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Die NIP-Nummer des Erwerbers darf auf dem Kassenbon nur an einer bestimmten Stelle erscheinen

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Agata Pezda

15. April 2020

 


Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hat in der verbindlichen Auskunft vom 3. Januar 2020 (Az. 0112-KDIL2-2.4012.523.2019.2.MŁ) festgestellt, dass die NIP-Nummer des Erwerbers nicht an einer beliebigen Stelle des Kassenbons stehen darf.


Den Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat eine Gesellschaft gestellt, die ihre Tätigkeit im Bereich des Einzelhandels mit Lebensmitteln, Kleidung und Haushaltschemikalien ausübt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ein Teil der von ihr genutzten Fiskalkassen keine technische Möglichkeit hat, die NIP-Nummer des Erwerbers im Fiskalteil des Kassenbons einzutragen. Die NIP-Nummer wird somit im nicht fiskalischen Teil des Kassenbons stehen – in der sog. Fußnote, die sich unter der Linie mit dem Fiskallogo und der Originalnummer der Fiskalkasse befindet. Der ganze Inhalt des Kassenbons wird an ein und derselben Seite stehen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Fiskalkassen homologiert sind. Nach Auffassung der Gesellschaft kann sie zu diesem Kassenbon eine Rechnung ausstellen.


Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen stimmte dem Standpunkt der Gesellschaft nicht zu. Die Steuerbehörde hat darauf hingewiesen, dass in der Verordnung des Finanzministers über die Registrierkassen die Bestandteile genannt sind, die der Kassenbon mindestens zu enthalten hat. Unter Pkt. 17 der obigen Verordnung wurde die NIP-Nummer des Erwerbers als Bestandteil des Kassenbons – auf Aufforderung des Erwerbers – genannt, unter Pkt. 18 – das Fiskallogo und die Originalnummer. Gemäß § 25 Abs. 2 der o.g. Verordnung sind die Informationen auf dem Kassenbon in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge anzugeben, ausgenommen die Informationen zu Datum und Uhrzeit des Verkaufs. Das Fiskallogo und die Originalnummer der Registrierkasse müssen in der Mitte der letzten Zeile des Kassenbons platziert werden.


Nach Auffassung der Behörde kann die Reihenfolge der Daten, darunter der NIP-Nummer des Erwerbers auf Aufforderung des Erwerbers, nicht zufällig sein. Diese Position muss im fiskalischen Teil des Kassenbons vor dem Logo und der Originalnummer stehen, die im zentralen Teil in der letzten Zeile des Kassenbons einzutragen sind.


Die im Januar 2020 eingeführten Regelungen über die Ausstellung von Rechnungen zu Kassenbons erwecken weiterhin viele Zweifel der Steuerpflichtigen. Sollten weitere verbindliche Auskünfte über diese Thematik erlassen werden, so werden wir Sie laufend informieren. Sie können sich gerne auch mit unseren Steuerberatern in Verbindung setzen.

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Dominika Tyczka-Szyda

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