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Verrechnungspreise – Pflicht zur Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentationen

PrintMailRate-it

 

Michał Gosek

15. Mai 2018

 

 

Am 3. April 2018 wurde eine allgemeine verbindliche Auskunft des Finanzministers Nr. DCT.8201.6.2018 vom 28. März 2018 über die Pflicht zur Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentationen veröffentlicht.


Gemäß dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 9a Abs. 2g des Körperschaftsteuergesetzes (und entsprechend Art. 25a Abs. 2g des Einkommensteuergesetzes) unterliegt die erstellte Verrechnungspreisdokumentation einer periodischen Durchsicht und Aktualisierung, und zwar mindestens einmal pro Steuerjahr vor dem Tag, an dem die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die weiteren Jahre abläuft.


Gemäß den Erläuterungen des Finanzministeriums in der allgemeinen verbindlichen Auskunft unterliegen der Aktualisierung Dokumentationen, die über Geschäfte oder sonstige Geschäftsvorfälle, die über ein Steuerjahr dauern, erstellt wurden, z.B. bei Finanzgeschäften (u.a. Kredite, Darlehen, Ausgabe von Schuldverschreibungen, Garantien, Bürgschaften).

Das Ziel der Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation und deren periodischer Durchsichten ist die Darstellung des tatsächlichen Verlaufs des Geschäfts bzw. sonstiger Geschäftsvorfälle unter Angabe sämtlicher Änderungen, und zwar seit dem Zeitpunkt der Erstellung der ursprünglichen Dokumentation bzw. seit deren letzter Aktualisierung bis zur neuesten Aktualisierung.


Aus den Erläuterungen des Finanzministeriums ergibt sich, dass Aktualisierungen der Verrechnungspreisdokumentationen in folgenden Fällen zu erstellen sind:

  • bei einer wesentlichen Änderung der Bedingungen des Geschäfts oder sonstiger Geschäftsvorfälle (z.B. bei Verlängerung der Rückzahlungsfrist des Darlehens, Auszahlung einer weiteren Darlehenstranche bzw. Änderung der Zinshöhe usw.),
  • beim Fehlen wesentlicher Änderungen, jedoch zur Widerspiegelung aktueller Finanzdaten zum Geschäft oder sonstigen Geschäftsvorfällen sowie zum Steuerpflichtigen.


Zusätzlich weist das Finanzministerium darauf hin, dass die Änderung wesentlicher Parameter des Geschäfts während seiner Dauer nicht mit der Tätigung eines neuen Geschäfts gleichzusetzen ist. Dies hat eine diesbezügliche Aktualisierung einer zuvor erstellen Dokumentation und nicht die Erstellung einer neuen Dokumentation (von Anfang an) zur Folge.


Im Endresultat betreffen die neuen Grundsätze zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation und deren Aktualisierung Geschäfte und sonstige Geschäftsvorfälle, darunter:

  • neue, die im Steuerjahr mit Beginn nach dem 31. Dezember 2016 getätigt wurden,
  • im nächsten Steuerjahr bzw. in den nächsten Steuerjahren fortzusetzende,
  • im Steuerjahr mit Beginn nach dem 31. Dezember 2016 fortzusetzende, die vor dem 1. Januar 2017 begonnen, jedoch nicht beendet wurden.


Die Erläuterungen in der allgemeinen verbindlichen Auskunft wurden am Beispiel von Finanzgeschäften dargestellt. Nichtsdestoweniger finden neue Regeln auf sämtliche Geschäfte bzw. sonstige Geschäftsvorfälle Anwendung.

Wir empfehlen Ihnen, die vor dem 1. Januar 2017 begonnenen und in den Folgejahren fortgesetzten Geschäfte im Hinblick auf die Dokumentationspflichten zu überprüfen. Zusätzlich erinnern wir an die Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation/Aktualisierung der Dokumentation über Geschäfte und sonstige Geschäftsvorfälle, die mit sog. Steueroasen, darunter z.B. Hongkong, abgewickelt werden.

Die Experten von Rödl & Partner beantworten gerne Ihre Fragen und klären Ihre diesbezüglichen Zweifel.

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Dominika Tyczka-Szyda

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