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MAP – Wie kann man die Doppelbesteuerung vermeiden

PrintMailRate-it

 

 

Marta Woźnik

3. Dezember 2018

 

 

Die Verrechnungspreise stellen eine der wichtigeren Fragestellungen bei steuerlichen Außenprüfungen der Unternehmen, die innerhalb internationaler Kapitalgruppen tätig sind, dar. Derzeit haben die Steuerbehörden neue Werkzeuge erhalten (CIT-TP, CbCR), die es erlauben, Informationen über verbundene Unternehmen und die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte reibungslos einzuholen, was zugleich eine effektive Auswahl der Unternehmen zur Außenprüfung einfacher macht.

 

Die zunehmende Anzahl und die wachsende Effektivität der Außenprüfungen führen dazu, dass es immer häufiger zur Doppelbesteuerung desselben Einkommens in zwei Steuerhoheitsgebieten kommen kann. Eine Lösung kann in diesem Fall das Verständigungsverfahren, d.h. MAP (eng. Mutual Agreement Procedure), sein.


Gefahr einer Doppelbesteuerung


Zur Doppelbesteuerung im wirtschaftlichen Sinne, d.h. zur Besteuerung desselben Einkommens oder eines Vermögens, das zu verschiedenen Unternehmen in verschiedenen Ländern gehört, kann es infolge einer Erhöhung der steuerbaren Einnahmen oder einer Minderung der abzugsfähigen Betriebsausgaben durch die Steuerbehörden, welche die Außenprüfung im Bereich der Verrechnungspreise durchführen, kommen. Werden die zwischen verbundenen Unternehmen angewandten Verrechnungspreise nicht anerkannt, so wird eine sog. Primärberichtigung vorgenommen, die eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens des Unternehmens, dessen Verrechnungspreise korrigiert wurden, zur Folge hat. In diesem Fall muss auch die Gegenberichtigung bei dem Teilnehmer des zu berichtigenden Geschäfts erfolgen, die sein steuerbares Einkommen mindert. Diese Berichtigungen werden jedoch nicht automatisch durchgeführt, was zur Doppelbesteuerung der Gewinne führt.


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung


Es gibt verschiedene länderübergreifende Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Zur Verfügung stehen das Verständigungsverfahren aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen sowie das EU-Schiedsübereinkommen. Das Verständigungsverfahren dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Geschäften zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Ländern. Es besteht in Verhandlungen zwischen den Finanzverwaltungen der Geschäftsparteien zur Festlegung der für beide Parteien akzeptablen marktüblichen Geschäftsbedingungen.


Das Verständigungsverfahren kann jeder anwenden, der feststellt, dass das Fremdvergleichsprinzip nicht beachtet wurde, wodurch er der Doppelbesteuerung des Einkommens oder des Vermögens ausgesetzt wird. Der Steuerpflichtige kann die Einleitung eines Verständigungsverfahrens unabhängig von den nach nationalem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen beantragen. Das Verfahren ist in allen von Polen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen.


Wie sieht das Verständigungsverfahren aus


Der Verlauf eines Verständigungsverfahrens und die formellen Anforderungen wurden im Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beschrieben. Die Grundsätze des Verhaltenskodex wurden in Art. 25 der Verordnung des Finanzministers vom 10. September 2009 über die Art und Weise der Feststellung des Einkommens von juristischen Personen im Wege der Bewertung und der Art und Weise der Eliminierung der Doppelbesteuerung von juristischen Personen im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und die analoge Verordnung, die natürliche Personen betrifft, implementiert.
 
Der Steuerpflichtige kann einen entsprechenden Antrag innerhalb von 3 Jahren einreichen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll über die Außenprüfung oder der Steuerbescheid zugestellt wurden, die zur Doppelbesteuerung führen oder führen können. Der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens muss formelle Anforderungen erfüllen, d.h. er muss Folgendes enthalten:

  • Identifikationsangaben zum inländischen Unternehmen und zu verbundenen Unternehmen, die das Verfahren betrifft;
  • Beschreibung des Sachverhalts unter Angabe der Verbindungen zwischen den Geschäftspartnern;
  • Angabe des Steuerjahres, das der Antrag betrifft;
  • Kopien der Dokumente, die davon zeugen, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt (Steuerbescheide, Protokolle über Außenprüfungen und sonstige);
  • Informationen über Steuer- bzw. Gerichtsverfahren, die von den Unternehmen eingeleitet wurden, welche das Verfahren betrifft, einschl. der in der Sache erlassenen Urteile;
  • Begründung des Antrags, insbesondere Erläuterung bezüglich der Anwendung des Fremdvergleichsprinzips;
  • Erklärung über die Bereitschaft zur unverzüglichen Vorlage einer vollständigen Dokumentation bei der Behörde und zur Erteilung aller Informationen zur Sache.
    Dem Antrag sind die mit der Sache verbundenen Dokumente beizufügen, d.h. die Verrechnungspreisdokumentation, der Jahresabschluss, eine Vergleichbarkeitsanalyse, welche die Festlegung der Vergütung begründet sowie die Korrespondenz mit der ausländischen Finanzverwaltung zum Thema der Schätzung der Gewinne.


Der Antrag und die beigefügten Dokumente sind in polnischer und englischer Sprache an das Finanzministerium zu übersenden. Das Verständigungsverfahren ist unbürokratisch und nicht gebührenpflichtig. Das Verfahren lässt die Möglichkeit eines Treffens mit den Beamten des Finanzministeriums zur Präzisierung der Tatsachen und Umstände der Sache sowohl vor als auch nach Einreichung des Antrags zu.


Die Dauer des Verfahrens hängt von dem Verlauf der Zusammenarbeit mit den ausländischen Steuerbehörden, von der reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Steuerpflichtigen und der Erteilung zusätzlicher Informationen durch diesen während des Verfahrens ab. Gemäß dem Schiedsabkommen haben die Behörden 2 Jahre Zeit für den Abschluss einer Verständigung. Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen keine Frist für den Abschluss einer Verständigung vor.
Das Ergebnis des beendeten Verständigungsverfahrens gilt als Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Ermittlung eines Gewinns oder eines Verlustes des Steuerpflichtigen. Gegen die abgeschlossene Verständigung stehen keine Rechtsbehelfe zu.


Implementierung der neuen Vorschriften in die polnische Rechtsordnung


Derzeit ist das Verständigungsverfahren das beste Institut für die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Das Verfahren ist beachtenswert, weil in der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union eine Verkürzung des Verständigungsverfahrens vorgesehen ist. Die Richtlinie soll 2019 in die polnische Rechtsordnung implementiert werden. Es liegt im Interesse des Steuerpflichtigen, einseitige Berichtigungen zu vermeiden und gegenseitige Berichtigungen anzustreben, die es erlauben, dass eine der Geschäftsparteien die gezahlte Steuer zurückbekommt.
Die Experten von Rӧdl & Partner stehen Ihnen zur Verfügung, um die Begründetheit der Einreichung eines Antrags auf Einleitung des Verständigungsverfahrens zu bewerten. Gerne werden wir Sie bei der Erstellung des Antrags und bei Kontakten mit den Steuerbehörden in Polen und im Ausland unterstützen, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen und die erhobene Steuer zurückzuholen.


Sind Sie an Einzelheiten zum Thema Verrechnungspreisdokumentation interessiert – darunter an der Überprüfung der Stammdokumentation, die von den Gesellschaften aus einem anderen Land erstellt wurden – so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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