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Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise

PrintMailRate-it

 

 

27. Februar 2018

 

Das Finanzministerium hat Maßnahmen ergriffen, um die Fristen für die Erfüllung der Pflichten bzgl. der Verrechnungspreise an die Realität anzupassen und die diesbezüglichen Vorschriften zu vereinfachen.


Verlängerung der Frist für die Abgabe der Dokumentation


Am 16. Februar 2018 teilte das Finanzministerium mit, dass es an einer Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Verrechnungspreisdokumentationen arbeitet. Diese Fristverlängerung soll insbesondere folgende den Steuerpflichtigen obliegende Pflichten betreffen:

  • Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation (Local File und Master File);
  • Abgabe der Erklärung über die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation bei den Finanzämtern;
  • Beifügen des vereinfachten Berichts CIT-TP zur Jahressteuererklärung.


Zeitraum, auf den sich die Änderung bezieht


Das Ministerium hat Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem zu vereinfachen. Es ist geplant, bei einem wichtigen Interesse der Steuerpflichtigen diese Fristen bis zum letzten Tag des 9. Monats nach Ende des Steuerjahres zu verlängern, und nicht wie bisher zu dem Termin, der für die Einreichung der Jahressteuererklärung vorgesehen ist. Bei einer Änderung der Vorschriften werden die Pflichten berücksichtigt, die 2018 (d.h. bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation, der Erklärung und des vereinfachten Berichts für 2017) und 2019 (d.h. bezüglich der Verrechnungspreisdokumentation, der Erklärung und des vereinfachten Berichts für 2018) entstanden sind bzw. entstehen werden.
Dank der Verlängerung der Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen um 6 Monate können die Steuerpflichtigen Handlungen unter Zeitdruck vermeiden und so die ihnen obliegenden Pflichten besser erfüllen.


Einschränkung der Dokumentationspflichten


Das Finanzministerium teilte außerdem mit, dass es zugleich an einer Novelle des Gesetzes arbeitet, die es erlauben wird, die Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen wesentlich zu beschränken und zu vereinfachen. Da die Änderungen für die Steuerpflichtigen günstig sein werden, wird erwogen, dass sie ab dem 1. Januar 2018 rückwirkend in Kraft treten.


Wir hoffen, dass durch die Änderungen der Umfang der erforderlichen Daten minimiert und somit der Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten gemindert werden.


Sollten Sie diesbezüglich Interesse an zusätzlichen Informationen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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