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Einkommensteuerabrechnung für 2020

PrintMailRate-it

 

Maciej Wilczkiewicz

26. März 2021​

 

Am 30. April 2021 läuft die Frist für die Abgabe der Jahres-Einkommensteuererklärung sowie zur Zahlung der Einkommensteuer durch die Einkommensteuerpflichtigen ab.


Änderungen in den Vorschriften und Korrektheit der Steuererklärungen

Es ist wichtig, die 2020 eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, da diese Einfluss auf die Korrektheit der Steuererklärung haben.

  1. Steuersatz:
    a. 17% – dieser neue Mindestsatz wird auf Einnahmen bis zur ersten Steuerschwelle erhoben, d.h. bis zu 85.528,00 PLN;
    b. 32% – dieser Satz wird auf Einnahmen von über 85.528,00 PLN erhoben.
  2. Die abzugsfähigen Betriebsausgaben betragen:
    a. 3.000 PLN, 4.500 PLN, 3.600 PLN, 5.400 PLN – u.a. aus Arbeitsverhältnissen (je nach der Zahl der Arbeitsverhältnisse und dem Sitz des Arbeitgebers);
    b. 20% – aus Einnahmen (Einkünften) aus sog. selbstständiger Tätigkeit;
    c. 50% – u.a. aus Urheberrechten.
  3. Solidaritätsabgabe für den Fonds zur Unterstützung behinderter Menschen – das ist eine zusätzliche Gebühr, welche Steuerpflichtige zu entrichten haben, die Einnahmen von über 1 Mio. PLN erzielen. Die Gebühr beträgt 4% des über 1 Mio. PLN hinausgehenden Betrages (Achtung – von der Steuerbemessungsgrundlage werden die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen). Die Solidaritätsabgabe ist zum selben Zeitpunkt zur entrichten wie die Einkommensteuer.

 

Deutsch-Polnisches Abkommen zu grenzüberschreitenden Arbeitskräften

Seit dem 11. März 2020 gilt das Deutsch-polnische Abkommen zu grenzüberschreitenden Arbeitskräften, die aufgrund der von den polnischen oder deutschen Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice tätig waren. 


Nach diesem Abkommen kann Arbeit, die von einem Arbeitnehmer im Homeoffice (also in seinem Wohnsitzstaat) zu Gunsten eines Arbeitgebers aus dem jeweiligen anderen Staat ausgeführt wurde, als Arbeit eingestuft werden, die in dem Staat ausgeführt wurde, in dem der Arbeitnehmer sie ausgeführt hätte, wenn keine Krisenschutzmaßnahmen ergriffen worden wären.


Diese Lösung findet keine Anwendung auf:

  1. Arbeitnehmer, die Telearbeit von ihrem Wohnsitzstaat oder von einem Drittstaat aus ausüben und die ihre Arbeitsleistung auch ohne die mit der Pandemie verbundene Krise auf diese Weise erbracht hätten, sowie
  2. auf Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, ihre Arbeit von ihrem Wohnsitzstaat aus im Homeoffice zu erbringen.

 

Methode der proportionalen Abrechnung

Seit dem 1. Januar 2020 ist bei der Berechnung der Steuer die Methode der proportionalen Abrechnung anzuwenden, wenn die Einkünfte von polnischen Gebietsansässigen in folgenden Staaten erzielt wurden: Großbritannien, Finnland, Irland, Israel, Japan, Litauen, Neuseeland und die Slowakei.


Seit dem 1. Januar 2021 gilt dies auch für Belgien, Dänemark, Norwegen, Portugal und Kanada.


Achtung! Am 1. Januar 2021 kam es zu einer wesentlichen Änderung bei der Anwendung der Freistellung von der Pflicht, den Unterschied zwischen der ausländischen und der polnischen Umsatzsteuer zu begleichen (poln. ulga abolicyjna), die darin bestand, dass für den Abzug des Freistellungsbetrags eine Obergrenze i.H.v. 1360 PLN eingeführt wurde. Diese Beschränkung gilt für Einnahmen, die nach dem 1. Januar 2021 erzielt wurden. Auf Einnahmen, die 2020 erzielt werden, kann die Freistellung ohne Beschränkung angewandt werden.


Sollten Sie im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung Zweifel haben, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

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Maciej Wilczkiewicz

Tax adviser (Polen)

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