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Oberverwaltungsgericht: Der Fiskus kann die Bankkonten sperren

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kwie

 

Agata Pezda

15. April 2020

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Februar 2020 (Az. I FSK 1275/19) bestätigt, dass der Leiter der Landesfinanzverwaltung (poln. Abkürzung: KAS) die Bankkonten für 72 Stunden sperren kann, wenn er vermutet, dass er mit Steuerbetrug zu tun hat, und die Sperre für weitere drei Monate verlängern kann, wenn der Unternehmer kein festes Vermögen besitzt, das die Rückzahlung einer eventuellen Steuerverbindlichkeit besichern würde.


Die Sache betraf eine Gesellschaft, die Handel mit Personenkraftwagen betrieb. 2018 hat der Leiter der KAS das Bankkonto der Gesellschaft für 72 Stunden gesperrt. Die Behörde hielt die Sperre für erforderlich, da aufgrund der Analyse festgestellt wurde, dass die Gesellschaft keine organisatorische und wirtschaftliche Infrastruktur besitzt und sie die Teilnehmerin an einem Karussellbetrug ist. Anschließend hat der Leiter der KAS die Gelegenheit genutzt, um die Sperre um drei Monate zu verlängern, da seiner Meinung nach ein begründeter Verdacht vorlag, dass die bestehende Umsatzsteuerverbindlichkeit im Gegenwert von über 10.000 Euro nicht gezahlt wird.


Die Gesellschaft war der Meinung, dass sie seit vielen Jahren auf dem Markt tätig ist, über entsprechende organisatorische und technische Infrastruktur verfügt, darunter insbesondere abgeschlossene Dienstleistungsverträge sowie lang- und kurzfristige Vermögenswerte, und dass das Schema ihrer Geschäfte, das sich aus der Politik von Autokonzernen ergibt, nicht auf das Risiko einer Erschleichung der Umsatzsteuer hinweist. Nach Auffassung der Gesellschaft wurde das Beweismaterial selektiv analysiert, und der Leiter der KAS hat nicht bewiesen, dass ein Steuerbetrugsrisiko besteht. Die Sperre des Bankkontos hindert die Gesellschaft jedoch daran, ihre Gewerbetätigkeit auszuüben.


Sowohl das Woiwodschaftsverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben dem Standpunkt der Gesellschaft nicht zugestimmt. In Bezug auf das Risiko, dass die Verbindlichkeit nicht bezahlt wird, stellte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht fest, dass es keinen geschlossenen Katalog von Umständen gibt, die für die Beurteilung, ob die Bedingungen für die Verlängerung der Sperre erfüllt sind, relevant sind. Nach Auffassung des Gerichts hat die Behörde in der gegenständlichen Sache darauf hingewiesen – unter Berufung auf konkrete Feststellungen über die Finanzlage der Gesellschaft – es liegt ein begründeter Verdacht vor, dass die Gesellschaft ihre Steuerverbindlichkeit nicht zahlen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Leiter der KAS „die begründete Vermutung“ hatte, dass die Verbindlichkeit nicht erfüllt wird, weil die Gesellschaft kein festes Vermögen besitzt.


Die Sperre der Bankkonten auf Aufforderung des Leiters der KAS ist seit April 2018 zulässig. Dies wird durch STIR (das EDV-System der Abrechnungskammer) möglich gemacht, das eingeführt wurde, um der Nutzung des polnischen Banksystems als Werkzeug zur Erschleichung der Steuer vorzubeugen. Aus den vom Finanzministerium dargestellten Statistiken ergibt sich, dass der Leiter der KAS von April 2018 bis Ende Februar 2020 699 Bankkonten gesperrt hat, auf denen 90,93 Mio. PLN beschlagnahmt wurden. Dieses Mittel erfreut sich bei den Leitern der KAS immer größerer Beliebtheit. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der damit verbundenen gerichtlichen Streitigkeiten zunehmen wird.


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Dominika Tyczka-Szyda

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