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Die Mehrwertsteuerreform im Bereich des Online-Handels wird wahrscheinlich verschoben

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Żaneta Niestier

22. Juni 2020

 


Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass die Frist für die Implementierung der neuen Vorschriften über die Mehrwertsteuer im Online-Handel und die zugunsten natürlicher Personen erbrachten Dienstleistungen in der EU um sechs Monate verschoben wird. Dabei handelt es sich um die Richtlinie 2017/2455, die die Mitgliedsstaaten zur Implementierung der Änderungen im Bereich des Online-Handels verpflichtet. Der Vorschlag für die Verschiebung der Frist muss aber zuerst von dem Rat akzeptiert werden – wird die Entscheidung positiv sein, dann werden die steuerlichen Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 und nicht – wie ursprünglich geplant – ab dem 1. Januar 2021 gelten.


Zur Erinnerung: Das von dem Rat im Dezember 2017 verabschiedete Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel stellt eine Sammlung von Lösungen im Bereich des Online-Handels für natürliche Personen dar, die grundsätzlich den grenzüberschreitenden Handel erleichtern, die Formalitäten im Bereich mehrwertsteuerlicher Abrechnungen der Unternehmen vereinfachen, zum fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt mit Unternehmen von außerhalb der Gemeinschaft führen und Missbräuchen und Steuerhinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer entgegenwirken soll.


Diese Reform betrifft sämtliche Unternehmen aus der und von außerhalb der EU, die elektronischen Geschäftsverkehr mit Waren und Dienstleistungen zugunsten natürlicher Personen in der EU betreiben. Ein im grenzüberschreitenden Handel tätiges Unternehmen, das den Schwellenwert von jährlich 10.000 EUR für Online-Verkäufe überschreitet, wird die Mehrwertsteuer nach den neuen Grundsätzen abrechnen müssen. Dies wird mittels des OSS Portals abgewickelt (das bisherige MOSS Portal wird ausgebaut und in das OSS Portal umgewandelt). Die Pflicht zur Registrierung im Portal wird auch für Fernverkäufer von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen bis zu einem Wert von 150 EUR gelten. Nach den neuen Vorschriften wird der Verkäufer verpflichtet sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und sie an den Mitgliedstaat im OSS System abzuführen. Die derzeit geltende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 EUR soll abgeschafft werden.


Der neue Termin ist auf die derzeitigen Schwierigkeiten der einzelnen Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie zurückzuführen. Die Kommission will, dass die Mitgliedsstaaten und Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf die neuen Mehrwertsteuer-Grundsätze im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und die Implementierung der Richtlinie in das inländische Recht haben. Aufgrund der anstehenden Änderungen werden viele Unternehmen ihre EDV-Systeme anpassen sowie Registrierungs- und Erfassungspflichten erfüllen müssen. Über die Entscheidung des Rates werden wir Sie laufend informieren.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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