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Das Paket SLIM VAT 2 wurde angenommen

PrintMailRate-it

 

Aleksandra Majnusz

2. Juni 2021

 

Am 26. Mai 2021 nahm der Ministerrat den Entwurf der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und des Bankgesetzes an.


Umfang der Änderungen

Die Regierung ist bestrebt, den Steuerpflichtigen die Umsatzsteuerabrechnungen zu erleichtern, deshalb wurde das sog. Paket SLIM VAT 2 geschnürt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen reagiert die Regierung gleichzeitig auf die Forderungen der Unternehmer nach Bekämpfung der negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Zu den neuen Maßnahmen gehören u.a. die Verringerung der Formalitäten und die Verbesserung der Liquidität der Unternehmen.


Die wichtigsten im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen:

  • Einführung einer Regelung, die beim Warenexport oder bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung eindeutig festlegen würde, welcher Lieferung die Versendung oder der Transport zuzuordnen ist;
  • Verzicht auf die Bedingung, dass die Vorsteuer nur dann in demselben Zeitraum abgezogen werden kann, in dem die geschuldete Steuer ausgewiesen wurde, wenn die geschuldete Umsatzsteuer binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats ausgewiesen wird, in dem die Steuerpflicht entstand. Implementierung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-895/19 A in die polnische Rechtsordnung;
  • einem Steuerpflichtigen, der die Umsatzsteuer auf Warenimport unmittelbar in der Steuererklärung abrechnet, wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zu korrigieren, falls er die Steuer nicht in korrekter Höhe ausgewiesen hat;
  • Vergünstigung für uneinbringliche Forderungen;
  • Modifizierung der Definitionen der Begriffe „Mitgliedstaat“ und „Gebiet der EU“;
  • Aufwendungen für Fahrzeuge können in Verbindung mit dem Zeitpunkt, zu dem die SAF-T-Datei für den abgeschlossenen Zeitraum eingereicht wird, zu 100% abgezogen werden (die Frist für die Abgabe von Informationen über die Tragung der ersten Aufwendung für ein Fahrzeug, das von dem Steuerpflichtigen ausschließlich für dessen Gewerbetätigkeit genutzt wird, wird verlängert);
  • Abrechnung der Umsatzsteuer nach Ablauf der Frist für die „laufende“ Abrechnung – die Anzahl der Abrechnungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Abzüge durch Korrektur der Steuererklärung vornehmen kann, wird erhöht;
  • optional wird die Möglichkeit eingeräumt, in einer notariellen Urkunde eine übereinstimmende Erklärung des Lieferanten und des Erwerbers über die Besteuerung der Immobilie abzugeben;
  • Regelung der Möglichkeit, die Mittel freizugeben, die von dem geschlossenen Umsatzsteuerkonto auf das sog. technische Konto umgebucht wurden;
  •  Einführung der Möglichkeit, die Zustimmung zur Freigabe der Mittel von dem Umsatzsteuerkonto zu erteilen, wenn die Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gestundet oder in Raten aufgeteilt wurden.

Die wichtigsten Änderungen im Bankengesetz betreffen:

  • die Konsolidierung der Mittel auf dem Umsatzsteuerkonto;
  • die Möglichkeit, die Mittel auf dem Umsatzsteuerkonto für Beiträge zur Versicherung der Landwirte zu verwenden;
  • Freigabe der Mittel von den technischen Konten.

Die neuen Regelungen und der Brexit

Die neuen Regelungen sind auch im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU von Bedeutung. Im Austrittsvertrag war ein Übergangszeitraum festgelegt worden, der am 31. Dezember 2020 endete. Gegenwärtig werden die EU-Umsatzsteuervorschriften in Großbritannien nicht angewendet. Aus diesem Grunde kommt es in den Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien nicht zu solchen Geschäften wie IgE, IgL und Versandverkauf. Deshalb wurde entschieden, Änderungen in der Gesetzgebung einzuführen, aus denen klar hervorgehen soll, auf welche Weise die Umsatzsteuervorschriften nach dem 31. Dezember 2020 in den Beziehungen zwischen Großbritannien und Nordirland angewendet werden sollen.


Die neuen Regelungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Aleksandra Majnusz

Tax adviser (Polen)

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