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Ein Bau kann noch vor seiner Übernahme zu Abschreibungszwecken der Immobiliensteuer unterliegen

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Jakub Wajs, Piotr Gajewski

6. Mai 2022 


21. April 2022. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil mit dem Aktenzeichen III FSK 183/21 zur Entstehung der Immobiliensteuerpflicht bei Bauten geäußert, die nicht in das Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden, für die jedoch eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde.  


Windkraftanlagen mit Nutzungsgenehmigung werden besteuert

Die Sache betraf die Erhebung der Immobiliensteuer auf Bauten, die Bestandteile von Windkraftanlagen darstellen. Im Oktober 2015 erhielt der Steuerpflichtige die Nutzungsgenehmigung für die 1. Etappe einer Investition, die in einer Windkraftanlage bestand. In diesem Zusammenhang forderte der Gemeindevorsteher den Steuerpflichtigen zur Vorlage einer Immobiliensteuererklärung für 2016 auf. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass keine Steuerpflicht entstanden sei und weigerte sich, den Bau, für den er die Nutzungsgenehmigung erhalten hatte, in der Jahressteuererklärung 2016 auszuweisen.


Die Nichtabrechnung einer Investition befreit nicht von den Steuerpflichten

Nach Auffassung des Steuerpflichtigen war vor der vollständigen Abrechnung der Investition und vor Ermittlung des Wertes der einzelnen zu ihr gehörenden Anlagegüter zu Abschreibungszwecken (was im Laufe des Jahres 2016 erfolgte) die Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer nicht bekannt.

Das SKO verwarf diese Argumentation, dass die nicht fristgerechte Aufnahme eines Anlagegutes in das Anlagenverzeichnis der Gesellschaft kein Privileg in Form einer Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerpflicht verschaffen könne. In diesem Fall sei der Marktwert anzusetzen. Dieser Auffassung schloss sich auch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk an. Die Sache wurde dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.


Bauten, die nicht in das Anlagenverzeichnis eingetragen werden, unterliegen dennoch der Immobiliensteuer

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Steuerpflichtige verpflichtet, Bauten nach deren Nutzungsübergabe in das Anlagenverzeichnis einzutragen. Wenn jedoch ein Bau nicht in das Anlagenverzeichnis eingetragen worden sei, so müsse sein Wert zwecks Ermittlung der Immobiliensteuer von einem Sachverständigen ermittelt werden.

Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Argumentation, die sich auf die Bedingungen für die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit von Anlagegütern im Sinne der Ertragssteuervorschriften stütze, für die Ermittlung des Zeitpunkts der Entstehung der Immobiliensteuerpflicht ohne Bedeutung sei.

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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