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Frist für die Abgabe der Benachrichtigung über die Pflicht zur Erstellung des CbC-Berichts läuft ab

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Daria Walkowiak-Dobner

11. Dezember 2018

 

Frist für die Abgabe der Benachrichtigung über die Pflicht zur Erstellung des CbC-Berichts läuft abwir möchten Sie daran erinnern, dass am 31. Dezember 2018 die Frist für die Abgabe der Benachrichtigung über die Pflicht zur Erstellung des CbC-Berichts (Vordruck CBC-P) für 2018 abläuft – sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, so ist die CBC-P-Benachrichtigung bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abzugeben. 


Zur Abgabe der CBC-P-Benachrichtigung ist jedes Unternehmen verpflichtet, das zu einem Konzern gehört, und zwar dann, wenn seine Ergebnisse im Jahresabschluss des Konzerns konsolidiert wurden und die konsolidierten Konzerneinnahmen im vergangenen Geschäftsjahr 750 Mio. Euro p.a. überschreiten. In der Benachrichtigung hat das Unternehmen auszuweisen, dass es sich in seinem Fall um die Muttergesellschaft handelt, oder dass es mit der Erstellung und Abgabe des CBC-R-Berichts für den gesamten Konzern beauftragt wurde, oder dass es zu einem Konzern gehört, der zur Abgabe des CBC-R-Berichts verpflichtet ist, wobei es ein anderes Bericht erstattendes Unternehmen sowie das Land nennt, in dem der CBC-R-Bericht abgegeben wird.

Die CBC-P-Benachrichtigung kann beim Finanzminister in elektronischer oder in Papierform abgegeben werden. Die offizielle Version des elektronischen CBC-P-Dokuments wurde am 14. November 2018 im Zentralregister für Vordrucke elektronischer Dokumente (poln. Centralne Repozytorium Wzorów Dokumentów Elektronicznych) auf der ePuap-Plattform veröffentlicht (Vordruck 2018/11/14/6090).


Wird die o.g. Pflicht nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen, welche im Gesetz genannt wurden, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Mio. PLN rechnen.


Angesichts der nahenden Frist für die Abgabe der Benachrichtigung beantworten unsere Experten für Verrechnungspreise gerne Ihre Fragen zu denjenigen Unternehmen, die der o.g. Pflicht unterliegen, sowie dazu, in welcher Form diese zu erfüllen ist.


Sind Sie an Einzelheiten zum Thema Verrechnungspreisdokumentation interessiert – darunter an der Überprüfung der Stammdokumentation, die von den Gesellschaften aus einem anderen Land erstellt wurden – so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Daria Walkowiak-Dobner

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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