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Verantwortlichkeit für einen Verstoß gegen die gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen – Geldstrafe bis zu 20 Mio. PLN und sogar 15 Jahre Freiheitsstrafe

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Rafał Szymański

8. April 2022

 

Infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 hat die Europäische Union eine Reihe von Sanktionen gegen Personen und Unternehmen sowohl aus Russland als auch aus Belarus, das Russland im Krieg unterstützt, verhängt. Am 7. April 2022 hat der Sejm den Regierungsentwurf des sog. „Sanktionsgesetzes“ verabschiedet, der die EU-Vorschriften präzisiert und sehr empfindliche Konsequenzen bei Verstößen einführt.


Einfrieren des Vermögens – Strafe bis zu 20 Mio. PLN für Zusammenarbeit

Die Möglichkeit, das Vermögen derjenigen Personen und Unternehmen einzufrieren, die sich unmittelbar bzw. mittelbar an der bewaffneten Aggression gegen die Ukraine beteiligen oder mit solchen Personen bzw. Unternehmen verbunden sind und ihre Handlungen unterstützen, stellt die wichtigste der geplanten Änderungen dar. Die Regelungen des „Sanktionsgesetzes“ sind jedoch nicht neu, da die erlassenen Verordnungen des Rates der Europäischen Union 765/2006 und 269/2014 bereits die Möglichkeit eingeführt haben, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Organisationen und Personen einzufrieren, die von den von der Europäischen Union verhängten Sanktionen betroffen sind.


Der vom Sejm am 7. April 2022 verabschiedete Entwurf des „Sanktionsgesetzes”  sieht u.a. vor, dass eine Liste von Personen und Unternehmen erstellt wird, die

  • über Finanzmittel, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen verfügen und zugleich die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unmittelbar oder mittelbar unterstützen, sowie
  • schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte bzw. Repressalien gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition unterstützen bzw.
  • deren Aktivität eine anderweitige ernsthafte Bedrohung für die Demokratie bzw. Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation und in Belarus darstellt – oder die mit solchen Personen bzw. Unternehmen unmittelbar verbunden sind.


Mit anderen Worten, das Vermögen der in der Liste aufgeführten Personen und Unternehmen (z.B. Gesellschaften) wird eingefroren werden und die Betroffenen werden in der Praxis aus dem Wirtschaftsverkehr in Polen ausgeschlossen sein.


Personen und Unternehmen können auch dann in die Liste eingetragen werden, wenn sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit der Republik Polen eingestuft werden, was wiederum kontrovers ist, denn dadurch wird die Möglichkeit für eine weitreichende Auslegung und damit für Missbräuche geschaffen.


Die diesbezügliche Bewertung und die Eintragung in die Liste soll der Minister für Inneres und Verwaltung im Wege eines sofort vollstreckbaren Bescheids, gegen den kein Antrag auf erneute Prüfung der Sache gestellt werden kann, vornehmen. Mehr noch, die in der Liste des Ministeriums für Inneres und Verwaltung aufgeführten Unternehmen werden nicht dieselben Personen und Unternehmen sein, gegen die die Europäische Union in den erlassenen Verordnungen 765/2006 bzw. 269/2014 Sanktionen und Beschränkungen verhängt hat. Polen kann insoweit frei entscheiden, dass weitere Personen und Unternehmen die Kriterien für die Aufnahme in die Sanktionsliste erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob diese Personen und Unternehmen den von der Europäischen Union verhängten Sanktionen unterliegen.


Eine sehr kontroverse Regelung unter den geplanten Änderungen ist auch die Annahme, dass Personen bzw. Unternehmen, die u.a. durch weitere bewusste und vorsätzliche wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den in der Liste des Ministeriums für Inneres und Verwaltung aufgeführten Unternehmen darauf abzielen, eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zu umgehen, mit einer verwaltungsrechtlichen Geldstrafe bis zu 20 Mio. PLN, die durch den Leiter der Landesfinanzverwaltung mittels Bescheid verhängt wird, rechnen müssen.


Da die Liste im „Biuletyn Informacji Publicznej“ [Öffentliches Informationsbulletin] veröffentlicht wird, werden die Informationen über Personen und Unternehmen, deren Vermögen eingefroren wurden, allgemein zugänglich sein.


Gegen den Bescheid des Leiters der Landesfinanzverwaltung wird ein Antrag auf erneute Prüfung der Sache gestellt werden können.


Ausschluss von Ausschreibungen

Eine weitere geplante Maßnahme, die Personen und Unternehmen treffen kann, die in der Liste des Ministeriums für Inneres und Verwaltung bzw. in den Aufstellungen der sanktionierten Personen (Einrichtungen) in den Anhängen zu den Verordnungen 765/2006 und 269/2014 aufgeführt sind, sowie ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Muttergesellschaften, ist deren Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bzw. von Wettbewerben, die gemäß dem Gesetz über öffentliche Aufträge vom 11. September 2019 durchgeführt werden.


Nimmt eine Person oder ein Unternehmen trotz des o.g. Ausschlusses an einem Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bzw. an einem Wettbewerb teil, so kann gegen sie ein Bescheid über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldstrafe bis zu 20 Mio. PLN erlassen werden.


Strafrechtliche Verantwortlichkeit – Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren

In dem ausgearbeiteten Entwurf des „Sanktionsgesetzes“ beschloss der Gesetzgeber auch, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Verstoß gegen die konkret genannten Vorschriften der Verordnungen 765/2006 und 833/2014 sowie der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete einzuführen.


Für das Begehen der genannten Straftaten soll eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren vorgesehen werden. Grundsätzlich wird es somit möglich sein, eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren zu verhängen.


Gemäß dem Entwurf wird es möglich sein, auch einer Person, die für den Abschluss eines Handelsgeschäfts verantwortlich ist, vorzuwerfen, dass sie gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, wenn die in Abs. 1 bezeichnete Tat im Bereich der Unternehmenstätigkeit, d.h. der ausgeübten Gewerbetätigkeit, begangen wurde.


Die geplanten Änderungen sehen auch die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls der Waren vor, die Gegenstand einer Straftat sind, auch wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen.


Die vorgeschlagenen Änderungen sehen nicht die Möglichkeit vor, die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verhaltens aufgehoben worden war. Wird die Rechtswidrigkeit der Handlungen, die in einem Verstoß gegen die in den Verordnungen genannten Gebote und Verbote besteht, aufgehoben, so stellt dies keine Grundlage für eine Straftilgung dar. Kurzum: Sollten sich die Vorschriften des geplanten Gesetzes nach dem Begehen einer Straftat ändern, so wird dies keine mildere Behandlung des Täters nach sich ziehen.

 

Wir weisen auch auf die Möglichkeit hin, dass die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen weiter verschärft werden kann.


Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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