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Verrechnungspreise in Organschaften

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Dominika Tyczka-Szyda

11. Juni 2018

 

Das Institut einer Organschaft wurde oft als ein Werkzeug der aggressiven Steueroptimierung genutzt. In letzter Zeit hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Einschränkung der Mechanismen zur Steueroptimierung ergriffen, u.a. durch Änderung der Vorschriften, welche die Funktionsweise von Organschaften regeln. Infolge der Änderung sind die Verrechnungspreise seit dem 1. Januar 2018 ein wesentlicher Aspekt einer Organschaft.


Funktionsweise der Organschaften


Die Organschaft wurde im Körperschaftsteuergesetz („KStG-PL“) geregelt. Die Organschaft ist eine Organisationsstruktur besonderer Art und mit besonderer Bestimmung, die ein Steuersubjekt ist und ausschließlich für körperschaftsteuerliche Zwecke errichtet wurde. Bevor die Vorschriften geändert wurden, wurde die Organschaft zweifelsohne als ein Instrument der aggressiven Steueroptimierung genutzt.
Am Anfang des Jahres 2018 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, die wesentliche Änderungen in Hinblick auf die Funktionsweise der Organschaft aus steuerlicher Sicht einführt (Gesetz über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes über die pauschalierte Einkommensteuer auf einige von natürlichen Personen erzielte Einnahmen) und die Implementierung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt.


Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Änderungen eingeführt, und zwar nicht nur im Bereich formeller Bedingungen bezüglich der Errichtung und Funktionsweise der Organschaft, sondern auch in Bezug auf die Pflicht der zu Organschaften gehörenden Gesellschaften zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation.


Bildung der Organschaft


Die Änderungen der formellen Bedingungen für die Entstehung der Organschaft sind für die Kapitalgesellschaften günstig, die an der Bildung einer solchen Struktur interessiert sind. Das auf jede der zur Organschaft gehörendenden Gesellschaften entfallende gezeichnete Kapital wurde (auf 500.000 PLN) vermindert, es wurde auch die Kapitalbeteiligung der Muttergesellschaft an abhängigen Gesellschaften auf 75% gemindert.

 
Die weiteren Änderungen betreffen die Funktionsweise der Organschaft selbst – es wurde das geforderte Verhältnis der Gewinne zu den Erträgen auf 2% vermindert und die Pflicht eingeführt, dass Geschäfte zwischen Unternehmen, die zu einer Organschaft gehören, und verbundenen Unternehmen außerhalb der Organschaft zu marktgerechten Bedingungen getätigt werden müssen.

 
Die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der Organschaft betreffen den Zeitpunkt, zu dem sie den Status eines Steuersubjekts verliert. Die eingeführten Vorschriften haben retroaktiven Charakter, d.h. sie sind rückwirkend. Kommt es zu einem Ereignis, infolge dessen die Organschaft den Status eines Steuerpflichtigen verliert, dann müssen die Gesellschaften, die zu der Organschaft gehören, die Körperschaftsteuer gesondert für einen Zeitraum von maximal drei Jahren abrechnen - so, als ob die Organschaft in dieser Zeit nicht existiert hätte. Diese Gesellschaften werden demnach die Körperschaftsteuer auf eigene Einnahmen rückwirkend abrechnen. Dadurch, dass die im Rahmen der Organschaft getätigten Handlungen aus steuerlicher Sicht gleich nach ihrer Auflösung bewertet werden können, wird die Inanspruchnahme der Konstruktion einer Organschaft zwecks aggressiver Optimierung eingeschränkt.


Organschaft und Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation


Vor der Novellierung der Vorschriften betraf die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation nicht die Geschäfte, die von den zu einer Organschaft gehörenden Gesellschaften abgeschlossen wurden. Dies war in Art. 11 Abs. 8 Pkt. 1 KStG-PL geregelt, nach dem inländische Verbindungen nicht auf Verhältnisse zwischen Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, angewandt werden.

 
Gegenwärtig hat der Gesetzgeber die Anforderung zur Tätigung solcher Geschäfte nach dem Fremdvergleichsprinzip (eng. arm's length principle) eingeführt und somit den genannten Artikel aufgehoben. Gemäß den neuen Vorschriften kann man prüfen, ob die Verrechnungspreise, die bei Geschäften zwischen den zu einer Organschaft gehörenden Gesellschaften angewandt werden, mit den durch nicht verbundene Unternehmen angewandten Preisen übereinstimmen. Als Begründung für diese Änderung wurde das Ziel der Errichtung der Organschaft angegeben – d.h. Ermöglichung der gegenseitigen Aufrechnung der Gewinne und Verluste der Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören – und nicht der Ausschluss der Vorschriften über die Verrechnungspreise.


Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation bei Geschäften zwischen Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, und den mit ihnen verbundenen, nicht zu der Organschaft gehörenden Gesellschaften hingewiesen (Art. 9a Abs. 3e KStG-PL). Obwohl diese Vorschrift sich nicht auf Geschäfte zwischen den Gesellschaften innerhalb einer Organschaft bezieht, hat der Gesetzgeber in der Begründung für deren Einführung auf den Willen, die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmen außerhalb der Gruppe zu unterstreichen, und auf den Ausschluss einer solchen Pflicht in Bezug auf Geschäfte zwischen den Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, hingewiesen.

 
Die Grundfrage, welche in Bezug auf die eingeführten Änderungen Zweifel erweckt, ist die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zwischen den Gesellschaften, die eine Organschaft zu dem Zeitpunkt bilden, zu dem diese Organschaft den Status eines Steuerpflichtigen verliert. Die Regelungen bezüglich der retroaktiven Folgen der Abrechnung der Ertragsteuer durch Gesellschaften, die früher zu einer Organschaft gehörten, betreffen nicht die Entstehung der Pflicht in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation. Es wurde nicht bestimmt, ob die betreffende Pflicht entsteht, und wenn ja, welche Rechtslage anzuwenden ist und welche Umsätze der Gesellschaften (aus welchen Jahren) bei der Bestimmung der Umsatzschwellen und des Pflichtenumfangs zu beachten sind.


Einschränkung der aggressiven Optimierung


Die seit dem 1. Januar 2018 geltenden Änderungen haben vor allem zum Ziel, die aggressive Steueroptimierung einzuschränken. Die vorherigen Regelungen verpflichteten die Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, dazu, die Körperschaftsteuer erst ab dem Zeitpunkt abzurechnen, zu dem die Organschaft den Status eines Steuerpflichtigen verliert. Die Novelle führte dazu, dass die künstliche Generierung der Verluste einer Gesellschaft aus Sicht der Körperschaftsteuer nicht mehr rentabel ist.

 
Die eingeführte Möglichkeit der Prüfung der Marktgerechtigkeit von Geschäften zwischen den Gesellschaften, die zu einer Organschaft gehören, sollte die Aufmerksamkeit der Gesellschaften darauf lenken, welche Abrechnungen innerhalb der Gruppe angewandt werden.


Sind Sie an Einzelheiten zum Thema Organschaft interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.  In nächster Zeit ist zu erwarten, dass verbindliche Auskünfte im Hinblick auf die fehlende Eindeutigkeit der neuen Bestimmungen erlassen werden. Wegen des großen Umfangs der Novelle wird empfohlen, den Sachverhalts jeweils zu analysieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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