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BDO-Register – Alles über Pflichten und Strafen

PrintMailRate-it

​Joanna Lech

22. November 2022


Das BDO-Register


Ein integraler Bestandteil der Datenbank über Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft ist das BDO-Register, also ein Verzeichnis der Unternehmen, die:
  • Produkte einführen,
  • verpackte Produkte einführen,
  • Einzel- oder Großhandelsunternehmen betreiben, in denen Einkaufstaschen aus Kunststoff angeboten werden, auf die die die der im Gesetz über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen genannten Recycling-Gebühr erhoben wird,
  • und Abfälle bewirtschaften [1]. 

Das Register wird im Teleinformationssystem geführt, und die Eintragung in das Register wird auf Antrag oder von Amts wegen durch den Woiwodschaftsmarschall vorgenommen – wobei die antragsgebundene Eintragung in das Register von demjenigen Woiwodschaftsmarschall vorgenommen wird, der für den Wohnort oder den Geschäftssitz des Antragstellers zuständig ist, vorgenommen wird. 

Pflicht zur Eintragung in das BDO-Register


Der Katalog der Unternehmen, die sich in das BDO-Register eintragen lassen müssen, ist im Abfallgesetz enthalten. 

Folgende Unternehmen müssen die Eintragung in das BDO-Register beantragen:

1. gemäß dem Gesetz über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr:
  • Unternehmen, die Produkte in das Inland einführen,
  • Unternehmen, die Produktabfälle wiederverwerten bzw. recyceln,
  • Verwertungsunternehmen,
  • Unternehmen, die Produktabfälle zwecks Wiederverwertung oder Recycling exportieren oder innergemeinschaftlich liefern, 

2. gemäß dem Gesetz über das Recycling von Altfahrzeugen:
  • Unternehmen, die Fahrzeuge einführen;
  • Unternehmen, die eine Fahrzeugsammelstelle betreiben;
  • Demontagebetriebe;
  • Unternehmen, die Schredderanlagen betreiben;

3. gemäß dem Gesetz über elektrische und elektronische Altgeräte
  • Unternehmen, die Geräte einführen oder als autorisierte Vertreter tätig sind;
  • Unternehmen, die Altgeräte sammeln;
  • Unternehmen, die Abfallbehandlungsanlagen betreiben;
  • Unternehmen, die elektrische und elektronische Geräte wiederverwerten;
  • Unternehmen, die im Bereich Recycling tätig sind;
  • Unternehmen, die andere Wiederverwertungsprozesse als Recycling betreiben;

4. gemäß dem Gesetz über Batterien und Akkumulatoren:
  • Unternehmen, die Batterien bzw. Akkumulatoren einführen;
  • Betriebe zur Behandlung von Altbatterien oder -Akkumulatoren;
  • Zwischenhändler;

5. gemäß dem Abfallgesetz:
  • Abfallbesitzer, die Abfälle aufbereiten und von der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für die Behandlung von Abfällen befreit sind, mit Ausnahme der in Art. 45 Abs. 1 Pkt. 2 und 3 genannten;
  • Unternehmen, die Abfälle befördern;
  • Verkäufer von Abfällen und Vermittler beim Handel mit ihnen, sofern sie nicht aufgrund von Pkt. 1 und 3 oder von Amts wegen registrierungspflichtig sind;
  • die Abwrackeinrichtungen betreiben;
  • Abfallerzeuger, die verpflichtet sind, ein Abfallregister zu führen, mit Ausnahme der in Art. 51 Abs. 1 Pkt. 1 und 2 genannten Abfallbesitzer;

6. gemäß dem Gesetz über die Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft:
  • die in Art. 25 Abs. 1 genannten Organisationen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung;;
  • Organisationen zur Wiederverwertung von Verpackungen,
  • Unternehmen, die Folgendes innergemeinschaftlich liefern:
a. Verpackungsabfälle;
b. verpackte Produkte;
  • Unternehmen, die Folgendes exportieren:
a. Verpackungsabfälle;
b. Verpackungen;
c. verpackte Produkte;
  • Unternehmen, die Verpackungsabfälle recyceln;
  • Unternehmen, die Verpackungen einführen;
  • Unternehmer, die verpackte Produkte einführen;
  • Unternehmen, die Einzel- oder Großhandelsunternehmen betreiben, in denen Einkaufstaschen aus Kunststoff angeboten werden, auf die die Recycling-Gebühr erhoben wird;

7. gemäß dem Gesetz über die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in den Gemeinden:
  • Sammelstellen für die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen, die entweder unabhängig von der Gemeinde oder gemeinsam mit einer anderen Gemeinde oder anderen Gemeinden betrieben werden;
  • Unternehmen, die in das Register der regulierten Tätigkeiten im Bereich der Abnahme von Siedlungsabfällen bei Immobilieneigentümern eingetragen sind.

Angesichts des langen Katalogs von Unternehmen, die verpflichtet sind, sich in das BDO-Register eintragen zu lassen, empfehlen wir Ihnen, zu überprüfen, welche der im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit eingetretenen Vorfälle die Pflicht zur Eintragung auslösen können – unter besonderer Berücksichtigung der Abfallerzeugung und der Einführung folgender Gegenstände auf den polnischen Markt:
  • verpackter Produkte;
  • Verpackungen;
  • elektronischer Geräte;
  • Batterien und Akkumulatoren;
  • Erzeugnissen wie Reifen, Öle, Schmierstoffe usw. 

Registrierung von ausländischen Unternehmen im BDO-Register


Auch ausländische Unternehmen können verpflichtet sein, sich im BDO-Register registrieren zu lassen – und dies unabhängig davon, ob sie in der Republik Polen eine Niederlassung unterhalten oder nicht. 
Die Vorschriften und Informationen auf der Internetseite

besagen Folgendes: „Ein ausländischer Unternehmer ist vor Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Art. 50 Abs. 1 Abfallgesetz verpflichtet, einen Antrag zu stellen und sich in dem Register eintragen zu lassen, das einen integralen Bestandteil der Datenbank über Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft darstellt“.

Es kann jedoch problematisch sein, zu eruieren, ob das betreffende ausländische Unternehmen auf dem Territorium der Republik Polen eine unter das Gesetz fallende Tätigkeit aufnimmt und ausübt. Die Situation eines ausländischen Unternehmers ist deshalb in jedem Einzelfall zu bewerten.  

Registrierungsfrist


 Die Registrierung ist vor der Aufnahme einer registrierungspflichtigen Tätigkeit durchzuführen. Eine registrierungspflichtige Tätigkeit kann nur von einem registrierten Unternehmen ausgeübt werden.

Es kommt jedoch vor, dass registrierungspflichtige Unternehmen dieser Pflicht nicht nachgekommen sind. Falls eine registrierungspflichtige Tätigkeit ohne Eintragung in das BDO-Register ausgeübt wird, ist der Registrierungsantrag unverzüglich zu stellen.

Antrag auf Eintragung in das BDO-Register 


Der Registrierungsantrag ist unter Verwendung eines elektronisches Formulars über die Internetseite  einzureichen.

Zu beachten ist des Weiteren die Pflicht zur Aktualisierung der Angaben im BDO-Register. 

Ein registriertes Unternehmen ist verpflichtet, den Aktualisierungsantrag binnen 30 Tagen nach Eintritt von Änderungen einer der folgenden Angaben zu stellen:
  1. Informationen im Register;
  2. Umfang der eintragungspflichtigen Tätigkeit.

Der Antrag auf Eintragung im Register ist unter Nutzung eines elektronischen Aktualisierungsformulars über das individuelle Konto in der Datenbank über Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft zu stellen.

Strafen bei fehlender Eintragung im BDO-Register


Die Konsequenzen der Verletzung bestimmter gesetzlicher Pflichten sind in Abteilung X des Abfallgesetzes festgelegt. 

Zu den Strafen im Zusammenhang mit der Eintragung in das BDO gehören:
 
1. Geld- und Freiheitsstrafen, z.B.; 
  • für Abfallbewirtschaftung entgegen den Eintragungen im Register [2a];
  • für unterlassene Beantragung der Eintragung in das Register, auf Änderung der Eintragung im Register oder auf Streichung aus dem Register oder für die Stellung eines wahrheitswidrigen Antrags [2b].

2. Bußgeld i.H.v. 1.000 PLN bis zu 1 Mio. PLN, z.B. für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Art. 50 Abs. 1 ohne die erforderliche Eintragung in das Register [2c].


Rechtsgrundlage:
[1] 40a des Gesetzes über die Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft vom 13. Juni 2013.
[2] Abfallgesetz
[2a] Art. 178
[2b] Art. 179
[2c] Art. 194 Abs. 1 Pkt. 5a

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Joanna Lech

Attorney at law (Polen)

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