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Geplante Änderungen bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (L4)

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​Agnieszka Szczodra-Hajduk, Paulina Przewoźnik-Lewińska, Aleksandra Fiuk 

30. April 2025 


Es dauern Arbeiten an der Novellierung des Gesetzes über das System der Sozialversicherungen und anderer Gesetze über die ärztliche Begutachtung an. Die neuen Vorschriften sollen die Rechtslage von krankgeschriebenen Personen vereinheitlichen.


Gegenwärtige Vorschriften


Gemäß den geltenden Vorschriften kann das Krankengeld zurzeit während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit in zwei Fällen entzogen werden:

  1. Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder
  2. Inanspruchnahme einer Krankschreibung entgegen ihrem Zweck.

Erwerbstätigkeit und Tätigkeit entgegen dem Zweck der Krankschreibung


Mit dem Gesetzesentwurf werden die Definitionen von „Erwerbstätigkeit“ und „Tätigkeit entgegen dem Zweck der Krankschreibung“ eingeführt. Das bisherige Fehlen dieser Definitionen hatte es in der Praxis erschwert, die Tätigkeiten zu benennen, die den Verlust des Anspruchs auf Krankengeld nach sich ziehen.


Neue Voraussetzung für den Verlust des Anspruchs auf Krankengeld


Zusätzlich wird im Gesetzesentwurf eine dritte Voraussetzung für den Verlust des Leistungsanspruchs eingeführt – der Aufenthalt an einem anderen als dem in der Krankschreibung bzw. in der Benachrichtigung über die Änderung der Aufenthaltsadresse genannten Ort. Beweist der Versicherte jedoch, dass seine Abwesenheit durch gesundheitliche Gründe oder die Notwendigkeit, einmalige Maßnahmen aufgrund des Vorliegens wesentlicher Umstände zu ergreifen, gerechtfertigt war, wird er das Recht auf Krankengeld nicht verlieren.


Es wird möglich sein, sich während der Krankschreibung in einem anderen Staat aufzuhalten, wenn dies durch Empfehlungen des Arztes (z.B. Änderung des Klimas wegen Gesundheitszustand) oder durch andere wesentliche Umstände (z.B. Fürsorge durch eine in dem anderen Staat wohnende Person) begründet sein wird.

 

 

Krankschreibung und Arbeit bei mehreren Arbeitgebern – neue Grundsätze


Die neuen Vorschriften werden außerdem die Frage der Arbeitsleistung während der Krankschreibung revolutionieren. Für Personen, die mindestens bei zwei Arbeitgebern beschäftigt sind, werden Krankschreibungen separat für jedes Versicherungsverhältnis ausgesellt. Kann eine Erwerbstätigkeit wegen der Art dieser Tätigkeit ausgeübt werden, wird es dem Arzt – auf Antrag des Versicherten – möglich sein, keine Krankschreibung in Bezug auf dieses Verhältnis auszustellen, bspw. kann eine Person mit gebrochenem Bein in einem Unternehmen, bei dem sie physisch arbeitet, krankgeschrieben sein und gleichzeitig normal bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, bei dem sie Fernarbeit leistet.


Somit wird die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines bestimmten Versicherungsverhältnisses und nicht nur für alle Versicherungsverhältnisse, wie jetzt, möglich sein.


Diese Lösung wird zur Folge haben, dass von dem geltenden Grundsatz abgewichen wird, gemäß welchem während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit jegliche Erwerbstätigkeit den Verlust des Rechts auf Krankengeld bewirkt.

 

Bei Fragen zu Krankschreibungen und Krankengeld stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung » 


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