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Änderung der Bestimmungen eines Leasingvertrags und Verkauf des Leasinggegenstands – Allgemeine Auskunft

PrintMailRate-it

 

Urszula Zimon

19. März 2021 ​

 

Am 15. Februar 2021 erteilte der Minister für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik eine allgemeine Auskunft (DD6.8202.4.2020.) zu den möglichen Änderungen des Inhalts eines Leasingvertrags und den Folgen eines Verkaufs des Leasinggegenstands während der Vertragsdauer an einen Dritten.

 

Zulässige Änderungen des Vertrags

Der Finanzminister nannte eine Liste mit Änderungen, die auf der Grundlage des polnischen Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetzes zu keiner Verletzung der Bedingungen für die Einstufung eines gegebenen Vertrags als Operate-Leasing oder Finanzierungsleasing führen werden.  Änderungen des Leasingvertrags können insbesondere Änderungen des Zahlungszeitplans betreffen.


Unzulässig ist jedoch eine Änderung der Vertragsbedingungen, die zu einer Umgestaltung des Leasingvertrags der einen Art in einen der anderen Art führen würde (Änderung der Einstufung des Vertrags) – die Partei, die die Sachanlage (d.h. den Gegenstand des Leasingvertrags) steuerlich abschreibt, darf sich nicht ändern.

 

Änderung der Parteien des Vertrages

Der Finanzminister äußerte sich auch zu der Situation, in der die Änderung des Vertragsinhalts mit einer Änderung der Parteien dieses Vertrags im Wege der Abtretung oder des Eintritts in das Leasingverhältnis verbunden ist. Bei einer Änderung der Partei bzw. der Parteien dieses Vertrages gilt die Grundvertragsdauer als eingehalten, wenn die übrigen Vertragsbestimmungen unverändert bleiben. Der Finanzminister hat bestätigt, dass eine Änderung „anderer Vertragsbedingungen“ nur eine solche Änderung ist, in deren Folge der Vertrag nicht mehr die Bedingungen für die Einstufung für steuerliche Zwecke als Leasingvertrag erfüllen würde.

 

Verkauf des Leasinggegenstands

Der Verkauf des Leasinggegenstands während der Vertragsdauer führt zu einer Änderung des Unternehmens, das Partei eines solchen Vertrags ist. Der Erwerber der Sache tritt anstelle des Finanzierenden (Veräußerers) in das Leasingverhältnis ein. Das Problem bei einer solchen Situation war die richtige Ermittlung des Betrags der Einnahme aufseiten des Finanzierenden. Der Minister erklärte, dass Einnahme des Finanzierenden der Wert ist, den der im Vertrag festgelegte Preis ausdrückt, wobei, wenn der Verkaufspreis der Höhe nach dem Wert des vom Nutzer nicht gezahlten Kapitals entspricht, davon auszugehen ist, dass er mit dem Marktwert übereinstimmt.

 

Wenn Sie im Hinblick auf die erteilte Auskunft Zweifel an der Einstufung eines Leasingvertrags haben,  stehen Ihnen die Experten von Rӧdl & Partner gerne zur Verfügung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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