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Verrechnungspreise - kontroverse allgemeine verbindliche Auskunft

PrintMailRate-it

 

 

Michał Gosek

15. Februar 2018

 

Das Finanzministerium hat eine allgemeine verbindliche Auskunft über Verrechnungspreise erteilt. In der Auskunft werden die ungenauesten diesbezüglichen Bestimmungen erörtert. Die Stellungnahme des Ministeriums in dieser Auskunft kann teilweise als unpräzise und teilweise als für die Steuerpflichtigen ungünstig eingestuft werden – sie kann zu vermehrten Dokumentationspflichten im Bereich der Verrechnungspreise führen. Die verbindliche Auskunft ist von Bedeutung für Rechtsträger, die die Verrechnungspreisdokumentation für das nach Ende 2017 beginnende Steuerjahr erstellen.


Bisher entschied sich der Gesetzgeber trotz zahlreicher Auslegungszweifel weder für die Einführung einer Legaldefinition mehrerer Begriffe, noch für die Präzisierung der Vorschriften zur Regelung solcher grundsätzlicher Fragen wie z.B. Gruppierung der Geschäfte für Dokumentationszwecke. Dies hatte Zweifel der Steuerpflichtigen und zahlreiche Streitigkeiten mit den Steuerbehörden zur Folge, die auf dem Gerichtsweg ausgetragen werden mussten.


Stellungnahme des Finanzministeriums vom 24. Januar 2018


Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Vorschriften über die Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen erteilte der Finanzminister am 24. Januar 2018 die allgemeine verbindliche Auskunft (DCT.8201.1.2018) über:


1. die Art und Weise der Ermittlung von Schwellenwerten für dokumentationspflichte Geschäfte ein und derselben Art,
2. die Art und Weise der Ermittlung von Schwellenwerten für dokumentationspflichte Geschäfte mit verschiedenen verbundenen Unternehmen,
3. die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation,
4. die Ermittlung von Geschäften ein und derselben Art.

 

Die meisten Kontroversen und Folgen für Steuerpflichtige


Die größten Kontroversen im Hinblick auf die vom Finanzminister erörterten Fragen weckt die Stellungnahme zu Pkt. 2.
Gemäß der vom Finanzminister angewandten Auslegung ist ein Steuerpflichtiger zwecks Ermittlung der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet, die in Art. 9a Abs. 1d KStG-PL (und entsprechend in Art. 25a Abs. 1d EStG-PL) bestimmten Schwellenwerte mit dem Wert zu vergleichen, der die Summe der Werte der Geschäfte ein und derselben Art (bzw. eines anderen Vorfalls ein und derselben Art) mit den einzelnen verbundenen Unternehmen darstellt - und nicht mit dem Wert des Geschäfts ein und derselben Art mit einem konkreten verbundenen Unternehmen.


Dieser Standpunkt kann mit der Pflicht verbunden sein, eine viel umfangreichere Dokumentation als geplant erstellen zu müssen. In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Tätigte ein Steuerpflichtiger ein analoges Geschäft (z.B. Warenlieferung) mit mehreren verbundenen Unternehmen, so hat er zur Feststellung, ob ihm die Dokumentationspflicht obliegt, zuerst die Werte dieses konkreten Geschäfts mit den einzelnen Geschäftspartnern zu summieren und dann die so erhaltene Summe mit dem für ihn geltenden Schwellenwert zu vergleichen. Würde der summierte Geschäftswert den Schwellenwert überschreiten, so wäre der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation für Geschäfte mit jedem der Geschäftspartner zu erstellen. Dies gälte auch dann, wenn keins dieser Geschäfte selbstständig diesen Schwellenwert überstiege.


Geschäfte ein und derselben Art?


Im weiteren Teil der verbindlichen Auskunft erläutert der Finanzminister, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit die Geschäfte als Geschäfte ein und derselben Art eingestuft werden können. Gemäß dem angenommenen Standpunkt gilt Folgendes: Sind die Hauptparameter der Geschäfte, die aus der Sicht der Verrechnungspreise von Bedeutung sind (wie z.B. wesentliche Funktionen, Risiken, Aktiva, Art und Weise der Preiskalkulation, wesentliche Zahlungsbedingungen usw.) ähnlich, so sind die einzelnen Geldflüsse zu einer Art der Geschäfte zu aggregieren. Gleichzeitig betonte die Behörde, das die Geschäfte ein und derselben Art vom Steuerpflichtigen jeweils individuell und unter Berücksichtigung der Spezifik der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen sind. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der getätigten Geschäfte im Hinblick auf die Pflicht zu deren Berücksichtigung in der Verrechnungspreisdokumentation. Das Finanzministerium legt die Maßstäbe für die Vergleichbarkeit der Vorgänge miteinander nicht fest, womit die bisherigen Zweifel nicht ausgeräumt werden.


Der vom Finanzministerium angenommene Standpunkt ist u.E. für die Steuerpflichtigen sehr ungünstig und bedarf noch eingehender Analyse der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen. Zu betonen ist, dass die bisherige Herangehensweise der Behörden, die für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständig sind, ganz anders war. Die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation war dabei von der Überschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte beim Geschäft mit einem konkreten verbundenen Unternehmen abhängig (beispielsweise verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen vom 16. Januar 2018 – 0111-KDIB2-1.4010.332.2017.1.JP).


Verbindliche Auskünfte werden zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Steuervorschriften durch die Steuerbehörden und Finanzkontrollbehörden einerseits sowie der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen der Steuerbehörden und Finanzkontrollbehörden in den Steuersachen andererseits erteilt. Es besteht daher ein begründetes Risiko, dass der in der besprochenen allgemeinen verbindlichen Auskunft präsentierte Standpunkt während steuerlicher Außenprüfungen vertreten wird.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros Rödl & Partner: Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau analysieren gerne Ihre Verrechnungspreisdokumentation, und bieten Ihnen Lösungen an, welche die steuerlichen Risiken minimieren. Wir beantworten auch gerne andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung in Polen.

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