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Alles, was Sie über den zusätzlichen Mutterschaftsurlaub wissen müssen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​Katarzyna Małaniuk 

14. Mai 2025 

 

Der Gesetzgeber hat in den neuen Vorschriften einen Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub entweder für die Arbeitnehmerin oder für den Arbeitnehmer – den Vater, der das Kind erzieht, vorgesehen, allerdings nur unmittelbar nach der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs. Der neue Urlaub kann nicht in Teilen gewährt werden (gemäß Art. 1802 § 4 des Arbeitsgesetzbuches, im Folgenden „ArbGB-PL“, wird der zusätzliche Mutterschaftsurlaub einmalig auf Antrag des/der Anspruchsberechtigten gewährt).



INHALTSVERZEICHNIS​​​
1. Antrag


 

Der neue zum ArbGB-PL hinzugefügte Art. 1802 § 1 präzisiert Fälle, in denen der Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub besteht:

  1. wenn das Kind vor Ende der 28. Schwangerschaftswoche geboren wird oder bei einem Geburtsgewicht von höchstens 1000 g – in diesem Fall wird ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub von einer Woche für jede Woche des Krankenhausaufenthalts des Kindes bis zur 15. Woche nach der Geburt gewährt;
  2. wenn das Kind nach Ende der 28. und vor Ende der 37. Schwangerschaftswoche und mit einem Geburtsgewicht von mehr als 1000 g geboren wird – in diesem Fall wird ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub von einer Woche für jede Woche des Krankenhausaufenthalts des Kindes bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt gewährt;
  3. wenn das Kind nach Ende der 37. Schwangerschaftswoche geboren wird, bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes, sofern der Krankenhausaufenthalt nach der Geburt mindestens zwei aufeinander folgende Tage beträgt, wobei der erste dieser Tage in den Zeitraum vom 5. bis zum 28. Tag nach der Geburt fallen muss – in diesem Fall besteht für jede Woche des Krankenhausaufenthalts des Kindes im Zeitraum vom 5. Tag bis zum Ende der 8. Woche nach der Geburt Anspruch auf eine Woche zusätzlichen Mutterschaftsurlaub.

 

Wenn bei einer Geburt mehr als ein Kind geboren wird, sollten das Gewicht des Kindes mit dem geringsten Geburtsgewicht und die Dauer des Krankenhausaufenthalts des Kindes mit dem längsten Krankenhausaufenthalt bei der Festlegung des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs berücksichtigt werden, was als positive Lösung für die Arbeitnehmer zu bewerten ist, da das Kind mit dem geringsten Gewicht nicht immer dasjenige mit dem längsten Krankenhausaufenthalt ist. 

 

Der Gesetzgeber hat zudem zugelassen, dass bei der Bestimmung der Dauer des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs die Zeiten des Krankenhausaufenthaltes des Kindes zusammengerechnet werden können, allerdings bis zum Ende der 8. bzw. 15. Woche nach der Geburt. Dabei wird eine unvollständige Woche auf eine volle Woche aufgerundet, was eine weitere arbeitnehmerfreundliche Lösung darstellt.

 

Darüber hinaus wurde im novellierten Arbeitsgesetzbuch Art. 183 § 31 hinzugefügt, nach dem zusätzlichen Mutterschaftsurlaub auch folgende Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können:

  • die ein Kind als Pflegefamilie zur Erziehung aufgenommen haben (außer bei professionellen Pflegefamilien);
  • die ein Kind zur Erziehung aufgenommen und beim Vormundschaftsgericht die Einleitung eines Adoptionsverfahrens beantragt haben

– und zwar zu den Grundsätzen, die Arbeitnehmern, welche Eltern leiblicher Kinder sind, zustehen, d.h. gemäß Art. 1802 ArbGB-PL, sofern der Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Aufnahme des Kindes zur Erziehung stattgefunden hat.

 

Damit hat der Gesetzgeber die Rechte der Adoptiveltern mit denen der leiblichen Eltern gleichgesetzt. 


Antrag

 

Der Urlaubsantrag muss in Papierform oder auf elektronischem Wege (E-Mail, SMS, Instant Messenger) mindestens 21 Tage vor Ende des Mutterschaftsurlaubs gestellt werden, und der Arbeitgeber muss einem solchen Antrag stattgeben. Zu Beweiszwecken wird empfohlen, die Anträge in Papierform mit Zustellungsnachweis oder per E-Mail an den Arbeitgeber zu senden.

 

Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch und § 14 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik über Anträge betreffend die Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Elternschaft und die diesen Anträgen beigefügten Dokumenten vom 11. März 2025 (Dz.U. [poln. Gesetzblatt] Jahrgang 2025, Pos. 322) muss der Antrag Folgendes enthalten:

  1. den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – des Vaters, der das Kind erzieht,
  2. das Datum, an dem der Mutterschaftsurlaub endet,
  3. den Zeitraum, für den der ergänzende Mutterschaftsurlaub gewährt werden soll.

 

Dem Antrag sind beizufügen:


1. eine vom Krankenhaus ausgestellte Bescheinigung, die Angaben über die Dauer des Krankenhausaufenthalts und die Geburt des Kindes:

  • vor Ende der 28. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht von nicht mehr als 1.000 g,
  • nach Ende der 28. Schwangerschaftswoche und vor Ende der 37. Schwangerschaftswoche und mit einem Geburtsgewicht von mehr als 1000 g,
  • nach Ende der 37. Schwangerschaftswoche enthält;

2. eine Erklärung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – des Vaters, der das Kind erzieht, dass der andere Elternteil des Kindes nicht beabsichtigt, zusätzlichen Mutterschaftsurlaub oder Mutterschaftsgeld für den Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der dem Zeitraum des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs entspricht;

3. zusätzliche Dokumente im Falle der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes zur Erziehung:

  • die Erklärung des Arbeitnehmers über das Datum der Aufnahme des Kindes (der Kinder) zur Erziehung und
  • eine Kopie des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens zur Adoption des Kindes (der Kinder), einschließlich des Geburtsdatums des Kindes (der Kinder), mit einer Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über das Datum der Antragsstellung, oder
  • eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts, aus der das Datum hervorgeht, an dem die Adoption des Kindes (der Kinder) beim Gericht beantragt wurde, einschließlich des Geburtsdatums des Kindes (der Kinder), oder eine Kopie des rechtskräftigen Urteils des Vormundschaftsgerichts, das Kind (die Kinder) in einer Pflegefamilie unterzubringen, oder
  • eine Kopie des zivilrechtlichen Vertrages zwischen der Pflegefamilie und dem Kreisvorsteher.

 

Es ist problematisch, wenn ein Antrag auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub nach Ablauf der Frist eingereicht und vom Arbeitgeber genehmigt wird. Der Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass der Antrag mindestens 21 Tage vor Ende des Mutterschaftsurlaubs gestellt werden muss. Theoretisch kann der Arbeitgeber immer zum Vorteil des Arbeitnehmers handeln und dem Antrag auch nach Ablauf der Frist stattgeben. Wenn der Arbeitgeber jedoch das Mutterschaftsgeld zahlt, setzt er sich dem Risiko aus, dass die Sozialversicherungsanstalt das an den Arbeitnehmer gezahlte Mutterschaftsgeld beanstandet.



Höhe der Leistung während des ergänzenden Mutterschaftsurlaubs

 

Der ergänzende Mutterschaftsurlaub bildet die Grundlage für das Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 Prozent der Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgelds ändert sich auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von 21 Tagen nach der Geburt einen Antrag auf Mutterschaftsgeld im Zusammenhang mit Mutterschafts- und Elternurlaub und später einen Antrag auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub stellt. 

In diesem Fall wird sich die Höhe des Mutterschaftsgelds wie folgt gestalten:

  • während des Mutterschaftsurlaubs – 81,5 Prozent der Bemessungsgrundlage des Mutterschaftsgelds
  • während des ergänzenden Mutterschaftsurlaubs – 100 Prozent der Bemessungsgrundlage des Mutterschaftsgelds
  • während des Elternurlaubs – 81,5 Prozent der Bemessungsgrundlage des Mutterschaftsgelds

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, eine neue Bemessungsgrundlage des Mutterschaftsgelds zu ermitteln, da die Gewährung des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub erfolgt.  

 

Übergangsvorschriften

 

Gemäß Art. 26 der Gesetzesnovelle haben Arbeitnehmer, die am Tag des Inkrafttretens der Novelle (d.h. am 19. März 2025) Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder Urlaub zu den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs haben oder diesen in Anspruch nehmen, Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 1802 oder Art. 183 § 31 ArbGB-PL (nach der Novellierung). In diesem Fall wird der zusätzliche Mutterschaftsurlaub einmalig auf Antrag gewährt, der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer – dem Vater, spätestens am letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs oder des zu den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs gewährten Urlaubs in Papierform oder elektronisch eingereicht wird.



Rechtsgrundlage ​

 

Gesetz über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze vom 6. Dezember 2024 (Dz.U.2024.1871 vom 18.12.2024), im Folgenden „Gesetzesnovelle“. Die Vorschriften treten drei Monate nach der Bekanntmachung, d.h. am 19. März 2025, in Kraft. ​

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