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Stehen die importierten Waren nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen, so kann die Umsatzsteuer auf den Warenimport nicht abgezogen werden

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Żaneta Niestier
1. Marz 2021

 

Stehen die importierten Waren nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen, so kann die Umsatzsteuer auf den Warenimport nicht abgezogen werden (Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, Az. I FSK 2044/17)

Die Sache betraf eine polnische Gesellschaft, die mit einem tschechischen Geschäftspartner einen Vertrag über die Installation (Lieferung mit Montage) einer vollständigen Produktionslinie für Margarine geschlossen hatte. Der tschechische Geschäftspartner sollte die Linie liefern und installieren, jedoch musste gemäß dem Vertrag die polnische Gesellschaft einige Untergruppen sowie einen Teil der Produktionslinie selbst importieren. 

Im Vertrag wurde als Lieferbedingungen der Incoterm DAP Erwerber vereinbart. Der Erwerber dieser Elemente war der tschechische Geschäftspartner, während die polnische Gesellschaft lediglich das Zollverfahren für die importierten Waren durchführen sollte, wozu auch die Zahlung der fälligen Zollgebühr und der Umsatzsteuer zählte. Die polnische Gesellschaft wies darauf hin, dass nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls die fertiggestellte Produktionslinie bei ihr eine Sachanlage darstellen und an ihren Hauptlieferanten von Handelswaren verpachtet werden würde. Der Lieferant der Produktionslinie (die tschechische Gesellschaft) stellte über die importierten Anlagen eine Proforma-Rechnung aus und wickelte auf der Grundlage dieses Dokuments das Zollverfahren ab, und die polnische Gesellschaft zahlte die fällige Zollgebühr und die Umsatzsteuer. Der Streit in dieser Sache betraf das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die auf dem Zolldokument SAD, das über die importierten Waren ausgestellt wurde, ausgewiesen war.
 
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Klägerin kein Recht auf Vorsteuerabzug beim Import von Waren zustehen werde, die sie nicht für eine steuerpflichtige Gewerbetätigkeit nutzen wird. Die importierten Waren würden nämlich der steuerbaren Tätigkeit der tschechischen Gesellschaft dienen, die die Maschine einschließlich der Untergruppen und der importierten Teile liefert. Dagegen werde die spätere Tätigkeit, die in der Verpachtung der Linie durch die polnische Gesellschaft und der Erzielung von Pachtzins daraus bestehe, keinen Einfluss auf das Recht haben, die Vorsteuer aus dem SAD-Dokument abzuziehen.

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

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