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Die Europäische Entwaldungsverordnung (European Union Deforestation Regulation, im Folgenden abgekürzt „EUDR“) – neue Klassifizierung der Länder und Vereinfachungen für Unternehmer

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​​​​​Aleksandra Buczak

2. Juni 2025


Seit Inkrafttreten der EUDR erweckt die Frage zulässiger Vereinfachungen großes Interesse. 

Die Unternehmer und ihre juristischen Beratungsteams analysieren laufend alle neuen Regelungen, die einen Teil der sich aus der EUDR ergebenden Pflichten vereinfachen oder ganz überflüssig machen können. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 2025/1093 vom 22. Mai 2025 – die am 26. Mai 2025 in Kraft getreten ist und die die Länder in solche mit geringem, mittlerem oder hohem Risiko aufteilt. 

Warum ist die neue Klassifizierung wesentlich?​


Die ganze Tragweite der Klassifizierung von Ländern nach dem Risiko geht aus Art. 3 Buchst. a) EUDR hervor. Nach dieser Vorschrift dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind. Der EU-Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass dieses Risiko abgestuft ist. Das Risiko, dass Waren und Erzeugnisse zur Entwaldung beitragen, hängt von ihrem Herkunftsland und von der Art ihrer Herstellung ab. Unternehmen, die Waren aus Ländern kaufen, in denen das Entwaldungsrisiko gering ist, haben bei der Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Art. 13 EUDR weniger komplizierte Pflichten zu erfüllen. 

Die Klassifizierung der Länder ist die Grundlage des Systems zur Risikobewertung gemäß EUDR. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Marktteilnehmer und Händler daraufhin zu überprüfen, ob sie die Sorgfaltspflicht einhalten und ob ihre relevanten Produkte mit den Vorschriften der EUDR konform sind. Auf dieser Grundlage kann man auch herausfinden, wann diese Unternehmen in den Genuss der vereinfachten Sorgfaltspflicht kommen können.

Einfluss der Klassifizierung auf die Pflichten der Unternehmer


Die EUDR differenziert die Pflichten der Unternehmer danach, wie hoch das Risiko des Herkunftslandes der Waren und Erzeugnisse ist, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Ein Beispiel für eine solche Pflicht ist die ständige Überwachung der von den Geschäftspartnern übermittelten Daten und die Durchführung der Risikobewertung gem. Art. 10 EUDR. Durch die Risikobewertung soll festgestellt werden, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Produkte, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind.

Außerdem sind die Unternehmen gem. Art. 11 EUDR verpflichtet, Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung anzuwenden, die dahingehend geeignet sind, dass kein Risiko oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht.

Überwachung und Risikominderung sind ausgeschlossen bei relevanten Erzeugnissen, die im Rahmen ihrer Lieferkette zur Gänze in Ländern mit geringem Risiko hergestellt wurden.  Somit kann das Unternehmen verpflichtet werden, der Behörde eine Dokumentation vorzulegen, aus der ein solches vernachlässigbares Risiko hervorgeht.

Je höher also das Risiko ist, das dem Herkunftsland einer Ware zugeschrieben wird, desto rigoroser sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und die Überwachung der Konformität mit den Vorschriften.

Wie wurden die einzelnen Länder klassifiziert?


Seit dem 29. Juni 2023 wurde das Risiko in allen Ländern als normal bewertet. Das änderte sich erst mit der o.g. Ausführungsverordnung, in der die Länder auf folgende Weise klassifiziert wurden – die Kommission legte eine Liste der Länder mit geringem Risiko und eine Liste der Länder mit hohem Risiko vor. Auf der ersten Liste befanden sich u.a. die EU-Staaten. Die ganze Liste kann unter diesem Link  eingesehen werden » Die Liste der Länder mit hohem Risiko umfasst Belarus, Nordkorea, Myanmar/Burma und Russland.

Bei Ländern, die in den o.g. Listen nicht aufgeführt sind, wurde das Risiko als normal eingestuft.

Haben Sie Fragen zu den sich aus der EUDR ergebenen Pflichten?

Unsere Experten unterstützen Unternehmen bei der Anpassung an die neuen Regelungen und der Bewertung des Risikos in den Lieferketten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung​, um zu besprechen, wie sich die neuen Vorschriften auf Ihre unternehmerische Tätigkeit auswirken können.​
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