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Country Manager vs. feste Niederlassung

PrintMailRate-it

Żaneta Niestier

31. August 2020

 

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann eine beschäftigte Person für die Begründung einer festen Niederlassung ausschlaggebend sein. Das Urteil bestätigte, dass der Einsatz technologischer Ressourcen und die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der bestimmte Tätigkeiten selbstständig ausführen kann, ausreichend ist, um festzustellen, dass ein ausländisches Unternehmen in Polen eine feste Niederlassung unterhält.


Die gegenständliche Sache betraf eine Gesellschaft, die aufgrund der Erweiterung ihrer Tätigkeit (Vertrieb von Arzneimitteln auf polnischem Gebiet) Waren importieren, lagern und an polnische Abnehmer verkaufen wollte.


Country Manager als Dienstleistungserbringer


In ihrem Antrag auf Erteilung verbindlicher Auskunft gab die Gesellschaft an, dass die Entscheidungen über ihre polnischen Tätigkeiten außerhalb Polens getroffen werden. Sie betonte, dass sie nicht die Entsendung von Arbeitnehmern plant, die befugt seien, solche Entscheidungen zu treffen. Die Gesellschaft verfügte in Polen über keine Ressourcen, wie Immobilien oder Bürogeräte. Die Ausnahme wäre hier der sog. Country Manager, der Beratungsleistungen erbringen würde, ohne die Möglichkeit zu haben, wichtige Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Polen zu treffen. Der Country Manager wäre kein Arbeitnehmer, sondern ein Dienstleistungserbringer für ein maltesisches Unternehmen.
In dem Antrag auf verbindliche Auskunft fragte die Gesellschaft, ob sie im Hinblick auf den vorgestellten zukünftigen Vorfall eine feste Niederlassung in Polen unterhalten würde. Nach Auffassung der Gesellschaft wird sie keine feste Niederlassung unterhalten, und diese Auslegung stützt sich auf den Mangel an personellen und technischen Ressourcen sowie einer angemessenen Infrastruktur in Polen. Daher würde die Gesellschaft die Umsatzsteuer nicht in Polen, sondern im Ansässigkeitsstaat (d.h. in Malta) abrechnen.


Entscheidung des Ministeriums


Der Finanzminister war jedoch anderer Meinung und stimmte der Stellungnahme der Gesellschaft nicht zu. Seine Entscheidung untermauerte er damit, dass eine feste Niederlassung nicht durch eigene personelle und technische Ressourcen begründet wird. Ausschlaggebend ist dabei die Tatsache, dass der Steuerpflichtige eine vergleichbare Kontrolle über die personellen und technischen Ressourcen ausüben kann. Somit kann die Gesellschaft organisiert und dauerhaft eine Gewerbetätigkeit ausüben, in deren Rahmen sie steuerbare Umsätze ausführt.
Die Stellungnahme der Steuerbehörde wurde durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau bestätigt. Die Gesellschaft unterlag auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Juli 2020, Az. I FSK 1777/17).

 

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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