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E-Kassenbons

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Żaneta Niestier
1. Marz 2021


Am 28. Januar 2021 wurde auf den Internetseiten der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung der Entwurf einer Verordnung des Ministers für Entwicklung, Arbeit und Technologie über die technischen Anforderungen und Bedingungen für Registrierkassen veröffentlicht. Durch die Änderungen soll die Ausstellung und Herausgabe von Kassenbons an Online-Kassen in elektronischer Form ermöglicht werden.


Die neuen Vorschriften werden den Verkäufer von der Pflicht befreien, jedes Mal einen Kassenbon auszudrucken. Der Kassenbon aus Papier soll durch einen elektronischen Kassenbon ersetzt werden, der an die E-Mail-Adresse des Kunden oder unmittelbar auf sein Handy geschickt wird. Die Ausstellung eines E-Kassenbons wird nur mit Zustimmung des Kunden möglich sein. Der Verkäufer wird mit dem Kunden die für diesen bequemste Form der Verschickung von E-Kassenbons vereinbaren (an die E-Mail-Adresse oder aufs Handy).
 
Dieser Entwurf erweckt viele Zweifel hinsichtlich seiner Anwendung. Die gegenwärtig von den Verkäufern genutzten Online-Kassen verfügen nämlich nicht über eine entsprechende Funktionalität, die es erlauben würde, E-Kassenbons auszustellen und diese an die E-Mail-Adresse oder aufs Handy des Kunden zu schicken.
Zweifel erwecken auch die Vorschriften der DSGVO Spezialisten für den Schutz personenbezogener Daten machen sich nämlich darüber Gedanken, auf welche Weise die personenbezogenen Daten eines Mandanten geschützt werden können, der in jedem Einzelfall verpflichtet sein wird, seine E-Mail-Adresse oder seine Telefonnummer anzugeben. 
Der Entwurf der Verordnung befindet sich in der Phase der öffentlichen Konsultationen. Gemäß dem Entwurf soll die Verordnung am 1. Mai 2021 in Kraft treten.

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

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