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Änderungen im polnischen Verbrauchsteuergesetz

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Tadeusz Piekłowski

7. Dezember 2018

 

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juli 2018 über die Änderung des Verbrauchsteuer- und Zollgesetzes (poln. GBl. Jahrgang 2018, Pos. 1697) durch Änderung von Art. 16 des Gesetzes die Gruppe von Unternehmen, die der Registrierungspflicht zur Verbrauchsteuer unterliegen, erweitert hat. Gemäß der Novellierung ist ein Rechtsträger, der eine Gewerbetätigkeit ausübt, verpflichtet, vor der Ausführung der ersten Tätigkeit, die der Verbrauchsteuer unterliegt, oder der ersten Tätigkeit unter Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Verbrauchsteuer befreit sind, oder die in der Anlage Nr. 2 zum Gesetz genannt sind und auf die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der 0%-Verbrauchsteuersatz Anwendung findet, eine Registrierungsanmeldung beim zuständigen Finanzamtsvorsteher abzugeben.


Die Änderung dieser Vorschrift hatte zum Ziel, jeden Rechtsträger, der Tätigkeiten unter Verwendung von Waren ausübt, auf die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der 0%-Verbrauchsteuersatz Anwendung findet, zur Abgabe der Registrierungsanmeldung zu verpflichten, und nicht, wie bisher, nur die Rechtsträger, die verbrauchsteuerpflichtige Tätigkeiten unter Verwendung dieser Waren ausüben. Die Änderung hatte zur Folge, dass für sämtliche Unternehmen, die Erzeugnisse verwenden, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung dem 0%-Verbrauchsteuersatz unterliegen (Verbraucher), eine Pflicht zur Registrierung für Verbrauchsteuerzwecke entstanden ist.


Das Obige bedeutet, dass der Pflicht zur Registrierung Unternehmen unterliegen, die Folgendes erwerben:

 

  • verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht von der Steuer befreit sind;
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Verbrauchsteuer befreit sind;
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in Anlage Nr. 2 zum Gesetz genannt sind;
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren, auf die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der 0%-Verbrauchsteuersatz Anwendung findet.

 
Das Gesetz vom 20. Juli 2018 über die Änderung des Verbrauchsteuer- und Zollgesetzes (poln. GBl. Jahrgang 2018, Pos. 1697) ist am 19. September 2018 in Kraft getreten (14 Tage nach der Bekanntmachung), jedoch hat der Gesetzgeber die mit der Registrierung neuer Steuerpflichtiger, die neue Kategorien von Erzeugnissen erwerben, verbundene Frist um 30 Tage verlängert, was bedeutet, dass die Registrierungsfrist am 19. Oktober 2018 abgelaufen ist. Ein Teil der Änderungen u.a. im Bereich der Beförderung neuer Kategorien von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im EMCS tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


In Anbetracht des Vorstehenden sind die sich aus der Novellierung des Verbrauchsteuergesetzes ergebenden Registrierungspflichten für Ihr Unternehmen zu analysieren. Der Kreis der von der Registrierungspflicht umfassten Rechtsträger wurde bedeutend erweitert. Es wird empfohlen, diesen Pflichten kurzfristig nachzukommen.


Sollten Sie an weiteren Informationen zu dieser Thematik interessiert sein, werden wir Ihre Fragen gerne beantworten. Bei Bedarf bieten wir Ihnen darüber hinaus in den Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau fachliche Steuerberatung in Polen und Rechtsberatung in Polen sowohl hinsichtlich des Energierechts als auch der Verbrauchsteuer sowie anderer Gebiete Ihrer Tätigkeit an.

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Tadeusz Piekłowski

Zollagent (Polen)

Senior Associate

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