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Moderne Berichterstattung über die Verrechnungspreise (TP-R)

PrintMailRate-it

 


Katarzyna Brzozowska, Aleksandra Galczak
25. März 2019

 

Am 1. Januar 2019 ist die Pflicht zur Berichterstattung über die Verrechnungspreise in elektronischer Form (TP-R) in Kraft getreten. Gemäß dem novellierten Körperschaftsteuergesetz und dem novellierten Einkommensteuergesetz hat diese Pflicht die bisherige Pflicht zur Abgabe der Berichte CIT/TP und PIT/TP ersetzt. Die dazugehörende Durchführungsvorschrift ist die Verordnung des Finanzministers über die Information über die Verrechnungspreise im Bereich der Körperschaftsteuer vom 21. Dezember 2018.


Zur Abgabe der Information über die Verrechnungspreise in Form eines neuen elektronischen Formulars TP-R sind zurzeit sowohl verbundene Unternehmen verpflichtet, die Geschäfte abschließen, welche unter die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation fallen, als auch verbundene Unternehmen, welche inländische Geschäfte abschließen, die von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation befreit sind (gemäß Art. 11n Pkt. 1 KStG-PL vom 15. Februar 1992). Die von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation über inländische Geschäfte befreiten Unternehmen werden verpflichtet sein, die Information TP-R ausschließlich dann zu erstellen, wenn das jeweilige inländische Geschäft die im Gesetz genannten Schwellenwerte überschreitet, d.h.:

 

  • 10 Mio. PLN für den Erwerb/Verkauf von Waren, Sachanlagen, die Beschaffung/Erteilung von Fremdfinanzierung, Bürgschaft oder Garantie;
  • 2 Mio. PLN für den Erwerb/Verkauf von Dienstleistungen, immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten, Miete, Pacht, Leasing, Lizenzen und sonstige Geschäfte.

Information über die Verrechnungspreise – Aufteilung


Die Information über die Verrechnungspreise (TP-R) wurde in sechs Teile aufgeteilt und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Zweck der Abgabe der Information über die Verrechnungspreise, d.h. Angabe, ob die Information zum ersten Mal abgegeben wird, bzw. eine Korrektur darstellt, sowie Angabe des Zeitraums, für den die Information abgegeben wird;
  • Identifikationsangaben desjenigen Unternehmens, das die Information über die Verrechnungspreise abgibt, sowie des Unternehmens, für das die betreffende Information abgegeben wird;
  • allgemeine Finanzangaben  über das Unternehmen, für das die betreffende Information über die Verrechnungspreise abgegeben wird, welche die Finanzkennzahlen über die Finanzlage des Unternehmens umfassen (Kennzahl für die Betriebsmarge, die Brutto-Gewinnmarge, die Vermögensrentabilität und die Eigenkapitalrentabilität);
  • Informationen über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte, welche die Kategorien der kontrollierten Geschäfte samt deren Wert umfassen – der Steuerpflichtige kann dieselbe Kategorie mehrmals wählen, wenn z. B. Darlehen zu verschiedenen Zwecken bzw. unter unterschiedlichen Bedingungen gewährt wurden (den einzelnen Kategorien der kontrollierten Geschäfte wurden die Kodes zugeteilt, welche in der Anlage zu der gegenständlichen Verordnung des Finanzministers dargestellt wurden).
  • Informationen über Methoden und Verrechnungspreise u.a. zu Folgendem:
  • 1. ausgewählte Methoden zur Überprüfung des Verrechnungspreises;
  • 2. Informationen über eine Rentabilitätskennzahl, die zur der Überprüfung des Verrechnungspreises gewählt wurde;
  • 3. Informationen über die Analyse der Verrechnungspreise (Art und Weise der Überprüfung, gewählte zu überprüfende Partei, angewandte Auswahlkriterien für Vergleichswerte, vorgenommene eventuelle Vergleichbarkeitskorrekturen);
  • 4. Informationen über das erzielte Ergebnis der Vergleichbarkeitsanalyse;
  • zusätzliche Informationen bzw. Erläuterungen bezüglich der Informationen über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte, die mit diesen Unternehmen abgeschlossen werden, sowie Informationen über Methoden und Verrechnungspreise, welche die Angaben über die vorgenommenen Korrekturen der Verrechnungspreise und die Erläuterungen zu den ausgewählten Kategorien der kontrollierten Geschäfte enthalten; (gemäß Art. 11t Abs. 2 KStG-PL und der angeführten Verordnung des Finanzministers).


Inländische Unternehmen, welche die inländischen Geschäfte abwickeln und von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit sind, müssen weder allgemeine Finanzangaben noch Informationen über die Methoden und Verrechnungspreise oder zusätzliche Erläuterungen vorlegen (welche in Art. 11t Abs. 2 Pkt. 3, 5 und 6 KStG-PL genannt werden).


Folgen der eingeführten Änderungen


In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass die neue Art und Weise zur Abgabe der Erklärungen einfacher und steuerpflichtigenfreundlicher sein sollte, wobei die elektronische Form selbst die Abgabe der Information über die Verrechnungspreise erleichtern soll.


Außerdem wird hervorgehoben, dass der E-Bericht TP-R zum Ziel hat, die Vorschriften über die Verrechnungspreise zu vereinfachen und deren Lücken zu schließen.  Die neue Art und Weise der Berichterstattung soll auch die Qualität der für die Steuerbehörden bei den Außenprüfungen der Steuerpflichtigen zugänglichen Informationen positiv beeinflussen. Dies hat gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, es zu erleichtern, potentielle Risiken einer zu niedrigen Ansetzung des Einkommens bezüglich der Verrechnungspreise wegen nicht marktgerechten Verhaltens zu identifizieren. Überdies sollten die in Form der E-Berichte zusammengestellten Informationen (TP-R)  statistischen und wirtschaftlichen Analysen dienen, insbesondere im Hinblick auf Erstellung der Regelungsentwürfe über die Verrechnungspreise. Der Finanzminister hat laufenden Zugang zu den Informationen über die Verrechnungspreise mittels eines EDV-Systems. 


Obwohl der Gesetzgeber darauf hinweist, dass die elektronische Information über die Verrechnungspreise dank der engen Anlehnung an die Art und Weise, wie die Informationen in der Verrechnungspreisdokumentationen dargestellt werden, eine viel einfachere Lösung sei, zeigt eine eingehende Analyse der im E-Bericht TP-R übermittelten obligatorischen Informationen, dass die Erstellung des E-Berichts TP-R in Wirklichkeit mit der Offenlegung von mehr Informationen verbunden ist, als dies in den bisherigen Berichten CIT/TP und PIT/TP der Fall war.    Außerdem wurde der Umfang der zu übermittelnden Informationen wesentlich erweitert (was für den Steuerpflichtigen von Nachteil ist, da es eines größeren Arbeitsaufwands und der Offenlegung ausführlicher Informationen bedarf),  und zwar im Vergleich zu den in der Verrechnungspreisdokumentation dargestellten Informationen (u.a. durch ausführliche Aufstellung der mit verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Geschäfte, oder synthetische und systematisierte Darstellung der Ergebnisse aus der für jedes Geschäft durchgeführten Vergleichbarkeitsanalyse). Die Berichterstattung ist darüber hinaus um einiges genauer, da der Steuerpflichtige seitdem der Pflicht obliegt, in dem Formular die Methode anzugeben, die er zur Überprüfung der Marktüblichkeit der Preise sowie zur Übergabe der Informationen über die Ergebnisse der Analysen der Verrechnungspreise einsetzt. Im Zusammenhang damit müssen die Steuerpflichtigen mit einem erhöhten Arbeitsaufwand und mehreren neuen administrativen Pflichten rechnen.  


Ein unbestrittener Vorteil der neuen Art und Weise der Berichterstattung für die Steuerbehörden wird das Vorliegen von ausführlichen Angaben sein, die es ermöglichen, umfangreiche Analysen über die Unternehmen durchzuführen, die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen abwickeln.


Verschärfte Sanktionen


Zum 1. Januar 2019 wurde die Strafe für die Nichtabgabe des elektronischen Formulars TP-R verschärft. Bei der nicht fristgerechten Abgabe der Information über die Verrechnungspreise bzw. bei Angabe von wahrheitswidrigen Informationen wird eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen auferlegt (Art. 80e § FinStGB-PL).


Personengesellschaften


Im Falle von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist für die Übermittlung von Informationen über die Verrechnungspreise ein dazu benannter Gesellschafter verantwortlich (Art. 11t Abs. 5 KStG-PL). Durch die Benennung eines Gesellschafters werden die übrigen Gesellschafter jedoch nicht von der Haftung für die Nichtübermittlung der Informationen über die Verrechnungspreise befreit.


Frist für die Abgabe des E-Berichts TP-R


Da die zu übermittelnden Informationen sich zum großem Teil aus dem Local File ergeben, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Frist für die Erstellung der Information über die Verrechnungspreise mit der obligatorischen Frist für die Erstellung des Local Files gleichzusetzten, d.h. bis Ende des 9. Monats nach Ende des Steuerjahres.   Die Steuerpflichtigen werden verpflichtet sein, die Information über die Verrechnungspreise (TP-R) zum ersten Mal für das Jahr 2019 bis Ende September 2020 vorzulegen. 


Da die Erfüllung dieser Pflichten sich als sehr zeitaufwendig erweisen kann und die Sanktionen bei nicht fristgerechter Abgabe der Information über die Verrechnungspreise verschärft wurden, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen vorzubereiten – vor allem im Hinblick auf die ausführliche Überprüfung der auf die Verrechnungspreise angewandten Methoden sowie auf die durchgeführte Vergleichbarkeitsanalyse.

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Dominika Tyczka-Szyda

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