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Probleme mit der Abrechnung der Umsatzsteuer beim Versandverkauf

PrintMailRate-it

 

Adrian Maczura, Żaneta Niestier​

26. August 2020

 

Versandverkäufe auf dem Territorium Polens sollten nicht viele Probleme bereiten, sofern zuvor eine Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken erfolgt ist. Bei Anwendung eines einfachen Verkaufsmodells sollte es z.B. nicht schwierig sein, den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht zu bestimmen. Trotzdem kann der Beginn der Verkaufstätigkeit über Verkaufsplattformen auch Komplikationen mit sich bringen.


Beispiel:

Eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die in Polen als aktive Umsatzsteuerpflichtige registriert ist, dort aber weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung hat, vertreibt ihre Waren in Polen durch Versandverkauf. Außerdem möchte die Gesellschaft eine Verkaufstätigkeit über die Plattform „A“ aufnehmen. In diesem Zusammenhang wird sie ihre Waren aus Deutschland in das in Polen gelegene Lager „A“ schicken, wo die Ware aufbewahrt werden wird. Anschließend werden die Waren an Unternehmen verkauft, die keine innergemeinschaftlichen Geschäfte abrechnen und in anderen EU-Ländern ansässig sind. Außerdem beabsichtigt die Gesellschaft, den Verkauf der aus Polen versandten Waren unmittelbar im Zielland zu besteuern.


Abrechnungen aufgrund der Umsatzsteuer


Eine der Tätigkeiten, die in Polen umsatzsteuerbar sind, ist der innergemeinschaftliche Erwerb (IgE). Unter einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt ist auch die Verbringung von Waren durch einen Mehrwertsteuerpflichtigen oder zu dessen Gunsten zu verstehen, wobei die Waren diesem Steuerpflichtigen gehören, also dessen eigene Waren sind (Art. 11 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Pkt. 4 UStG-PL).
Zu einem solchen IgE kommt es im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren durch Steuerpflichtige aus Deutschland in die Lager der Gesellschaft „A“, die sich in Polen befinden.

In der dargestellten Situation werden wir es also mit drei umsatzsteuerpflichtigen Handlungen zu tun haben, von denen nur eine in Polen vorgenommen wird. Es sind dies im Einzelnen:


  • nicht geschäftsvorfallbezogene innergemeinschaftliche Lieferung (IgL) in Deutschland (auf der Grundlage der in diesem Staat geltenden Vorschriften, die dem Art. 13 Abs. 3 des polnischen Umsatzsteuergesetzes entsprechen);
  • nicht geschäftsvorfallbezogener innergemeinschaftlicher Erwerb in Polen (auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 UStG-PL);
  • Lieferung der Waren an Kunden in verschiedenen EU-Ländern gemäß den in den jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften.


Satz von 0% bei IgE


Ein nicht geschäftsvorfallbezogener IgE kann mit 0% besteuert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Ein Steuerpflichtiger, der eigene Waren verbringt, muss eine gültige Geschäftsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte besitzen, die ihm von demjenigen Mitgliedsstaat erteilt wurde, in den Waren verbracht werden – in diesem Fall  Polen.
 

Wahl des Besteuerungsortes für Versandverkäufe


Der nächste Schritt, der zu unternehmen ist, damit das Geschäft im Zielland der Warenlieferung besteuert werden kann, besteht darin, dass der Steuerpflichtige auf dem Formular VAT-21 eine Benachrichtigung über die Wahl des Besteuerungsortes abgibt. Dieses Formular dient sowohl zur Benachrichtigung über die Wahl des Besteuerungsortes bei einem Versandverkauf von Polen aus, als auch für den Verzicht auf diese Option der Steuerabrechnung. Die Benachrichtigung ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Lieferung abzugeben, von dem ab der Steuerpflichtige von der Wahl des Besteuerungsortes Gebrauch machen möchte. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach der ersten Warenlieferung unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Wahl des Besteuerungsortes dem Leiter des Finanzamtes ein Dokument vorzulegen, das bestätigt, dass die zuständige Steuerbehörde in einem anderen Mitgliedstaat über die Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, in diesem Staat die Mehrwertsteuer abzurechnen.


Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er sich im Zielland der Waren als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren lassen muss. Diese Registrierung hat zur Folge, dass er gemäß den in dem betreffenden Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften Rechnungen ausstellen und Steuererklärungen abgeben muss. Nach der Wahl des Abrechnungsortes gilt die gewählte Besteuerungsoption für mindestens 2 Jahre ab dem Datum der ersten Lieferung, die nach dem für diese Option geltenden Verfahren getätigt wurde.


Bedingungen für die Besteuerung am Zielort der Lieferung


Bedingung dafür, dass eine Warenlieferung im Rahmen eines von Polen aus getätigten Versandverkaufs als Lieferung eingestuft wird, die auf dem Territorium eines Mitgliedstaates getätigt wird, ist, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Abrechnungszeitraum Dokumente erhält, die insgesamt die Lieferung der Waren an einen Erwerber bestätigen, der sich auf dem Territorium desjenigen Mitgliedsstaates befindet, der den Zielort der versandten oder transportierten Waren darstellt. Wenn die wichtigsten Unterlagen dies nicht bestätigen, so kann man weitere Unterlagen beibringen. Zu den wichtigsten Unterlagen zählen beispielsweise die Frachtdokumente des Spediteurs. Als zusätzliche Unterlagen kommen beispielsweise die Handelskorrespondenz mit dem Erwerber oder die von diesem aufgegebene Bestellung in Betracht.


In einem der nächsten Artikel werden wir darstellen, wie Versandverkäufe in der Umsatzsteuererklärung auszuweisen sind, wenn der Lieferant die Belege für die Warenlieferung nicht rechtzeitig erhalten hat. Außerdem werden wir auf die Frage antworten, ob ein Steuerpflichtiger, der einen Versandverkauf tätigt, der im EU-Zielland besteuert wird, das Recht hat, die Vorsteuer auf die in Polen getätigten Käufe abzuziehen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit unseren Beratern in Verbindung.

Kontakt

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

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