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Eine Korrektur der Verrechnungspreise ist nicht umsatzsteuerpflichtig

PrintMailRate-it

 

 

Aleksandra Galczak

6. März 2020

 

Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hat in einer von ihm erlassenen verbindlichen Auskunft die Auffassung bestätigt, dass eine Korrektur des Ergebnisses – sowohl nach oben als auch nach unten – nicht umsatzsteuerpflichtig ist (verbindliche Auskunft vom 3. Januar 2020, Az. 0111-KDIB3-1.4012.754.2019.1.KO).

 

Die o.g. verbindliche Auskunft betrifft die in Art. 11e des polnischen Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Februar 1992 („KStG-PL“) genannte Korrektur der Verrechnungspreise sowie die Korrektur des Ergebnisses, das auf dem Niveau der Betriebsmarge für 2019 gemessen wurde, die Anfang 2020 durchgeführt werden wird. In dem eingereichten Antrag wird darauf hingewiesen, dass die Einzelpreise für die 2019 verkauften Waren keiner Korrektur unterliegen werden.

 

Der Steuerpflichtige hat darauf hingewiesen, dass die Korrektur auf dem Niveau des Betriebsergebnisses vorgenommen werden wird, und nicht auf dem Niveau des Ergebnisses aus dem Verkauf von Waren und somit alle betrieblichen Aufwendungen berücksichtigen wird. Die Korrektur wird durch Noten dokumentiert werden (durch Gutschriften bei Korrekturen nach oben oder durch Lastschriften bei Korrekturen nach unten), die nicht die Definition einer Rechnung gemäß dem Umsatzsteuergesetz vom 11. März 2004 („UStG-PL“) erfüllen werden.

Umsatzsteuerpflichtig sind (gemäß Art. 5 Abs. 1 Pkt. 1 UStG-PL):

 

  • entgeltliche Warenlieferungen und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen im Inland;
  • Warenausfuhr;
  • Wareneinfuhr ins Inland;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt;
  • die innergemeinschaftliche Lieferung.

 

Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG-PL ist unter einer Warenlieferung die Übertragung des Rechts zu verstehen, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen; gemäß Art. 8 Abs. 1 UStG-PL wiederum ist unter einer Dienstleistung jede Leistung für eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit zu verstehen, die keine Warenlieferung im Sinne von Art. 7 UStG-PL ist, darunter auch:

 

  • die Übertragung von Rechten an immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten, unabhängig von der Form des Rechtsgeschäfts;
  • die Verpflichtung, die Vornahme einer Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
  • die Dienstleistungserbringung gemäß einer Anordnung einer Behörde oder eines in ihrem Namen handelnden Rechtsträgers oder einer Anordnung, die sich aus den Rechtsvorschriften ergibt.

 

Vergütung für erbrachte Leistungen

 

Warenlieferungen und die Dienstleistungserbringung sind grundsätzlich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie entgeltlich erfolgen (gemäß Art. 5 Abs. 1 Pkt. 1 UStG-PL). Damit eine Leistung als entgeltlich eingestuft werden kann, muss zwischen dem Dienstleister und dem Dienstleistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, und für die erbrachte Dienstleistung ist eine Vergütung auszuzahlen. Dabei wird die Form der Vergütung im Gesetz nicht festgelegt. Bei der Feststellung, ob eine umsatzsteuerbare Tätigkeit erfolgte, muss ermittelt werden, ob eine Leistung erbracht wurde und ob eine Vergütung für diese Leistung ausgezahlt werden sollte. Es müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt werden:

 

  • infolge der Verpflichtung, in deren Ausführung die Dienstleistung erbracht wird, ist die andere Partei (der Erwerber) direkter Begünstigter der Leistung;
  • der erbrachten Dienstleistung entspricht eine Gegenleistung seitens des Erwerbers (Vergütung).


Der zwecks Ausgleich bis zum Rentabilitätsniveau erhaltene oder ausgezahlte Betrag bezieht sich nicht auf konkrete Rechnungen, einzelne Positionen auf diesen Rechnungen oder auf die ursprünglich angewandten Preise (somit wirkt sich diese Ausgleichszahlung nicht unmittelbar auf die Preise der Erzeugnisse aus). Eine getätigte oder erhaltene Zahlung, bei der es sich um eine Korrektur der Rentabilität handelt, wird keine Korrektur der Abrechnungen nach sich ziehen, die den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an ein verbundenes Unternehmen betreffen. Eine Korrektur der gegenseitigen Abrechnungen, die im Ausgleich des angenommenen Rentabilitätsniveaus (nach oben oder nach unten) besteht, ist nicht mit einer gegenseitigen Handlung verbunden. Eine Korrektur der angenommenen Rentabilität auf deren angenommenes Niveau zieht keine Leistung seitens der anderen Partei nach sich. Somit stellt sie keine Vergütung für eine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer gemäß Art. 5 Abs. 1 Pkt. 1 UStG-PL i.V.m. Art. 8 Abs. 1 UStG-PL. Eine Korrektur der Rentabilität stellt auch keine Vergütung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 UStG-PL dar; in der analysierten Situation haben wir es nicht mit einem Warengeschäft zu tun.

 

Eine analoge Auffassung vertrat auch der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen in einer von ihm am 10. September 2019 erlassenen verbindlichen Auskunft (Az. 0115-KDIT1-2.4012.409.2019.1.AW), in der er sich der Auffassung des Antragstellers anschloss.

 

Ordnungsgemäße Durchführung der Korrektur

 

Eine eventuelle Korrektur der Verrechnungspreise muss genau geplant und durchdacht werden, sie muss sich u.a. aus der angewandten Verrechnungspreispolitik und den abgeschlossenen Verträgen ergeben und die Bedingungen erfüllen, die in den Vorschriften über Verrechnungspreise, insbesondere in Art. 11e KStG-PL, genannt werden. Eine fehlerhafte Dokumentierung der Korrektur – z.B. durch Ausstellung von Rechnungen anstatt Noten, oder durch falsche Prämissen bezüglich der Methode zur Kalkulation des Korrekturbetrages – kann dazu führen, dass die Korrektur als umsatzsteuerpflichtige Handlung eingestuft wird.

 

Die Berater von Rödl & Partner sind gerne bereit, für Sie eine detaillierte Analyse der Zusammenarbeit mit verbundenen Unternehmen zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verrechnungspreispolitik sowie die internen Grundsätze zur Vornahme von Korrekturen bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen ordnungsgemäß sind. Im Rahmen der Steuerberatung helfen wir Ihnen auch bei der Anpassung der Verrechnungspreispolitik und  der Verträge an die neuen Vorschriften.
 
Sind Sie an Einzelheiten zu diesem Thema interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

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Dominika Tyczka-Szyda

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