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Beschluss von sieben Richtern des Oberverwaltungsgerichts zu der Einstufung von Gebäuden und Bauwerken für die Zwecke der Immobiliensteuer

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Jakub Wajs

4. November 2021

 

Am 29. September 2021 hat das Oberverwaltungsgericht (poln. Abk. NSA) in der Besetzung von sieben Richtern den Beschluss Az. III FPS 1/21 gefasst, mit dem die ernsthafte Bedenken weckende Frage entschieden wurde: „Kann ein Bauobjekt, bei dem es sich um ein Bauwerk im Sinne von Art. 3 Pkt. 3 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (Dz.U. Jahrgang 2010, Nr. 243, Pos. 1623 m.Ä.) i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Pkt. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1991 über kommunale Steuern und Abgaben (Dz.U. Jahrgang 2010, Nr. 63, Pos. 613 m.Ä.) handelt, für die Zwecke der Immobiliensteuer als ein Gebäude im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über kommunale Steuern und Abgaben eingestuft werden?”.


Das Oberverwaltungsgericht entschied diese Frage in dem erlassenen Beschluss, indem es Folgendes feststellte:


„Ein Bauobjekt, bei dem sich um ein Bauwerk im Sinne von Art. 3 Pkt. 3 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (Dz.U. Jahrgang 2010, Nr. 243, Pos. 1623 m.Ä.) i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Pkt. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1991 über kommunale Steuern und Abgaben (Dz.U. Jahrgang 2010, Nr. 63, Pos. 613 m.Ä.) handelt, kann für die Zwecke der Immobiliensteuer als ein Gebäude im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über kommunale Steuern und Abgaben eingestuft werden, sofern es die in dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien für ein Gebäude erfüllt und sein hervorstechendes Merkmal die in Art. 4 Abs. 1 Pkt. 2 des Gesetzes über kommunale Steuern und Abgaben genannte Nutzfläche ist”.


Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in der Begründung dieser Entscheidung eine vielschichtige Analyse der Problematik der steuerlichen Einstufung eines Objekts als Gebäude bzw. Bauwerk vorgenommen.


Bei der Begründung des erlassenen Beschlusses ging das Oberverwaltungsgericht u.a. wir folgt vor:

  • es überprüfte die Rechtsprechung aus den Vorjahren und die sich ändernde Herangehensweise an dieses Thema und  zeigte dabei Diskrepanzen in der Rechtsprechung auf;
  • es wies den Gesetzgeber auf die Realität von Auslegungsproblemen und Befürchtungen der Steuerpflichtigen hinsichtlich des anwendbaren Steuerrechts und deren Folgen hin;
  • es betonte die Autonomie des Steuerrechts und der dort verwendeten Begriffe gegenüber anderen Rechtsgebieten, einschließlich des Baurechts;
  • es wies auf die Möglichkeit eines getrennten Verständnisses der Begriffe im steuergesetzlichen und baurechtlichen Sinne hin;
  • es betonte die Bedeutung des fiskalischen Zwecks des Steuergesetzes und kam hierüber zu dem Schluss, dass der Gegenstand der Besteuerung unter Berücksichtigung eines solchen Parameters wie der Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln ist;
  • es wies auf die Auslegung des Begriffs „grundstücksbezogen“ für die Zwecke der Immobiliensteuer hin;
  • es nannte als grundlegende Voraussetzung für die Einstufung eines Objekts für die Zwecke der Immobiliensteuer das Kriterium der architektonisch-technischen Parameter (Nutzfläche vs. Rauminhalt).


Die Begriffe „Gebäude“ und „Bauwerke“ und das Bau- und Steuerrecht

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass das Steuergesetz nur hinsichtlich des Begriffs „Bauobjekt“ einen direkten Verweis auf das Baurecht enthält und somit die Begriffe „Gebäude“ und „Bauwerke“ baurechtlich und steuerrechtlich nicht identisch sein müssen. Zu betonen ist, dass das Oberverwaltungsgericht auf diese Weise keinesfalls den Grundsatz der Bestimmbarkeit der Abgabenregelungen in Frage gestellt hat. Einerseits teilte es nicht die Auffassung, dass ein Objekt, das die Definition eines Gebäudes erfüllt, nicht als Bauwerk eingestuft werden kann. Andererseits teilte es nicht die Auffassung, dass ein Bauobjekt mit den Merkmalen eines Gebäudes im Sinne der gesetzlichen Definition nur deshalb als Bauwerk eingestuft werden kann, weil es im Katalog in Art. 3 Pkt. 3 des Baugesetzes direkt genannt ist.


Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass ein klassisches Lagergebäude, das in der wirtschaftlichen Praxis als Speicher genutzt wird (z.B. für Getreide und andere Schüttgüter), dessen hervorstehendes technisches Merkmal jedoch die Nutzfläche ist, für die Zwecke der Immobiliensteuer anders zu betrachten ist als ein Bauobjekt, das ausschließlich als Behälter (Speicher) für bestimmte rieselfähige, flüssige oder gasförmige Erzeugnisse entwickelt und realisiert wurde. Es scheint, dass nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im ersten Fall die Besteuerung von Gebäuden und im zweiten Fall die Besteuerung von Bauwerken Anwendung findet.


Der erlassene Beschluss ordnet einerseits in gewisser Weise die bisherige Rechtsprechung und gibt eine bestimmte Methode der Auslegung der immobiliensteuerlichen Vorschriften vor. Andererseits bietet er Raum für weitere Diskussionen und Streitigkeiten.


Zweifelsohne stellt er jedoch einen klaren Schnitt in Bezug auf den sich seit einiger Zeit abzeichnenden und für die Steuerpflichtigen äußerst günstigen Trend dar, viele Objekte als Gebäude einzustufen, die ausschließlich die technischen Kriterien aus Art.1a Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über kommunale Steuern und Abgaben erfüllen. Der Beschluss weist darauf hin, dass bei der Auslegung eines Steuergesetzes zu berücksichtigen ist, dass es fiskalen Zwecken dient; ferner, dass der wesentliche bauliche Parameter des zu beurteilenden Bauobjekts zu ermitteln ist.


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