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Erfassung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben im Jahre 2023

PrintMailRate-it

​Monika Bartosiewicz

14. Dezember 2022


Die Polnische Neuordnung 3.0, d.h. das Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes sowie einiger anderer Gesetze vom 7. Oktober 2022, führt zahlreiche Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer ein. 
 
Zu den wichtigsten zählen u.a. die Verschiebung des Inkrafttretens der Mindestkörperschaftsteuer, die Aufhebung der Vorschriften über die sog. verdeckte Dividende und die Änderungen bei Geschäften mit Bezug zu Steueroasen. 
 
Es werden auch die Vorschriften über die Erfassung von Beiträgen zur Sozialversicherung, zum Arbeitsfonds, zum Garantieleistungsfonds und zum Solidaritätsfonds unter den abzugsfähigen Betriebsausgaben geändert. 
 

Gegenwärtige Situation

 
Gegenwärtig stellen die Beiträge:
  • zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer –  in dem vom Beitragszahler finanzierten Teil; 
  • zum Arbeitsfonds;
  • zum Solidaritätsfonds;
  • zum Garantieleistungsfonds;
 
in dem Monat abzugsfähige Betriebsausgaben dar, für den sie fällig sind, unter der Voraussetzung, dass sie:

  • aufgrund der in dem Monat ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Forderungen gezahlt wurden, für den sie fällig sind, und zwar innerhalb der sich aus den Sondervorschriften ergebenden Frist;
  • aufgrund der in dem Folgemonat ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Forderungen gezahlt wurden, und zwar innerhalb der sich aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften, einem Vertrag bzw. aus einem anderen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Frist – spätestens bis zum 15. dieses Monats.
 
Werden diese Fristen nicht eingehalten, so stellen diese Beiträge gemäß dem Körperschaftsteuergesetz am Tag ihrer Zahlung abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
 

Was sich ändert

 
Ab dem 1. Januar 2023 werden die genannten Beiträge in dem Monat abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, für den sie fällig sind, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sich aus den Sondervorschriften ergebenden Frist gezahlt werden. 
 
Arbeitgeber, die die Vergütungen für den betreffenden Monat im Folgemonat auszahlen, müssen die Beiträge nicht mehr aus den Betriebsausgaben ausschließen. Dies hat erhebliche Auswirkung u.a. auf die Kalkulation der latenten Steuern. Dank dieser Änderungen müssen diese Unternehmer die Beiträge nicht vor Ablauf der sich aus den Vorschriften ergebenden Frist entrichten, um den von ihnen finanzierten Teil dieser Beiträge als abzugsfähige Betriebsausgaben in dem Monat erfassen zu können, für den die Vergütungen fällig sind.
 
Werden die Fristen nicht eingehalten, so werden die genannten Beiträge nach wie vor abzugsfähige Betriebsausgaben im Monat ihrer Zahlung darstellen.
 
Haben Sie Fragen, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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