verjährung nicht unter den laufenden Aufwendungen erfasst werden können. 

Kann Sicherheit darüber erlangt werden, ob die angewandte Art der Abrechnung der Anzahlung auf die Anschlussgebühr richtig ist?

Ja. Unter anderem ist es möglich, eine verbindliche Auskunft diesbezüglich einzuholen sowie eine vorherige Analyse der Anschlussvereinbarung durchzuführen. Es lohnt sich, bereits in der Anfangsphase der Investition die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Jede Situation muss individuell bewertet werden.

Kann sich die Praxis der Steuerbehörden ändern?

Die Auffassung der Steuerbehörden entwickelt sich dynamisch. Außerdem gibt es gegenwärtig keinen gefestigten Standpunkt der Gerichte bezüglich die Abrechnung der Anzahlung auf die Anschlussgebühr in der EE-Branche. 


Authorin: Agata Asenhajmer
18. Dezember 2025



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Agata Asenhajmer

Tax adviser (Polen)

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