Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Die Eisenbahninfrastruktur befreite bis 2022 von der Grundsteuer

PrintMailRate-it

 

Agata Asenhajmer, Jakub Wajs​

28. April 2022

 

Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Änderung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren zerstreut die Zweifel der Steuerpflichtigen hinsichtlich des Umfangs der Anwendung der Steuerbefreiung für Grundstücke, auf denen sich Gebäude und Bauwerke der Eisenbahninfrastruktur befinden. Die Novelle weist darauf hin, dass nur Unternehmen, die auf dem Eisenbahnmarkt tätig sind, die Befreiung in Anspruch nehmen können.


Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Steuerbefreiung nur für die Teile von Grundstücken, Gebäuden und Bauwerken, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Infrastrukturbetreibers oder für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Betreiber einer Serviceeinrichtung genutzt werden.


Novellierung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren vom 1. Januar 2017.

Mit der Änderung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren vom 1. Januar 2017 wurde die Befreiung in Art. 7 Abs. 1 Pkt. 1 erweitert. Die Streichung der Vorschrift, wonach nur der Teil des Grundstücks, der tatsächlich mit Eisenbahninfrastruktur belegt ist, von der Steuer befreit ist, ermöglichte es Steuerpflichtigen, die Steuerbefreiung für das gesamte Flurstück, auf dem sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, in Anspruch zu nehmen - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige auf der gesamten Fläche des Grundstücks oder nur auf einem Teil davon die Tätigkeit im Bereich Eisenbahnbetrieb ausgeübt hat.


Für Steuerpflichtige günstige Gerichtsurteile

Im Urteil vom 18. Januar 2022 (Az. I SA/Rz 730/21) bestätigte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht, dass die Fläche des gesamten Flurstücks von der Befreiung gemäß Art. 7 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren erfasst wird, unabhängig davon, ob es ganz oder teilweise mit Eisenbahninfrastruktur belegt ist. 
Da in Art. 7 Abs. 1 Pkt. 1 die Bestimmung gestrichen worden sei, wonach nur der Teil des Grundstücks, der mit Elementen der Eisenbahninfrastruktur belegt ist, von der Besteuerung befreit ist, sei unter Eisenbahninfrastruktur das gesamte  Flurstück zu verstehen, unabhängig davon, wie es im Grundstücksregister eingestuft ist. Das Gericht vertrat daher die Auffassung, dass die sachliche Befreiung auch für private Infrastruktur gilt.


Außerdem wurde im Urteil vorbehalten, dass das Gericht die zum 1. Januar 2022 eingeführte Änderung nicht berücksichtigt hat, da die am Tag der Erteilung der Auskunft geltende Rechtslage bewertet wurde.


Eine ähnliche Auffassung wurde in anderen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vertreten.


Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 (Az. II FSK 3032/18) wurde entschieden, dass die sachliche Befreiung für das gesamte Flurstück gilt, auf dem sich Gebäude und Bauwerke der Eisenbahninfrastruktur befinden, das Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, und nicht nur für die Teile, die tatsächlich mit Bauwerken der Eisenbahninfrastruktur belegt sind.


Im Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (Az. I SA/Wr 62/21) gab das Gericht dem Steuerpflichtigen Recht und hob die angefochtene verbindliche Auskunft in dem Teil auf, der sich auf die Frage nach dem Umfang der Steuerbefreiung von Flurstücken bezieht, auf denen sich Elemente der Eisenbahninfrastruktur befinden.


In der angefochtenen verbindlichen Auskunft vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass Art. 7 Abs. 1 Pkt. 1 auch unter Bezugnahme auf den Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Die die Auskunft erteilende Behörde war der Ansicht, dass nur der Teil des Flurstücks, der mit der Eisenbahninfrastruktur belegt ist, von der Steuerbefreiung erfasst sei und dass der übrige Teil des Flurstücks, der für andere Gewerbetätigkeit genutzt wird, nicht befreit sei.


Der Steuerpflichtige legte gegen die erlassene verbindliche Auskunft Einspruch ein und im Urteil des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts wurde sein Standpunkt bestätigt.


Auswirkung der Novellierung vom 1. Januar 2022 auf die Anwendung der Befreiung

Mit der Änderung von Art. 7 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren wird eine Einschränkung der Anwendung der sachlichen Befreiung eingeführt. Der neue Wortlaut der Vorschrift verhindert, dass die Grundsteuerbefreiung einem solch weiten Umfang wie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden kann. Der Gesetzgeber schränkte die Steuerbefreiung ein, indem er eine Bestimmung hinzufügte, wonach die Steuerbefreiung für Grundstücke, Gebäude und Bauwerke nur für den Teil gilt, in dem sie für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich Eisenbahnbetrieb genutzt werden.


Unter Berücksichtigung der von den Gerichten vertretenen Auffassung, sollte Eisenbahninfrastruktur, die:

  • Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, oder
  • für Personenbeförderung genutzt wird, oder
  • eine Eisenbahnstrecke mit einer Spurweite von über 1435 mm bildet,

zwischen 2017 und 2021 in Bezug auf das gesamte Flurstück, auf dem sie sich befindet, von der Steuer befreit sein, auch wenn nur ein Teil davon mit Eisenbahninfrastruktur belegt ist. Der Steuerpflichtige konnte die Steuerbefreiung auch für den Teil des Flurstücks in Anspruch nehmen, der für eine andere Tätigkeit als Eisenbahnbetrieb genutzt wurde und mit privater Infrastruktur belegt war.


Wenn sich auf Ihrem Grundstück Eisenbahninfrastruktur befindet und Sie Zweifel hinsichtlich der diesbezüglichen Besteuerungsgrundsätze haben, stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu