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Beschäftigungsagenturen – was ändert sich?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​Małgorzata Kolasa-Dorosz

24. Juni 2025


​Das seit dem 1. Juni 2025 geltende neue Gesetz über den Arbeitsmarkt und die Arbeitsvermittlungen führt für die Tätigkeit von Beschäftigungsagenturen, darunter Zeitarbeitsagenturen, zahlreiche Änderungen ein. 


Beschäftigungsagenturen – was ändert sich? 


Das Gesetz über den Arbeitsmarkt und die Arbeitsvermittlung tritt an die Stelle des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und über die Institutionen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Es soll die Aufgaben im Bereich der beruflichen Aktivität, der Beschäftigungsförderung und des Arbeitsmarktes in Polen regeln. Unter den Bestimmungen des Gesetzes finden sich auch wesentliche Regelungen, die Einfluss auf die Tätigkeit von Beschäftigungsagenturen, darunter Zeitarbeitsagenturen, in Polen haben. 
 

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:


1. Die Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder die Vermittlung von Zeitarbeit an Ausländer werden erst 2 Jahre nach der Eintragung ins Register der Beschäftigungsagenturen möglich sein.

Die Ausübung einer Gewerbetätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung von Zeitarbeit an Ausländer, von denen der Besitz einer Arbeitserlaubnis oder die Vorlage einer Erklärung über die Beauftragung eines Ausländers mit einer Arbeit verlangt wird, wird erst 2 Jahre nach der Eintragung ins Register der Beschäftigungsagenturen und der Erbringung der Dienstleistung möglich sein. 

Rechtsträger, die ins Register der Beschäftigungsagenturen eingetragen sind und vor dem 1. Juni 2025 eine Gewerbetätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung von Zeitarbeit an Ausländer ausgeübt haben, sind nicht verpflichtet, dieser Gewerbetätigkeit 2 Jahre lang nachzugehen, sehr wohl jedoch dazu, den Antrag auf Änderung der Eintragung binnen 3 Monaten zu stellen (also bis zum 1. September 2025), um die Dienstleistungserbringung zu Gunsten von Ausländern fortsetzen zu können.

2. Pflicht ausländischer Unternehmer zur Eintragung ins Beschäftigungsregister.

Ausländische Rechtsträger, die nicht ins Register der Beschäftigungsagenturen eingetragen sind, sind verpflichtet, sich binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in das o.g. Register eintragen zu lassen.

3. Pflicht zum Besitz einer Räumlichkeit. 

Das Gesetz erlegt Beschäftigungsagenturen ausdrücklich die Pflicht auf, über eine Räumlichkeit zu verfügen, in dem die Vertreter der Agentur unmittelbar kontaktiert werden können und in dem die Arbeitnehmerdokumentation sowie die Dokumente aufbewahrt werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen durch die Beschäftigungsagentur in Zusammenhang stehen.

4. Änderungen beim Registrierungsverfahren und Höhe der Gebühren 

Der Marschall der Woiwodschaft nimmt die Eintragung des Rechtsträgers ins Register der Beschäftigungsagenturen binnen 14 Tagen vor (und nicht wie bisher binnen 7 Tagen). Gestiegen ist auch die Gebühr für die Eintragung ins Register der Beschäftigungsagenturen sowie für Änderungen der Eintragungen in diesem Register – sie beträgt nunmehr 1.000 PLN (anstatt wie bisher 200 PLN). Während des Registrierungsverfahrens sind neue Dokumente vorzulegen, u.a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und des Finanzamtes.

Bekämpfung des Outsourcings von Arbeitskräften


Parallel dazu wurde ein Gesetz über die Bedingungen der Zulässigkeit der Übertragung von Arbeiten an Ausländer auf dem Territorium der Republik Polen verabschiedet, das wesentliche Regelungen enthält, mit denen das Phänomen des „Arbeitnehmer-Outsourcings“ bekämpft werden soll, das auf die Umgehung der Vorschriften zur Erbringung von Zeitarbeit abzielt.

Zu den neuen Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert werden kann, zählen die Fälle, in denen ein Ausländer Arbeit zu Gunsten eines Dritten leisten würde, ohne den Status eines bei einer polnischen Zeitarbeitsagentur beschäftigten Zeitarbeiters zu haben. 

Zwecks Bekämpfung des „Arbeitnehmer-Outsourcings“ wurden neue Sanktionen eingeführt. Eine dieser Sanktionen besteht in der Verhängung einer Geldstrafe von mindestens 6.000 PLN für die Übertragung von Arbeit an einen Ausländer, der von einem Rechtsträger, bei dem es sich nicht um eine Beschäftigungsagentur handelt, zur Arbeitsleistung vermittelt wurde. Unternehmer, die Dienstleistungen von Outsourcing-Unternehmen in Anspruch nehmen, müssen darauf besonders achten und die Verträge über die „Leihe“ von Arbeitnehmern analysieren.

Falls Sie Fragen haben oder der Bedarf bestehen sollte, den Einfluss der neuen Vorschriften auf Ihr Unternehmen zu besprechen, so nehmen Sie bitte Kontakt mit unseren Experten auf – wir werden Ihnen gerne helfen, die optimale Lösung zu finden.

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Małgorzata Kolasa-Dorosz

Attorney at law (Polen)

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