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Rechtliche Aspekte des Mechanismus der geteilten Zahlung

PrintMailRate-it

 

5. Juni 2018

 

Am 1. Juli 2018 treten die umsatzsteuerlichen Vorschriften über den Mechanismus der geteilten Zahlung (das Split-Payment-Verfahren) in Kraft. In anderen Ländern, die diese Methode anwenden (Italien, Tschechien), hat sich zweifelsfrei erwiesen, dass diese Methode für den Staatshaushalt rentabel ist. Dieser Mechanismus ist nicht in allen Ländern gleich geregelt. In Italien muss er obligatorisch auf den Verkauf an Träger des öffentlichen Rechts angewandt werden. In Tschechien ist diese Methode fakultativ.


Split-Payment-Verfahren – wahlweise oder zwangsweise?


Polen hat sich entschlossen, einen freiwilligen Mechanismus der geteilten Zahlung einzuführen. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens freiwillig ist und von der Entscheidung des Erwerbers von Waren und Dienstleistungen abhängt. Diese Freiwilligkeit kann jedoch bald beschränkt werden. Am 7. Mai 2018 hat die Regierung den Antrag des Finanzministers angenommen, die Europäische Kommission um Zustimmung zur Einführung der obligatorischen Anwendung des Mechanismus der geteilten Zahlung in einigen Branchen zu bitten. Diese Pflicht würde einen Teil der Wirtschaftssektoren betreffen – wie z.B. Bauwesen, Handel mit Elektronik, Stahl oder Kraftstoffen. Sollte die Europäische Kommission der Regierung grünes Licht geben, so wird die Einführung dieser Regelung schon Anfang nächsten Jahres möglich sein.


Verfügung über Geldmittel auf dem USt-Bankkonto


Entscheiden sich die Unternehmer für die Anwendung des Split-Payment-Verfahrens, so ist die Frage des Eigentums an den Geldmitteln auf dem USt-Bankkonto des Zahlers interessant. Gemäß der Definition des Eigentums in den polnischen Rechtsvorschriften ist das Recht des Eigentümers, die Sachen zu besitzen, zu nutzen sowie Früchte und andere Einnahmen aus Sachen zu ziehen und über sie tatsächlich zu verfügen, grundsätzlich unbeschränkt.


Theoretisch gehören die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Geldmittel dem Zahler. Er muss jedoch einen entsprechenden Antrag bei dem Vorsteher des Finanzamtes einreichen, um über diese Mittel gemäß dem Eigentumsrecht verfügen zu können. Der Vorsteher kann die Zustimmung zur Überweisung der auf dem USt-Bankkonto gesammelten Geldmittel auf ein anderes angegebenes Bankkonto verweigern. Der Gesetzgeber hat einen offenen Katalog der Gründe für den Fiskus vorgesehen, aus denen die Überweisung der Geldmittel auf ein „einfaches“  Bankkonto des Zahlers verweigert werden kann (Art. 108b Abs. 5 Pkt. 2a UStG-PL).


Es liegt auf der Hand, dass der Mechanismus der geteilten Zahlung mit den Rechten des Eigentümers der Sache (hier: der Geldmittel) kollidiert, weil dieser Mechanismus die Verfügung über die Sachen gemäß den Rechtsvorschriften beschränkt. Wir kommen zu dem Schluss, dass der Zahler zwar Eigentümer der Geldmittel auf seinem Konto ist, aber in Wirklichkeit der Fiskus über sie verfügt. Somit wird ein fiktives Eigentum an den Geldmitteln bestehen.


Die Unternehmer fürchten die fehlende Möglichkeit, über die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Geldmittel zu verfügen, weil dies ihre Liquidität beeinträchtigen kann.


Kann der Lieferant den Mechanismus der geteilten Zahlung vermeiden?


Auf die Unterlassung der Nutzung des Mechanismus der geteilten Zahlung finden das Steuerrecht und der im Zivilgesetzbuch formulierte Grundsatz der Vertragsfreiheit Anwendung. Die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Rechtsgebieten ist häufig unklar. Deswegen sind eine individuelle Analyse der Rechtsverhältnisse zwischen den Geschäftspartnern und die Suche nach Lösungen, welche den Firmenstandards, den Rechtsvorschriften und den bisher abgeschlossenen Verträgen entsprechen, von größter Bedeutung. In der Praxis basieren die Verhältnisse zwischen dem Erwerber und dem Lieferanten nicht immer auf schriftlichen Verträgen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln würden. Oftmals wird die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftspartnern auf dem Bestellformular oder auch in Form von mündlichen Absprachen geregelt, so dass die angewandte Form der Zahlung für die erbrachte Dienstleistung oder die erworbene Ware zusätzlich das Risiko von Missverständnissen zeitigt.


Fazit: Es wird von der Entscheidung des Unternehmers abhängen, die er nach der durchgeführten Analyse der geltenden schriftlichen und mündlichen Verträge mit den Geschäftspartnern trifft, ob er die Geldmittel, welche für die Deckung der Umsatzsteuer bestimmt sind, aktiv verwalten und sie zugleich gemäß der finanziellen Strategie des Unternehmens nutzen will.


Sind Sie an den Details des Split-Payment-Verfahrens, einer Simulation von dessen Einfluss auf die Liquidität Ihres Unternehmens oder einer Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Optimierung einer aktiven Nutzung der Geldmittel aus der Umsatzsteuer interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Renata Kabas-Komorniczak

Tax adviser (Polen)

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