Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



In dubio pro tributario – ein Grundsatz, nach dem im Zweifelsfall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden wird

PrintMailRate-it

 

 

Nicht auszuräumende Zweifel hinsichtlich der steuerrechtlichen Vorschriften werden seit dem 1. Januar 2016 zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Seit diesem Tag gilt nämlich Art. 2a der Abgabenordnung. Bei der konkreten Formulierung dieser Vorschrift mangelte es nicht an Kontroversen, die vor allem den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes betrafen.


In Beantwortung der vielen Fragen hat der Finanzminister am 29. Dezember 2015 eine allgemeine Auskunft erteilt (Az. PK4.8022.44.2015), um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschrift zu gewährleisten.


In dieser Auskunft hat der Finanzminister erklärt, dass der Grundsatz, im Zweifel für den Steuerpflichtigen zu entscheiden, die Zweifel bezüglich der Auslegung von Rechtsvorschriften betrifft. Direkte Zielgruppe von Art. 2a der Abgabenordnung sind die Steuer- bzw. Finanzkontrollbehörden. Auf diese Vorschrift kann sich aber auch der Steuerpflichtige berufen, wenn seiner Meinung nach nicht auszuräumende Zweifel hinsichtlich der steuerrechtlichen Vorschriften bestanden und die Behörden diese Vorschriften nicht angewandt haben.


Der Grundsatz in dubio pro tributario bezieht sich insbesondere auf Steuerverfahren, die mit dem Erlass von Hoheitsakten (Bescheiden und Beschlüssen) abgeschlossen werden. Er bezieht sich jedoch auch auf Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte. Nach Auffassung des Ministers liegt die „Vorteilhaftigkeit des Steuerpflichtigen“ in der optimalen rechtlichen Lösung unter denjenigen, die sich bei der Auslegung der Vorschrift herauskristallisiert haben. In diesem Hinblick ist es empfehlenswert, während des Verfahrens einen Steuerberater zu konsultieren.


Bei der Anwendung von Art. 2a der Abgabenordnung muss nach Meinung des Ministers die „Vorteilhaftigkeit für den Steuerpflichtigen” vor dem Hintergrund der konkreten Angelegenheit ermittelt werden, wobei dieser Begriff keinen objektiven Charakter hat. Die Annahme einer für den Steuerpflichtigen günstigen Auslegung einer Vorschrift in einem konkreten Fall muss nicht bedeuten, dass die Steuerbehörden die Vorteilhaftigkeit für einen anderen Steuerpflichtigen in einem anderen Fall genauso verstehen müssen – auch dann nicht, wenn dieselbe Steuervorschrift Gegenstand der Anwendung des Art. 2a der Abgabenordnung ist.


Wird die Steuerbehörde die Bedeutung der betreffenden Vorschrift in Ihrem Fall bezweifeln und werden sich diese Zweifel nicht durch eine ordnungsgemäße Auslegung ausräumen lassen, so hat die Behörde die für den Steuerpflichtigen günstigere Bedeutung der Vorschriften anzuwenden. Sind mehrere günstige Auslegungen einer Vorschrift möglich, so hat die Behörde die günstigere Auslegung zu wählen. Ist die Steuerbehörde hingegen nicht in der Lage, festzustellen, welche Auslegung für Sie günstiger wäre, so hat sie Ihre diesbezügliche Stellungnahme einzuholen.


Der Finanzminister wies außerdem darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel für den Steuerpflichtigen zu entscheiden, verweigert werden kann, wenn der Steuerpflichtige nicht dem Tatbestand entsprechende Vorschriften angewandt hat, falsche Auslegungsvoraussetzungen angenommen hat, sein Gedankengang falsch war oder seine Argumente im Vergleich mit den Gegenargumenten insofern schwach waren, als nicht angenommen werden kann, es lägen nicht auszuräumende Zweifel vor.


Bezug nehmend auf die o.g. Auskunft des Finanzministers kann die Ermittlung der Vorteile aus diversen potenziellen Lösungen mit der Unterstützung eines Steuerberaters einen wesentlichen Mehrwert für Sie darstellen. Die Unterstützung eines Spezialisten erlaubt es, viele für Sie günstige Auslegungen, die Ihren wirtschaftlichen Interessen möglichst gut entsprechen, zu finden und zu analysieren.


Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der besprochenen Vorschrift nicht alle potenziellen Verfahrensparteien berücksichtigt – d.h. Steuerzahler, Einzugsbevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Dritte, die für Steuerschulden haften und denen auch die Möglichkeit zustehen sollte, sich auf Art. 2a der Abgabenordnung zu berufen. Nach einiger Unsicherheit herrscht derzeit die Auffassung, dass auch die übrigen Kategorien von Personen den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz genießen können. Es ist auch anzumerken, dass in Bezug auf Unternehmer ähnliche Regelungen aufgrund des polnischen Unternehmergesetzes vom 6. März 2018 eingeführt wurden. Gleichzeitig geht die im Unternehmergesetz enthaltene Regelung weiter als dies bei der Abgabenordnung der Fall ist, da die neuen Regelungen die Verpflichtung umfassen, nicht auszuräumende Zweifel sowohl in Hinsicht auf den ermittelten Sachverhalt als auch auf die Rechtsvorschriften zugunsten des Unternehmers auszulegen. Nach dem Unternehmerrecht gilt aber gleichzeitig der Vorbehalt, dass die Auslegung der nicht auszuräumenden Zweifel über den Sachverhalt oder den Inhalt der Rechtsvorschriften zugunsten von Unternehmern unter gewissen Bedingungen zu erfolgen hat. Zum Beispiel muss es sich um die Auferlegung neuer Pflichten oder die Einschränkung von Rechten des Unternehmers handeln, und zusätzlich dürfen durch die für ihn günstige Auslegung keine Rechte Dritter verletzt werden.

Vor diesem Hintergrund stehen Ihnen die Berater von Rödl & Partner bei der Vertretung Ihrer Interessen während der Steuerverfahren zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau unterstützen Sie gerne dabei. Wir beantworten auch gerne andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung.

Kontakt

Contact Person Picture

Renata Kabas-Komorniczak

Tax adviser (Polen)

Geschäft​​sführende Partner​in

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu