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Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise – Pflichten im Jahr 2023

PrintMailRate-it

​Dominika Tyczka-Szyda

2. März 2023


Im Jahr 2022 gab es zahlreiche Änderungen der Steuervorschriften, darunter im Bereich der Verrechnungspreise. Die Änderungen betrafen sowohl die Berichterstattungspflichten als auch die Fristen zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen. Der Gesetzgeber hat sich auch für einige zusätzlichen Befreiungen entschieden. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Pflichten, die die Steuerpflichtigen 2023 zu erfüllen haben. 

Neue Fristen zur Berichterstattung


Die Fristen zur Erfüllung der Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten wurden erneut geändert.
  
Die Fristen für die 2022 durchgeführten Geschäfte stellen sich wie folgt dar:
 

Pflicht
​Für 2022 geltende Frist
​Erstellung der landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local File) samt Analyse der Verrechnungspreise
​10 Monate nach Ende des Steuerjahres 
Information über Verrechnungspreise TPR-Vordruck
​11 Monate nach Ende des Steuerjahres 
Stammdokumentation (Master File) 
​12 Monate nach Ende des Steuerjahres 
​Übermittlung der Verrechnungspreisdokumentation für das Jahr 2022 auf Aufforderung der Steuerbehörden
​14 Tage nach Erhalt der Aufforderung 
​Benachrichtigung CBC-P
3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einer Kapitalgruppe

Zusammenführung der Erklärung über die Verrechnungspreise mit dem TPR-Vordruck


Die Novelle hat auch eine technische Änderung eingeführt, die von großer praktischer Bedeutung ist.
Die Erklärung über die Erstellung des Local File und die Marktüblichkeit der Geschäfte für das Jahr 2022 wird Bestandteil des TPR-Vordrucks sein. Bisher handelte es sich dabei um ein separates Dokument. Die Einreichung des TPR-Vordrucks für das Jahr 2022 wird also mit der Einreichung der Erklärung über die Verrechnungspreise gleichzusetzen sein. Zusätzlich wird der Steuerpflichtige für das Jahr 2022 erklären müssen, dass die Dokumentation entsprechend der aktuellen Sachlage erstellt wurde. 

Der TPR-Vordruck kann ausschließlich wie folgt unterzeichnet werden: 

  1. von einer natürlichen Person – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das eine natürliche Person ist;
  2. von einer Person, die in der Niederlassung zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das ein ausländischer Unternehmer ist und eine Niederlassung in der Republik Polen hat;
  3. vom Geschäftsleiter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Pkt. 6 des Rechnungslegungsgesetzes, und wenn es sich bei der Geschäftsleitung um ein aus mehreren Personen bestehendes Organ handelt – von einer benannten Person, die Mitglied dieses Organs ist (die Benennung eines Mitglieds eines aus mehreren Personen bestehenden Organs zur Unterzeichnung der Information über die Verrechnungspreise befreit die übrigen Mitglieder dieses Organs nicht von der Haftung für die Nichteinreichung dieser Information).

–  unter dem Vorbehalt, dass die Unterzeichnung des TPR-Vordrucks durch einen Bevollmächtigten unzulässig ist. Ausgenommen davon sind Bevollmächtigte, die den Titel eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers führen.

Der TPR-Vordruck ist elektronisch einzureichen, was bedeutet, dass er in der Praxis nur von einer Person unterzeichnet und übersandt werden kann. Deshalb muss man sich darauf vorbereiten, da diese Person zur Unterschriftsleistung auf dem UPL-1-Vordruck bevollmächtigt werden und über eine elektronische Signatur verfügen muss. 

Erweiterung des Katalogs der Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung einer landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (Local File) 


Für die seit dem 1. Januar 2022 abgewickelten Geschäfte wurde der Katalog der Fälle, in denen der Ausschluss von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation möglich ist, um Folgendes erweitert:

  • kontrollierte Geschäfte, die unter das Safe-Harbour-Verfahren für Darlehen, Kredite, Obligationen fallen, sowie Geschäfte, die unter das Safe-Harbour-Verfahren fallen, das sich auf Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bezieht;  
  • Geschäfte, die sich auf die Abrechnungen im Bereich der sog. reinen Weiterbelastung beziehen (unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind); 
  • Geschäfte zwischen ausländischen Betriebsstätten in Polen, deren Muttergesellschaften verbundene Unternehmen sind;
  • Geschäfte zwischen einer gebietsfremden, ausländischen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens in Polen und einem mit ihm verbundenen, in Polen gebietsansässigen Unternehmen;
  • kontrollierte Geschäfte, die unter eine Verrechnungspreisvereinbarung und eine  Investitionsvereinbarung fallen.

Aufhebung der Vorschriften über Geschäfte mit mittelbarem Bezug zu Steueroasen


Die Aufhebung der Vorschriften bedeutet, dass die Steuerpflichtigen ihre Geschäftspartner nicht mehr dahingegen überprüfen müssen, ob diese die wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlungen sind, die sich aus den mit ihnen abgewickelten Geschäften ergeben. Die Vorschriften wurden rückwirkend seit 2021 aufgehoben. Den Dokumentationspflichten unterliegen jedoch nach wie vor Geschäfte mit unmittelbarem Bezug zu Steueroasen. Die Schwellen für die Dokumentationspflichten bei diesen Geschäften betragen:

  • 2,5 Mio. PLN – bei Finanzgeschäften bzw.
  • 500.000 PLN – bei sonstigen Geschäften.


Möchten Sie Ihre Pflichten im Bereich der Verrechnungspreise überprüfen und erfüllen, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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